Steuerrecht

Unzulässige Klage gegen Aufhebungsbescheid

Aktenzeichen  M 9 K 18.5261

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20289
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42, § 113 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Bescheid, mit dem ein belastender Verwaltungsakt kostenfrei aufgehoben worden ist, sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) unzulässig, da bereits die Anfechtungsklage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig war. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 Wiederholungsgefahr ohne weitere Begründung geltend gemacht. Da nicht ansatzweise erkennbar ist, woraus die Wiederholungsgefahr bei der Aufhebung eines belastenden Bescheides herzuleiten sein könnte, genügt dies nicht den Anforderungen an den prozessrechtlich vorgesehenen Mindeststandard an die Geltendmachung einer Beschwer, sodass bereits das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Da die Anfechtungsklage bereits unzulässig ist, fehlt es vorliegend auch an der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Ungeachtet des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses reicht die Behauptung, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, nicht aus, um dem Erfordernis einer schlüssigen Geltendmachung des besonderen Feststellungsinteresses zu genügen. Falls der Kläger annimmt, eine Wiederholungsgefahr bestehe wegen der zahlreichen zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagungen für die von ihm betriebene Vermietung zahlreicher Wohnungen zu Fremdenverkehrszwecken, ist dies ein Irrtum. Die Darlegung der Wiederholungsgefahr ist auf die Regelungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 9. Oktober 2018 zu beziehen.
Ungeachtet dessen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, da der Bescheid vom 9. Oktober 2018 rechtmäßig ist. Der aufgehobene Bescheid war ein Doppel. Die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde ausweislich der Akten bereits am 27. Februar 2018 zwangsgeräumt.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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