Steuerrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Verurteilung zu einer Geldstrafe

Aktenzeichen  M 7 K 18.918

Datum:
4.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26428
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a,§ 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2
BJagdG § 17 Abs. 2 S. 1, § 18 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wurde mit Schreiben vom 6. August 2019 rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Sitzung geladen. Die Beteiligten wurden mit der Ladung darauf hingewiesen, dass nach § 102 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat zudem – ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks – auf telefonische Rückfrage der Geschäftsstelle des Gerichts hin versichert, dass er die Ladung erhalten habe und an der Sitzung teilnehmen werde.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Sowohl der Bescheid vom 25. Januar 2018 als auch der vom 1. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid vom 25. Januar 2018 ist rechtmäßig.
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2018 ist rechtmäßig.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, begründen im Fall des Klägers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – juris Rn. 7). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5). Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.
Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 29. Oktober 2015 wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Damit ist die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erreicht. Vorliegend bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, um an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Entscheidung zu zweifeln.
Ein Ausnahmefall, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.
Denn die Regelvermutung kann grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 9). Vielmehr kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und sich auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6).
Auch unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend keine Ausnahme von der Regelvermutung geboten. Der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers lag zu Grunde, dass dieser durch einen ungerechtfertigten Verlustvortrag in Höhe von 135.000,- Euro steuerliche Auswirkungen zu seinen Gunsten in Höhe von 57.176,08 Euro zu erreichen suchte, in dem er dies bewusst zu Unrecht in seiner Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben in Form von Lohnaufwand geltend machte. Nach § 150 Abs. 2 AO sind die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Als Steuerberater war dem Antragsteller diese Verpflichtung auch bekannt. Der Kläger hat damit gegen Rechtsnormen verstoßen, zu deren Beachtung und Einhaltung er bereits von Berufswegen auch im privaten Bereich verpflichtet ist. Denn als Steuerberater ist er Teil der Steuerrechtspflege und hat sich deshalb nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Steuerberatungsgesetz – StBerG – auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert. Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Bei dem strafrechtlich geahndeten Verhalten des Klägers handelte es sich auch nicht lediglich um eine nicht schwerwiegende Verfehlung. Vielmehr ist der Begründung des Urteils zu entnehmen, dass es sich bei der Steuerhinterziehung des Klägers eigentlich um einen besonders schweren Fall i.S.v. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO gehandelt hätte, im konkreten Fall jedoch hiervon nicht ausgegangen wurde, da die diesbezügliche Indizwirkung dadurch entkräftet sei, dass der Kläger bisher nicht vorbestraft sei, sondern ein straffreies Leben geführt habe, umgehend vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet habe sowie dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und es auch in Vor- bzw. Folgejahren zu keinen steuerlichen Beanstandungen gekommen sei. Insbesondere wurde von der Annahme eines besonders schweren Falls deshalb abgesehen, da der Kläger Steuerberater sei und als solcher wegen des folgenden berufsrechtlichen Verfahrens besonders sanktionsempfindlich sei. Sämtliche die Verfehlung des Klägers in ein milderes Licht rückenden Umstände wurden damit bereits im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung berücksichtigt. Weitere, darüber hinausgehende Umstände, die die Verfehlung des Klägers in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Des Weiteren sprechen sowohl die Höhe der Steuerverkürzung als auch die Summe der Tagessätze, die mit 250 erheblich über der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG geregelten gesetzlichen Mindestzahl von 60 Tagessätzen liegt, für die Bejahung der Regelvermutung. Denn der Gesetzgeber hat die Tagessatzgrenze für Erstverurteilungen zu Geldstrafen bereits so angesetzt, dass gemessen an der Spruchpraxis der Gerichte geringfügige Strafaussprüche schon von Gesetzes wegen außer Betracht bleiben (vgl. BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 128). Ebenso wenig rechtfertigt allein der schon einige Jahre zurückreichende Tatzeitpunkt ein Abweichen von der Regelvermutung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.6.2017 – 21 CS 17.196 – juris Rn. 7).
Vielmehr kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5).
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs lässt sich in Bezug auf die vom Kläger begangene Straftat, wie sie der Verurteilung zu Grunde gelegt wurde, auch kein Ausnahmefall feststellen. Bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe von 250 Tagessätzen spricht gegen ein Bagatelldelikt. Im Übrigen kann die Regelvermutung grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 9). Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5).
Die die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigen (Nr. 2 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Nr. 3 des Bescheids) auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Die hierfür jeweils eingeräumte Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids ist als angemessen zu erachten.
Schließlich sind gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Des Weiteren ist auch der Bescheid vom 1. Februar 2018 rechtmäßig.
Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig.
Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der Kläger nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG, sodass der Jagdschein nach § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen war.
Die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheinhefts (Nr. 2 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. Art. 52 BayVwVfG gestützt. Die hierfür eingeräumte Frist von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheids ist nicht zu beanstanden.
Schließlich sind gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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