Steuerrecht

Unzulässige Befangenheitsanträge

Aktenzeichen  3 U 98/18

Datum:
29.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 33981
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 42, § 44, § 574 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein Befangenheitsantrag gegen Richter ist unzulässig, wenn er diesen nicht namentlich bezeichnet. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 O 482/13 2018-05-22 LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

Die nach der soeben erläuterten Lesart der Klägerin neuen Befangenheitsanträge gegen – teilweise nicht näher bezeichnete – Mitglieder des Senats, werden jeweils als unzulässig, weil offenkundig rechtsmissbräuchlich, verworfen.

Gründe

Es bleibt dahin gestellt, ob die von der Klägerin bezeichneten Ausschnitte ihrer Eingabe vom 27.05.2019 aus der maßgebenden objektiven Sicht, wozu der Senat auch neigt, nicht lediglich als integrale Bestandteile des Entwurfs einer „Beschwerdebegründung“, für die die Klägerin PKH verlangt, anzusehen sind.
Denn selbst dann, wenn diese Passagen als „neue“ Befangenheitsanträge aufzufassen sind, handelt es sich jeweils um erkennbar rechtsmissbräuchliche Begehren, die jeweils ganz und gar auf der bisherigen Linie der verbeschiedenen Ablehnungsgesuche der Klägerin liegen. Ein eigenständiger Unzulässigkeitsgrund erschließt sich im Übrigen daraus, dass die abgelehnten Senatsmitglieder in keinem Fall auch namentlich bezeichnet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).


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