Steuerrecht

Schornsteinfegerrecht, Nicht rechtzeitige Veranlassung festgesetzter Schornsteinfegerarbeiten, Zweitbescheid, Bescheidskosten, Erledigung

Aktenzeichen  M 32 K 20.6498

Datum:
16.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34318
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 1 Abs. 1
SchfHwG § 4
SchfHwG § 25
KG Art. 16 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klage, also die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Zweitbescheid und die Leistungsklage auf Zurückzahlung der erhobenen Bescheidskosten in Höhe von 204, 34 Euro, ist bereits zum überwiegenden Teil unzulässig.
a. Mit Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten durch die vom Kläger beauftragte Firma B. am 14. Dezember 2020 und die daraufhin erfolgte Absage der Ersatzvornahme durch die Beklagte haben sich die entsprechenden Anordnungen im Zweitbescheid erledigt, Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG. Der Anfechtungsklage ist damit insoweit die rechtliche Beschwer mit der Folge der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage entzogen worden. Eine Umstellung der Anfechtungsklage auf die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dahin, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit der Anordnungen feststellen möge, ist vom Kläger nicht vorgenommen worden. Im Übrigen wäre auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, weil der Kläger nicht das dafür erforderliche besondere Feststellungsinteresse geltend gemacht hat. Ein solches wäre auch nicht ersichtlich, insbesondere nicht die sog. Wiederholungsgefahr, also die begründete Besorgnis, dass die Behörde bei gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen erneut gegen den Kläger einen Bescheid mit dem Inhalt des erledigten Bescheids oder einen zumindest gleichartigen Bescheid erlassen werde; eine solche Wiederholungssituation ist für die Zukunft nicht ersichtlich. Davon abgesehen wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch inhaltlich unbegründet, da der Zweitbescheid in jeglicher Hinsicht rechtmäßig ist (siehe dazu unten Nr. 2).
b. Zulässig ist die Anfechtungsklage jedoch hinsichtlich der im Zweitbescheid getroffenen Festsetzung der Bescheidskosten in Höhe von 204,34 Euro, denn diese Festsetzung bildet den Rechtsgrund für eine entsprechende Zahlungsaufforderung und – nach erfolgter Zahlung – für das Behaltendürfen der erhobenen Summe durch die Beklagte. Aus diesem Grund ist auch die Leistungsklage auf Zurückzahlung der erhobenen Bescheidskosten zulässig.
2. Soweit die Klage zulässig ist, also nur im Hinblick auf die Anfechtung der Festsetzung der Bescheidskosten im streitgegenständlichen Zweitbescheid und auf die Leistungsklage auf Zurückzahlung (siehe dazu oben Nr. 1), ist sie unbegründet.
a. Die Festsetzung von Bescheidskosten setzt gemäß Art. 16 Abs. 5 Alt. 1 des Kostengesetzes (KG) voraus, dass der Bescheid, für dessen Erlass Verwaltungskosten erhoben werden, rechtmäßig ist. Dies ist hier der Fall.
Der streitgegenständliche Zweitbescheid vom 26. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Zweitbescheid ist § 25 SchfHwG. Danach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn ihm der nach § 4 SchfHwG formgebunden zu führende Nachweis über die gemäß § 1 SchfHwG zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 SchfHwG genannten Frist (14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, hier also bis zum 14. August 2020) zugegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde, § 25 Abs. 1 SchfHwG. Die zuständige Behörde setzt dann in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten und den dafür einzuhaltenden Zeitraum fest, § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Für den Fall der Nichtvornahme hat sie die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen, § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG. Mit der Durchführung der Ersatzvornahme ist gemäß § 26 Abs. 1 SchfHwG der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen.
Die Voraussetzungen der Norm liegen vor.
Der Kläger ist seiner in § 1 Abs. 1 SchfHwG festgelegten gesetzlichen Verpflichtung, die für seine beiden Anwesen in den Feuerstättenbescheiden vom 19. September 2016 und 28. Oktober 2020 für spätestens 31. Juli 2020 festgesetzten sog. freien Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten gemäß § 4 SchfHwG dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen, nicht rechtzeitig nachgekommen; dies geschah erst am 14. Dezember 2020 durch den Schornsteinfegerbetrieb B. Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass die genannten freien Arbeiten rechtzeitig von Herrn Kaminkehrermeister K. ausgeführt werden würden. Denn Herr K. hat mit Schreiben vom 29. Mai 2017 an den Kläger ausdrücklich und eindeutig klargestellt, dass er „ab dem Jahr 2018 in Ihren beiden Häusern nur noch die hoheitlichen Arbeiten (2 x Feuerstättenschau in 7 Jahren)“ ausführen werde. Für die freien Arbeiten bat er den Kläger, sich einen anderen Kaminkehrer zu suchen. Falls der Kläger aber wolle, dass er, Herr K., diese freien Arbeiten übernehmen solle, möge er schriftlich um ein Angebot von Seiten Herrn K.´s nachfragen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass es zu einer entsprechenden Beauftragung von Herrn K. gekommen wäre. Eine Beauftragung von Herrn K. kann auch nicht in dessen früherem Schreiben an den Kläger vom 1. August 2012 gesehen werden. In diesem Schreiben teilt Herr K. mit, dass er als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zur Übernahme der nach der Gesetzesänderung nunmehr frei vergebbaren Schornsteinfegerarbeiten (weiterhin) zur Verfügung stehe, wenn der Kläger den beiliegenden Werkvertrag unterschrieben zurücksende. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht geschehen, und selbst wenn dies geschehen wäre, hätte dies an der späteren Erklärung des Herrn K. vom 29. Mai 2017 nichts geändert. Ob diese Erklärung eine wirksame Kündigung darstellt oder wie sonst die Erklärung und mit welchen Konsequenzen rechtlich einzuordnen ist, mag der Kläger im rechtlichen Verhältnis zu Herrn K. klären. Hier ist allein relevant, ob der Kläger seiner in §§ 1 und 4 SchfHwG festgelegten öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Veranlassung der in den Feuerstättenbescheiden festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht nachgekommen ist und auch darüber den form- und fristgebundenen Nachweis geführt hat. Der Kläger schuldet gegenüber dem Staat den Erfolg der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten (siehe dazu Schira, SchfHwG, 3. Auflage 2018, § 1 Rn. 6). Dieser Erfolg ist nicht eingetreten. Der Kläger konnte sich im Übrigen nicht darauf verlassen, dass Herr K. die anstehenden Arbeiten für das Kalenderjahr 2020 erledigen würde. Die Erklärung des Herrn K., dafür nicht (mehr) zur Verfügung zu stehen, war klar und unzweideutig. Der Kläger hätte rechtzeitig reagieren und anderweitige Vorsorge treffen müssen. Die Beauftragung des Schornsteinfegerbetriebs B. weit nach Ablauf der maßgeblichen Frist am 14. August 2020 kam dafür zu spät.
b. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Bescheidskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach liegen entsprechend den von der Beklagten im Bescheid zutreffend angeführten kostenrechtlichen Bestimmungen des KG vor.
c. Da die Festsetzung der Bescheidskosten rechtmäßig erfolgt ist und die Beträge deshalb von der Beklagten zu Recht erhoben wurden (siehe oben Nr. 2 a und b), ist die Leistungsklage auf Zurückzahlung der Beträge unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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