Steuerrecht

(Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO – Einbringung von Grundstücken des Betriebsvermögens in eine vermeintlich gewerblich geprägte GmbH & Co. GbR – Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO)

Aktenzeichen  IV R 46/07

Datum:
14.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 174 Abs 3 AO
§ 176 Abs 1 S 1 Nr 3 AO
Spruchkörper:
4. Senat

Leitsatz

1. NV: Unter einem “bestimmten Sachverhalt” i.S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex .
2. NV: Ging das FA anlässlich der Erklärung der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen einer KG und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR –nach späterer Erkenntnis rechtsirrig– davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme aus dem Betriebsvermögen der KG gewürdigt worden ist .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Juli 2007, Az: 6 K 410/03, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit Vertrag vom 19. März 1964 gegründete KG. Komplementär ist A, dessen Geschwister B und C sind Kommanditisten. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten sowie deren Transport.
2
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 erklärte die Klägerin die Entnahme der Grundstücke L-Straße 2 und 4 in K zum Buchwert.
3
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die Grundstücke mit den dazugehörigen Verbindlichkeiten durch notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1995 zu Buchwerten auf zwei neu gegründete GbR übertragen worden. Das Grundstück L-Straße 2 mit Wohn- und Geschäftshaus und Tankstelle wurde auf die “X GbR mit beschränkter Haftung” (X) übertragen. Das von ihr genutzte Grundstück L-Straße 4 mit Wohn- und Geschäftshaus sowie Lagerhalle und Lagerplatz übertrug die Klägerin auf die “Y GbR mit beschränkter Haftung” (Y). Gesellschafter der X waren die drei Gesellschafter der Klägerin; zu den Beteiligungsverhältnissen der Y hat das FG keine Feststellungen getroffen. Vertraglich vereinbart war die Besitzübergabe zum 1. Januar 1996 um 00:00 Uhr. Zu einem vom FG nicht genau festgestellten Zeitpunkt, jedenfalls aber in der Zeit bis zum 31. Dezember 2000, wurde die Y in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das auf die Y übertragene Grundstück wurde dort zum Buchwert eingelegt.
4
Mit Feststellungsbescheid 1996 vom 28. August 1998 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zunächst erklärungsgemäß in Höhe von 73.097 DM fest.
5
Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 kündigte das FA die Änderung dieses Bescheides an. Mit Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98 (BGHZ 142, 315) habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Grundstücks-GbR auch bei beschränkter Haftung vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig sei. Das Vermögen der GbR gehöre zum Privatvermögen der Gesellschafter. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18. Juli 2000 IV C 2 -S 2241- 56/00 (BStBl I 2000, 1198) liege deshalb in der Vergangenheit eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, soweit einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in eine vermeintlich gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte GbR eingebracht worden seien. Diese Entnahme sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen und führe zur Aufdeckung der stillen Reserven. Soweit in dem BMF-Schreiben die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine GbR bis 31. Dezember 2000 in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln, um die rückwirkende Besteuerung der Entnahme zu vermeiden, sei dies nur hinsichtlich der Y geschehen. Mit Schreiben vom 28. August 2001 IV A 6 -S 2240- 49/01 (BStBl I 2001, 614) habe das BMF angeordnet, die Entnahme zum Teilwert in nach § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) geänderten Steuerbescheiden anzusetzen, wenn die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG nicht bis zum 31. Dezember 2001 erfolgt sei. Die Vorschrift des § 174 Abs. 3 AO solle verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (negativer Widerstreit). Das FA kündigte an, die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert der auf die X übertragenen Wirtschaftsgüter als Entnahme bei der Klägerin im Jahr 1996 zu erfassen. Die Besteuerung der Entnahme sei erkennbar in der Annahme unterblieben, dass die stillen Reserven in einem späteren Veranlagungszeitraum bei der X wirksam aufzulösen seien.
6
In seinem nach § 174 Abs. 3 AO geänderten Feststellungsbescheid 1996 vom 27. Dezember 2002 erhöhte das FA den Gewinn der Klägerin um 627.000 DM auf 700.097 DM. Zur Begründung führte das FA aus, es habe aufgrund der vor dem Ergehen des genannten BGH-Urteils geltenden Rechtsauffassung bei X eine gewerblich geprägte GbR angenommen und bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Besteuerung von Entnahmegewinnen erkennbar in der Annahme verzichtet, dass die stillen Reserven in späteren Veranlagungszeiträumen steuerwirksam erfasst werden. Diese Annahme habe sich nachträglich als unzutreffend erwiesen, so dass die bestandskräftige Feststellung für 1996 nach § 174 Abs. 3 AO zu ändern sei. Die Festsetzungsfrist sei nach § 174 Abs. 3 Satz 2 AO nicht abgelaufen.
7
Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
8
Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 16 veröffentlichten Gründen statt.
9
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
10
Es beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben.
11
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
12
Zwischen den Beteiligten besteht mittlerweile Einigkeit, dass die Klägerin noch nicht vollbeendet ist und deshalb insbesondere keine notwendige Beiladung der Kommanditisten B und C zu erfolgen hat.


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