Steuerrecht

Pool-Finanzierung und Refinanzierungsaufwendungen

Aktenzeichen  1 K 610/19

Datum:
13.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
EFG – 2021, 1396
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
InvStG § 4 Abs. 1 S. 1
KStG § 8 Abs. 1 S. 1
EStG § 3c Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4

 

Leitsatz

Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt bei allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer „Pool-Finanzierung“ bei Bank- und Kreditinstituten mangels konkreter Zuordenbarkeit der Zinsaufwendungen zu den Anschaffungen der Investmentfonds nicht vor, da die Bewertung nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmitteln zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 15/99, BStBl II 2000, 577). Da die Finanzierung der konkreten Anschaffung nicht durch die konkrete Verwendung von Fremdgeld erfolgt ist, können den steuerfreien Einkünften nicht konkrete Zinsaufwendungen zugeordnet werden, da weder das „ob“ der konkreten Fremdfinanzierung, noch die konkrete Höhe einer solchen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestimmbar ist (vgl. das BFH-Urteil vom 29.03.2000, a.a.O.). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Körperschaftsteueränderungsbescheide für 2012 – 2014 vom 20.02.2019 und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 werden dahingehend geändert, dass die Kürzungen der Betriebsausgaben um 66.723 € im Jahr 2012, 107.538 € im Jahr 2013 und 94.191 € im Jahr 2014 entfallen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da allgemeine Refinanzierungsaufwendungen aus einer sog. „Pool-Finanzierung“ nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen.
Bei den streitgegenständlichen Einkünften der Klägerin aufgrund von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus den beiden Immobilienspezialinvestmentfonds handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbetrieb gem. § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG i.V.m. § 15 EStG.
Entgegen der allgemeinen Qualifizierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG (2004) von Investmentfondserträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Ebene des Anlegers liegen bei der Klägerin solche aus Gewerbebetrieb vor, da bei ihr als Bank- und Kreditinstitut in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts die Anteile dem Betriebsvermögen ihres Betriebes gewerblicher Art zuzuordnen sind.
Die Ermittlung der Höhe dieser Einkünfte erfolgt aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen des InvStG (2004) abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht allein auf Ebene der Klägerin, sondern in einem zweistufigen Verfahren.
Zunächst sind gem. § 2 Abs. 1 InvStG (2004) die auf Investmentanteile ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge zu ermitteln. Hierfür sind die Feststellungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG (2004) bindend.
Aufgrund des gesetzlichen Bezuges auf ausgeschüttete (oder ausschüttungsgleiche) Erträge können hierbei nur Einnahmen und Ausgaben auf Ebene des Fonds berücksichtigt werden, da Vorgänge auf Ebene der Anleger keinen Einfluss auf den ausgeschütteten Ertrag eines Fonds haben (vgl. Hamacher in Korn, EStG, 123. Lieferung, Stand 01.07.2014, § 3 InvStG Rn. 1).
Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 InvStG (2004) sind diese als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu ermitteln, sodass auf dieser Ebene ausschließlich Aufwendungen der Immobilienspezialinvestmentfonds wie z.B. Abschreibungen, Verwaltungskosten oder eigene Finanzierungskosten Einkünfte mindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die ermittelten Einkünfte stellen auf dieser Ebene somit eine Nettogröße dar.
Die Ermittlung der Erträge erfolgt bei den beiden inländischen Immobilienspezialinvestmentfonds gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG (2004) im Rahmen einer eigenen Feststellung entsprechend § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO. Dabei steht die Feststellungserklärung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz InvStG (2004) einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Die Feststellung betrifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht wie bei einer direkten Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO die „körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen“, sondern die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. InvStG (2004). Besteuerungsgrundlagen sind neben dem Betrag der Ausschüttung bzw. der ausgeschütteten Erträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) gg InvStG (2004) auch die Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG (2004), also solche, welche beim Anleger bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer außer Betracht zu lassen sind.
Da sich der Ausweis der gemäß § 4 Abs. 1 InvStG (2004) steuerfreien Erträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c InvStG (2004) nach dem Wortlaut „enthalten“ mit dem ausgeschütteten Betrag auf eine Nettogröße (vgl. oben) bezieht, stellt auch der steuerfreie Ertrag eine solche Nettogröße dar.
Das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung entfaltet als Grundlagenbescheid gem. § 182 Abs. 1 AO für Folgebescheide – wie hier die streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide – Bindungswirkung.
Anschließend sind die Einkünfte auf der Ebene der Klägerin als Anlegerin zu bestimmen. Da sie mit dem Immobilienspezialinvestmentfonds gewerbliche Einkünfte erzielt, sind diese gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG als Gewinn zu ermitteln.
Der Gewinnermittlung sind aufgrund ihrer Bindungswirkung die Besteuerungsgrundlagen der separaten Feststellung zugrunde zu legen.
Die hier streitgegenständlichen Anteile der ausgeschütteten Erträge, welche auf ausländische Mieteinnahmen entfallen, wurden gemäß §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 2 InvStG (2004) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 DBA Frankreich (1959), Art. 4 Abs. 1 DBA Niederlande (1991), Art. 4 Abs. 1 DBA Luxemburg (1973) bzw. Art. 6 Abs. 1 DBA Irland (2011) im vorherigen Feststellungsverfahrens als steuerfrei festgestellt.
Aufgrund der Bindungswirkung – vergleichbar einer gesonderten und einheitlichen Feststellung – kann diese Feststellung im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht überprüft werden. Etwas anderes gilt nur für die Verwirklichung von persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen, welche auf Ebene des Feststellungssubjektes nicht berücksichtigt werden können, sodass der Feststellungsbescheid insoweit keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).
Soweit sich das beklagte Finanzamt hingegen auf die erneute Ermittlung der bereits festgestellten Erträge bzw. deren Korrektur und der Korrektur der darin enthaltenen gemäß § 4 Abs. 1 InvStG (2004) steuerfreien Erträge beruft und dies mit der Anwendung des Transparenzgedankens und der Zielsetzung der Regelung – nämlich der Gleichstellung des Fondsanlegers mit dem Direktanleger – begründet, verkennt es die Wirkung der in § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG (2004) gesetzlich angeordneten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Regelungswirkung des § 4 Abs. 1 InvStG, welcher explizit die ausgeschütteten (bzw. ausschüttungsgleichen) Investmenterträge und nicht etwa die auf Ebene des Steuerpflichtigen ermittelten Einkünfte steuerfrei stellt.
Zwar führt das beklagte Finanzamt wohl richtigerweise aus, dass es für das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 InvStG (2004) auf die Person des Anlegers und nicht auf die Fondsgesellschaft ankommt, doch ist der Folgerung nicht zuzustimmen, dass deshalb eine erneute Ermittlung der festgestellten Fondserträge auf Ebene des Anlegers möglich ist. Vielmehr erfolgt die Qualifikation der Steuerfreiheit bereits auf Ebene des Fonds und geht als solche – mit Bindungswirkung für die Folgebescheide – in die Feststellung ein.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von dem beklagten Finanzamt angeführten Urteil des Hessischen FG vom 21.06.2016 4 K 960/15 (EFG 2016, 1535) – zwischenzeitlich bestätigt mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 I R 51/16, juris) – in welchem die Frage der Steuerfreistellung richtigerweise im Rahmen der Feststellung auf Ebene des Fonds und nicht innerhalb einer erneuten Prüfung auf Ebene des Anlegers entschieden wurde.
Auch wenn aufgrund der Bindungswirkung die festgestellten steuerfreien Erträge gemäß § 4 Abs. 1 InvStG (2004) im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht überprüft werden können, so ist dem beklagten Finanzamt insoweit zuzustimmen, dass der Begriff der „Einkünfte“ i.S.d. jeweilig anzuwendenden DBAs mangels abkommensrechtlicher Sonderregelung nach dem nationalen, also hier dem deutschen Steuerrecht zu bestimmen ist.
Soweit das Finanzamt hieraus den Schluss zieht, dass die Ermittlung der bereits auf Ebene des Fonds festgestellten steuerfreien Investmenterträge i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG mit Durchbrechung der Bindungswirkung der Feststellung erneut auf Anlegerebene zu bewerten seien, um hier eine Einkünfteermittlung nach dem Veranlassungsprinzip gemäß § 4 Abs. 4 EStG mit der Berücksichtigung von nur im mittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben durchzuführen, folgt dem das Gericht nicht. Einer solchen Auslegung steht neben der Wirkung der Feststellung der Wortlaut des § 4 Abs. 1 InvStG (2004) entgegen.
Die Regelung des § 4 Abs. 1 InvStG (2004) stellt auf Ebene des Anlegers nicht generell Einkünfte, also die auf Anlegerebene nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelte Nettogröße, steuerfrei, sondern regelt, dass „die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge […] außer Betracht zu lassen“ sind, soweit sie nach dem jeweiligen DBA steuerfrei gestellte „Einkünfte enthalten“.
Da die „Einkünfte“ in den Fondserträgen „enthalten“ sein müssen, betrifft dies nicht die Ebene des Anlegers, sondern die Ebene des Fonds, da auf dieser gemäß § 3 Abs. 1 InvStG (2004) i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die ausgeschütteten Erträge wie Einkünfte ermittelt werden.
Diese Erträge werden abweichend von der Darstellung des Finanzamts nicht nach den allgemeinen Einkünfteermittlungsregeln des EStG bestimmt, da diese durch die speziellere Regelung des § 3 Abs. 1 InvStG (2004) verdrängt werden (vgl. Gloßner in Blümich, EStG, 135. Auflage 2017, § 4 InvStG Rn. 2). Eine Korrektur der gem. § 4 Abs. 1 InvStG (2004) steuerfreien Erträge bzw. die erst finale Bestimmung auf Ebene der Klägerin ist damit ausgeschlossen.
Dies deckt sich auch mit § 2 InvStG (2004), welcher die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Fonds auf Ebene des Anlegers grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert und auf dieser Ebene somit einer eigenständigen Einkünfteermittlung unterwirft, bei welcher u.a. mit diesen steuerfreien Einkünften zusammenhängende Aufwendungen gemäß § 3c Abs. 1 EStG einkommenserhöhend berücksichtigt werden.
Aufgrund der Sonderregelung scheidet auch die Berücksichtigung von allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen der Klägerin als besondere persönliche Tatbestandsvoraussetzungen aus, da eine solche Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der steuerfreien Erträge nicht erfolgt.
Darüber hinaus scheidet auch eine einkommenserhöhende Berücksichtigung der allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen der Klägerin aufgrund der „Pool-Finanzierung“ gemäß § 3c Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG aus.
Ein hierfür erforderlicher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang gem. § 4 Abs. 4 EStG gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.1990 I R 72/86, BStBl II 1990, 926). Ein solcher ist viel mehr erst anzunehmen, wenn Einnahmen und Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind; erforderlich wäre eine eindeutige, klar abgrenzbare Beziehung zwischen Ausgaben und Einnahmen. Demgegenüber liegt ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit Einnahmen dann vor, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit anderen Einnahmen stehen (vgl. zuletzt das BFH-Urteil vom 30.04.2018 VIII R 20/14, BStBl II 2018, 487).
Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt bei allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer „Pool-Finanzierung“ bei Bank- und Kreditinstituten mangels konkreter Zuordenbarkeit der Zinsaufwendungen zu den Anschaffungen der Investmentfonds nicht vor, da die Bewertung nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmitteln zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2000 I R 15/99, BStBl II 2000, 577). Da die Finanzierung der konkreten Anschaffung nicht durch die konkrete Verwendung von Fremdgeld erfolgt ist, können den steuerfreien Einkünften nicht konkrete Zinsaufwendungen zugeordnet werden, da weder das „ob“ der konkreten Fremdfinanzierung, noch die konkrete Höhe einer solchen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestimmbar ist (vgl. das BFH-Urteil vom 29.03.2000, a.a.O.).
Das vom Finanzamt u.a. angeführte Urteil des FG Köln vom 11.12.2014 10 K 2892/14 (EFG 2015, 573), das den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Gemeinkosten wie Löhne und Raumkosten zu steuerfreien Einnahmen zum Gegenstand hatte, geht von einer Änderung der Definition des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 3c Abs. 1 EStG abweichend von der BFH-Rechtsprechung (vgl. das BFH-Urteil vom 27.07.2011 I R 32/10, BStBl II 2014, 513) aus.
Für das hier zu entscheidende Verfahren kommt ein Rückgriff auf die vorgenannte Entscheidung des Finanzgerichts Köln schon deshalb nicht in Betracht, da vorliegend die Besonderheiten der „Pool-Finanzierung“ zu berücksichtigen sind: Im Unterschied zu Gemeinkosten, welche beim Steuerpflichtigen stets zu Betriebsausgaben führen, besteht die Finanzierung von Bank- und Kreditinstituten nicht alleinig aus Fremdkapital, sondern auch aus Eigenkapital, welches ohne die Entstehung von Betriebsausgaben in Form von Zinsen genutzt werden kann.
Dies führt bei der „Pool-Finanzierung“ von Bank- und Kreditinstituten dazu, dass aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Wortlauts des § 3c Abs. 1 EStG kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen angenommen werden kann.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit das Finanzamt auf das BFH-Urteil vom 11.10.2012 I R 66/11 (BStBl II 2013, 676) verweist, wonach bei der Bildung einer Rückstellung die anteiligen Finanzierungsaufwendungen aufgrund einer „Pool-Finanzierung“ zu berücksichtigen sind. Mit dem InvStG (2004) hat der Gesetzgeber Spezialregelungen für Immobilienspezialfonds getroffen, die einen Rückgriff auf allgemeine Grundsätze, die die BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Rückstellungen getroffen hat, nicht zulassen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Gesetzgeber von einer Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG als ungeschriebenem Tatbestandsmerkmal im Rahmen des InvStG (2004) ausgegangen wäre.
Im InvStG (2018) schuf er mit § 21 (Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung) und § 44 (Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung) Regelungen, mit denen die Rechtsgedanken des § 3c Abs. 2 EStG auf das Teilfreistellungsverfahren bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds übertragen werden sollten. Den Gesetzesmaterialien (vgl. BR-DrS 119/16, Seiten 104 und 130, BT-DrS 18/8045, Seite 92) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Neufassung ausschließlich der Klarstellung hätte dienen sollen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Fortentwicklung des InvStG nicht auf den hier vom Finanzamt in Bezug genommenen § 3c Abs. 1 EStG abgestellt hat, sondern eine dem § 3c Abs. 2 EStG nachgebildete Regelung aufgenommen hat.
Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen, da es in der Sache unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten der Kläger sowie die Abwendungsbefugnis, der von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Obgleich es sich bei den hier einschlägigen Vorschriften des InvStG (2004) zwischenzeitlich um überkommenes Recht handelt, lässt das Gericht die Revision zu, da die Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung hat und es angesichts der zahlreichen noch offenen Verfahren mit erheblicher wirtschaftlicher Auswirkung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich ansieht.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben