Steuerrecht

Unbegründetes Ablehnungsgesuch

Aktenzeichen  11 T 30/21

Datum:
29.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32639
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 42, § 45

 

Leitsatz

Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 T 30/21 2021-03-11 Bes LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18.03.2021 betreffend den Vorsitzenden Richter am Landgericht wird für unbegründet erklärt.

Gründe

I.
Der Beklagte hat als Gerichtsvollzieher den Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
Der Kläger hat daraufhin Klage gegen den Beklagten erhoben.
Im Termin vom 01.02.2021 hat die Richterin vB des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale den Kläger darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger richterlicher Würdigung derzeit keine Erfolgsaussichten der Klage bestünden und eine Klagerücknahme ein kostengünstigeres Szenario für den Kläger sein könne, es jedoch im freien Ermessen des Klägers stehe, auf eine gerichtliche Entscheidung zu bestehen. Der Kläger hat im Termin erklärt, einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin zu stellen, da er der Auffassung sei, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 3 GG verletzt worden sei, da er der einzige gewesen sei, der bei der Eingangskontrolle am Gericht kontrolliert worden sei. Richterin hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er den Befangenheitsantrag nochmals schriftlich stellen solle. Anschließend haben die Parteien die Anträge gestellt und Richterin vH hat einen Verkündungstermin bestimmt.
Richterin vH hat eine dienstliche Stellungnahme vom 01.02.2021 abgegeben.
Mit Schreiben vom 01.02.2021 hat der Kläger u.a. einen Antrag auf Ablehnung der Richterin vH wegen Befangenheit gestellt und erklärt, die Richterin habe ihn darauf hingewiesen, dass man den Befangenheitsantrag schriftlich stellen müsse, sie habe die Verhandlung fortgesetzt, dabei sei er gebeten worden, seine Klage doch wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückzunehmen, dabei habe es auch keine Rolle gespielt, welchen Sachverhalt der Kläger vorgebracht habe und auf welche Grundlagen er diesen gestützt habe, obwohl die Richterin bei der Verhandlung mitgeteilt habe, dass aufgrund der kurzfristigen Geschäftsverteilung noch eine Einarbeitung der Akte möglich gewesen sei. Ebenfalls habe sich der Kläger als einziger eine Leibeskontrolle unterziehen müssen, obwohl der Beklagte zur gleichen Zeit das Gericht betreten habe. Daher sei es offensichtlich, dass das Gericht in dem Prozessgegner keinen Beklagten sehe, sondern einen gerichtsangehörigen Kollegen.
Richterin vH hat eine weitere dienstliche Stellungnahme vom 10.02.2021 abgegeben.
Mit Beschluss vom 16.02.2021 hat das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 01.02.2021 betreffend die Richterin vH für unbegründet erklärt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.02.2021, bei Gericht eingegangen am 23.02.2021, sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sein Beschwerdeschreiben sei inhaltlich nicht wiedergegeben worden, es treffe nicht zu, dass es keinen Beschwerdegrund darstelle, wenn eine Richterin die Verhandlung weiterführe, obwohl gegen sie ein Antrag im Sinne § 42 Abs. 2 [ZPO] gestellt worden sei und die Richterin bei der Verhandlung mitgeteilt habe, dass sie wegen der kurzfristigen neuen Geschäftsverteilung noch keine Zeit zur Einarbeitung in der Akte gehabt habe, und trotzdem den Kläger nahegelegt habe, seine Klage mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen.
Mit Beschluss vom 11.03.2021 hat das Landgericht Schweinfurt die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.02.2021 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 18.03.2021, bei Gericht eingegangen am 25.03.2021, lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landgericht ab, wobei er sich im Wesentlichen gegen die Beschlussbegründung als solche wendet und vorträgt, der Sachverhalt und sein Schreiben vom 01.02.2021 seien inhaltlich falsch wiedergegeben worden. Weiterhin trägt der Kläger vor, die Beschlussbegründung gebe eindeutig die „Verbindung mit dem Amtsgericht Bad Neustadt“ wieder.
Der Vorsitzende Richter am Landgericht hat am 01.04.2021 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben.
II.
Das Gesuch ist gemäß § 44 ZPO formgerecht angebracht, jedoch unbegründet.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13).
Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht F. gegenüber dem Kläger nicht unvoreingenommen war.
Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen im Wesentlichen Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Der Kläger hat diesbezüglich zur Begründung lediglich darauf verwiesen, der abgelehnte Vorsitzende Richter am Landgericht F. habe in dem Beschluss vom 11.03.2021 den Sachverhalt und sein Schreiben vom 01.02.2021 seien inhaltlich falsch wiedergegeben. Dabei ist die Befangenheitsablehnung grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Auch aus Sicht des Klägers fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters beruht (Zöller, ZPO 28.A. 2010 § 42 Rn.28). Solche Gründe sind vom Kläger aber weder konkret dargetan noch für das Gericht ersichtlich.
Dass die Entscheidung des abgelehnten Vorsitzenden Richters am Landgericht F. eine „Verbundenheit mit dem Amtsgericht Bad Neustadt“ wiedergeben würde, liegt fern. Dieser Vorwurf ist ohne Substanz und haltlos; er ist aus der Luft gegriffen und schon deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Vorsitzenden Richters am Landgericht F. aufkommen zu lassen.
Eine Befangenheit lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme des abgelehnten Vorsitzenden Richters am Landgericht selbst ableiten.
Damit liegen keine Gründe vor, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht zu rechtfertigen geeignet sind. Der Antrag des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO.


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