Steuerrecht

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Aktenzeichen  VI ZR 76/17

Datum:
23.4.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:230418BVIZR76.17.0
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 103 Abs 1 GG
§ 544 Abs 4 S 2 ZPO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: VI ZR 76/17, Urteilvorgehend OLG Köln, 19. Januar 2017, Az: 15 U 88/16, Urteilvorgehend LG Köln, 27. April 2016, Az: 28 O 379/15, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge des Klägers hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2
1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Beklagten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2017, ggf. in Zusammenhang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017, hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wiedereinsetzung]; BVerfGE 119, 292; BVerfG [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]).
3
2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor.
4
a) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) angeführten öffentlichen Verpflichtungen des Klägers als “Altbundespräsident” wurden – ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) – in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
5
b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial- und nicht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet. Bei dieser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung; an Einschätzungen der Vorinstanzen war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Sozialsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die unterschiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht überraschend, nachdem der Senat – wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt – auf diese Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen hatte.
6
c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, juris Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage abweichend von der Auffassung des Klägers beurteilt hat, begründet eine Gehörsverletzung ebenso wenig.
Galke     
      
Wellner     
      
von Pentz
      
Oehler     
      
Klein     
      


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