Steuerrecht

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t

Aktenzeichen  II R 40/09

Datum:
24.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 2 Abs 2b KraftStG 2002 vom 21.12.2006
§ 8 Nr 1a KraftStG 2002 vom 21.12.2006
§ 8 Nr 2 KraftStG 2002 vom 21.12.2006
§ 9 Abs 1 Nr 2a KraftStG 2002 vom 21.12.2006
§ 12 Abs 2 Nr 1 KraftStG 2002
§ 18 Abs 5 KraftStG 2002 vom 21.12.2006
§ 23 Abs 6a StVZO
Art 20 Abs 3 GG
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

1. NV: Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben .
2. NV: Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor .

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. Januar 2009, Az: 4 K 3049/07

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3 100 kg beträgt und das durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 428 Kubikzentimeter angetrieben wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen den Kläger zunächst nach dem für andere Fahrzeuge i.S. des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geltenden Tarif –Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht– Kraftfahrzeugsteuer fest. Durch Änderungsbescheid vom 30. April 2007 setzte das FA gemäß § 2 Abs. 2b, § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c und § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 –3. KraftStÄndG– (BGBl I 2006, 3344) Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 18. April 2005 bis 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 nach dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 8 Nr. 1a KraftStG geltenden neuen Tarif fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der festgesetzten Steuer einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot geltend machte, hatte keinen Erfolg.
2
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 75 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung sei verfassungsgemäß. Ohne diese Neuregelung hätte das Wohnmobil des Klägers aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2712) wesentlich höher als PKW nach dem Hubraum besteuert werden müssen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis 1. Mai 2005 geltenden Rechtslage –und damit der Besteuerung des Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t als anderes Fahrzeug– habe schon deshalb nicht bestanden, weil mit einer gesetzlichen Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung habe gerechnet werden müssen.
3
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die durch das 3. KraftStÄndG eingefügten Vorschriften zur Wohnmobilbesteuerung entfalteten eine unzulässige echte Rückwirkung. Er habe bis zum Gesetzesbeschluss über das 3. KraftStÄndG am 21. Dezember 2006 darauf vertrauen dürfen, dass die bisherige steuerliche Regelung fortgelten werde.
4
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30. April 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2007 dahingehend zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf 185,38 € herabgesetzt wird.
5
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.


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