Steuerrecht

Verwaltungsgerichte, Unterhaltsberechtigter, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Mitwirkungspflicht, Kostenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßbevollmächtigter, Prozeßkostenhilfeverfahren, Befähigung zum Richteramt, Berufungszulassung, Streitwert, Klageabweisung, Gehaltsabrechnung, Gerichtskostengesetz, Ladung zur mündlichen Verhandlung, Angemessene Altersvorsorge, mündlich Verhandlung, Nichterschienene, Prozeßhandlungen, Rentenauskunft

Aktenzeichen  M 25 K 19.278

Datum:
10.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6310
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StAG § 10
StAG § 37
AufenthG § 82

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung am 10. März 2021 entschieden werden, obwohl die Klagepartei nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei wurde ausweislich des Emfpangsbekenntnisses am 19. Februar 2021 ordnungsgemäß geladen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Einbürgerungsbewerber verpflichtet, seine Belange und günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstigen erforderlichen Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstigen erforderlichen Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Hierzu kann ihm eine angemessene Frist gesetzt werden. Diese Mitwirkungspflicht beinhaltet auch die Verpflichtung zur Aktualisierung entsprechender Angaben im Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung, da maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde abzustellen ist.
Vorliegend ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ist Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört auch eine angemessene Altersvorsorge. Gem. § 37 AufenthG ist der Kläger hierbei insofern zur Mitwirkung verpflichtet, als er entsprechende Unterlagen vorzulegen hat. Dieser Verpflichtung ist der Kläger trotz konkreter Aufforderung durch die Beklagte nicht nachgekommen.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, zur Frage der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen unter Angabe der derzeitigen Höhe des Einkommens Stellung zu nehmen und einen Nachweis über den Ausgang eines Strafverfahrens vorzulegen. Davon hat der Kläger in der Folgezeit ein Schreiben der Staatanwaltschaft München I vom 23. Februar 2011 und zwei Gehaltsabrechnungen für sich und seine Ehefrau für den Monat … 2016 vorgelegt (Kläger: … EUR netto; Ehefrau: … EUR netto). Die geforderte Stellungnahme legte der Kläger nicht vor. Diese Stellungnahme ist erforderlich, weil es der Klärung bedarf, wie der Kläger bei einem durchschnittlichen (Familien-)Nettoeinkommen von rund … EUR pro Monat und Mietkosten i.H.v. … EUR monatlich seinen Lebensunterhalt ohne den Bezug von Sozialleistungen bestreiten kann. Auf Grund dessen forderte die Beklagte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 8. August 2018 auf, folgende Unterlagen vorzulegen: Stellungnahme über die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts, je eine aktuelle Arbeitgeberbestätigung für sich und seine Ehefrau, je zwei aktuelle Gehaltsabrechnungen für sich und seine Ehefrau, je eine aktuelle Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf und die beigefügte vom Kläger ausgefüllte Änderungserklärung. Nachdem der Kläger in der Folgezeit wiederum keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 den Kläger schließlich auf, bis zum 10. Dezember 2018 die mit Schreiben vom 7. Januar 2016 und 8. August 2018 angeforderten Unterlagen vorzulegen. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass bei Nichterfüllung seiner Mitwirkung der Einbürgerungsantrag abgelehnt werde. Der Kläger kam dieser Aufforderung innerhalb der mehr als angemessenen Frist, auch in der Vorsprache am 7. Dezember 2018, nicht nach.
Die Beklagte hat damit den Einbürgerungsantrag des Klägers aufgrund fehlender Mitwirkung ohne materielle Prüfung zu Recht abgelehnt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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