Aktenzeichen 7 B 5/11, 7 B 5/11 (7 C 6/11)
Datum:
25.2.2011
Rechtsgebiet:
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Oktober 2010, Az: 20 B 10.396, Urteil
Gründe
1
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann u.a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen.