Steuerrecht

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Aktenzeichen  VII B 121/11

Datum:
21.9.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46 Abs 2 Nr 4 StBerG
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können .
2. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde genügt daher die Behauptung, der Streitfall sei mit einem anderen Fall vergleichbar, in dem das Gericht den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe, nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO .
3. NV: Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen kann nicht verneint werden, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 5. Mai 2011, Az: 1 K 1029/08, Urteil

Tatbestand

1
I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes –StBerG–) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom … wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu vermuten. Den ihm obliegenden Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Sein Vortrag, seine durch die Insolvenzverwalterin freigegebene Steuerberatertätigkeit werde von dieser wirksam kontrolliert, sei unsubstantiiert geblieben. Die behauptete Kontrolle durch die Insolvenzverwalterin sei auch kaum umsetzbar, denn in seiner Praxis sei der Kläger als einziger Berufsträger keiner unmittelbaren Kontrolle unterworfen. Im Übrigen könne eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der Kläger sich in der Vergangenheit als in eigenen steuerlichen Angelegenheiten unzuverlässig erwiesen habe.
2
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) stützt.


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