Steuerrecht

Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

Aktenzeichen  XI S 8/20

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:B.290720.XIS8.20.0
Normen:
§ 133a Abs 2 S 5 FGO
Art 103 Abs 1 GG
Art 267 Abs 3 AEUV
§ 133a Abs 1 S 1 FGO
Spruchkörper:
11. Senat

Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann ein Rügeführer im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden.
2. NV: Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ist es Sache des nationalen Gerichts, die in Rede stehenden Tätigkeiten anhand der vom EuGH herausgearbeiteten Kriterien umsatzsteuerrechtlich einzuordnen.

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 11. Dezember 2019, Az: XI R 23/18, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2019 – XI R 23/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Durch Urteil vom 11.12.2019 – XI R 23/18 (BFH/NV 2020, 615) hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.01.2018 – 5 K 419/15 U wegen Umsatzsteuer 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung, warum der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, hat er zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 (BStBl II 2020, 296) Bezug genommen.
2
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer von beiden Prozessbevollmächtigten separat erhobenen und begründeten Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie macht zur Begründung geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass
1. 
Vortrag zum aktuellen Spielablauf in keiner Weise berücksichtigt worden sei und die Geräte nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften so eingestellt seien, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spielgewinne an die Spieler ausgezahlt werde,
2. 
Vortrag, dass die heute aufgestellten Geräte teilweise erheblichen Schwankungen im Hinblick auf die Gerätekasse unterlägen, nicht berücksichtigt worden sei,
3. 
Vortrag zu § 13 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung –SpielV–) nicht berücksichtigt worden sei, wonach das Spiel mit dem Spieleinsatz beginne,
4. 
aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Tolsma vom 03.03.1994 – C-16/93 (EU:C:1994:80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1994, 357) jeder einzelne Spielvorgang betrachtet und berücksichtigt werden müsse,
5. 
die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass jedes Spielgerät zwei Kassen habe, wodurch unsicher sei, in welche Kasse der Spieleinsatz fällt, und der Aufsteller außerdem über den Inhalt beider Kassen nicht frei verfügen könne, weil er verpflichtet sein könne, die Kasse wieder aufzufüllen,
6. 
die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass die Umsatzsteuer auf Glücksspiel schon vom Praktischen her nicht anwendbar und daher von der Umsatzsteuer befreit sei,
7. 
der Senat die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.2018 – X R 34/16 (BFH/NV 2019, 686) und vom 16.09.2015 – X R 43/12 (BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48) nicht berücksichtigt habe, wonach es bei der Teilnahme an einem Glücksspiel an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle,
8. 
der Senat den Vortrag übergangen habe, dass es dem Grundsatz der Klarheit des Rechts und der Rechtsprechung widerspreche, wenn seit 1967 § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (SpielbkV) auf der Seite des Bundesfinanzministeriums als bestehend veröffentlicht werde, aber keine Gültigkeit mehr haben solle,
9. 
der entscheidungserhebliche Vortrag der Klägerin in vielen Punkten nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden sei,
10. 
der Senat das EuGH-Urteil Genossenschaft Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats vom 05.02.1981 – C-154/80 (EU:C:1981:38, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1981, 100) übergangen habe und
11. 
der Senat zu Unrecht über die unionsrechtliche Frage, ob die Zahlung eines Entgelts für die Erbringung von Dienstleistungen erfolge, entschieden habe.
 


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