Steuerrecht

Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses samt Vollstreckungskosten durch Beauftragung des Finanzamtes

Aktenzeichen  M 22 V 16.2900

Datum:
9.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 103517
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 4, § 169 Abs. 2
VwVG § 3 Abs. 2 lit. c
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 2

 

Leitsatz

1 Vollstreckungskosten können gemäß dem über § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetreiben werden, ohne dass es einer gesonderten Kostenfestsetzung bedürfte. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einem Antrag auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Beauftragung des Finanzamtes als Vollstreckungshelfer durch das Gericht muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vollstreckungsbeamte des Finanzamtes insoweit allein zur Pfändung beweglicher Sachen des Vollstreckungsschuldners ermächtigt wird (Verweis auf BayVGH BeckRS 2013, 58932). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 K 13.4324 2016-01-12 Kostenfestsetzungsbeschluss VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 (Az.: M 22 K 13.4324) wird verfügt.
II. Das Finanzamt B … – Vollstreckungsstelle – wird als Vollstreckungshelfer beauftragt, – wegen des Betrages von EUR 492,54 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2016 – sowie hinsichtlich der Kosten der Vollstreckung von EUR 19,28 die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners (Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Taschenpfändung) zu betreiben.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2016 (dem Antragsgegner zugestellt am 16.02.2016) setzte die zuständige Urkundsbeamtin die der Antragstellerin (der Beklagten des mit Beschluss vom 12.01.2016 eingestellten Ausgangsverfahrens M 22 K 13.4324) entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf EUR 492,54 fest und verfügte weiter, dass dieser Betrag ab dem 5. Februar 2016 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin forderten den Antragsgegner über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erfolglos zur Zahlung bis spätestens 10. März 2016 auf.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016 beantragte die Antragstellerin,
die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2016 nebst Zinsen und den Kosten der Zwangsvollstreckung anzuordnen und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners zu betreiben.
Der Antragsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zum Klage- und zum Antragsverfahren Bezug genommen.
II.
Dem Antrag war wie tenoriert zu entsprechen.
Nach § 169 Abs. 1 VwGO richtet sich die Zwangsvollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG). Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 3 VwVG liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Antragstellerin vom 12. Februar 2016, bei dem es sich gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO um einen Vollstreckungstitel handelt, ist bestandkräftig. Die Schonfrist des § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG ist gewahrt und die Antragstellerin hat des Weiteren vor Antragstellung den Antragsgegner nochmals besonders gemahnt (vgl. § 3 Abs. 3 VwVG).
Die mit dem Antrag auch geltend gemachten Kosten der Vollstreckung können gemäß dem über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetreiben werden, ohne dass es einer gesonderten Kostenfestsetzung bedürfte.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Behörde als Vollstreckungshelfer in Anspruch nehmen. Das Finanzamt B … konnte daher mit der Vollstreckung beauftragt werden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 25.10.2014 – 4 C 13.1830 – juris) muss bei einem Antrag auf Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Beauftragung des Finanzamtes als Vollstreckungshelfer durch das Gericht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vollstreckungsbeamte des Finanzamtes insoweit allein zur Pfändung beweglicher Sachen des Vollstreckungsschuldners ermächtigt wird. Dem wurde vorliegend durch die einschränkende Formulierung in Ziffer II des Tenors (Klammerzusatz) Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.


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