Steuerrecht

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

Aktenzeichen  RN 5 K 15.1836

Datum:
23.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 31
GewO GewO § 15 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 S. Nr. 1 GastG ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Die Tatsachen brauchen allerdings nicht im Rahmen des Gewerbetriebes eingetreten sein. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Steuerschulden kommt es nur darauf an, dass sie gewerbebezogen sind, d.h. dass sie die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 30. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der am 20. Februar 2015 erteilten Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 GastG. Es sind nachträglich, d.h. nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis, Tatsachen eingetreten, die die Versagung der erteilten Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift ist der Kläger.
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Die Beurteilung hat Prognosecharakter. Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Auf ein Verschulden oder einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden kommt es insoweit nicht an. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rz 42 f., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen allerdings nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten zu sein. Das ergibt sich daraus, dass sich die Unzuverlässigkeit als eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, können berücksichtigt werden (vgl. Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO; § 35 GewO, Rz 33).
Bei Steuerschulden kommt es nur darauf an, dass sie gewerbebezogen sind, d.h. dass sie die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Steuerschulden lassen auf die Unzuverlässigkeit schließen, weil sie Ausfluss mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind (vgl. Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO; § 35 GewO, Rz 49, 51). Unabhängig davon, ob Steuerschulden vorliegen, muss von einem Gewerbetreibenden im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. VG Regensburg vom 23. Februar 2017, RN 5 K 15.1901, n.v.). Allgemein gesagt, gehört die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gewerbes (vgl. VG Würzburg vom 24. Februar 2016, W 6 K 14.713, juris, Rz 21).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BayVGH vom 1. Oktober 2012, 22 ZB 12.787, juris, Rz 16). Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG vom 31. März 2010, 8 C 12/09, Juris, Rz 16). Das Gericht ist verpflichtet, zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und dabei alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – im Rahmen des § 86 VwGO – alle rechterheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob diese von der Behörde zur Begründung des VAs angeführt worden sind oder nicht. Dies darf aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen VAs führen (vgl. BVerwG vom 21. November 1989, 9 C 28/89, NVwZ 1990, 673).
Gemessen an diesen Maßgaben ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig.
Im Sachverhalt des angefochtenen Bescheids hat das Landratsamt mehrere Tatsachen angegeben, auf welche es theoretisch seine negative Prognose hätte stützen können. Im Abschnitt II der Gründe des Bescheids hat es jedoch verabsäumt, die Tatsachen zu erwähnen, welche es konkret für seine Prognose herangezogen hat. Erst auf gerichtliche Nachfrage, hat es diese im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dann benannt. Diese benannten Tatsachen stellen sich jedoch in Teilen als nur eingeschränkt belastbar dar.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung durch das AG 4* … vom 24. Januar 2014 war dem Landratsamt, wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigten, bereits bei Stellung das Antrags auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Januar 2015 bekannt.
Bei der Jugendschutzkontrolle am 8. Februar 2015 waren laut Ordnungswidrigkeiten-Anzeige der Polizeiinspektion … vom 18. Februar 2015, beim Landratsamt eingegangen am 25. Februar 2015, gegen 1.00 Uhr drei Minderjährige (ein 17-jähriger, eine 17-jährige und eine 16-jährige) im Lokal anwesend. Als Verantwortlicher habe sich der Kläger zu erkennen gegeben. Die Frage der Polizei, ob sich Jugendliche unter 18 Jahren in der Gaststätte aufhielten, habe der Kläger verneint. Die drei Minderjährigen hätten dann auf Aufforderung der Polizei die Gaststätte umgehend verlassen und seien mit einem volljährigen Bekannten nach Hause gefahren. Das Kreisjugendamt stellte das Bußgeldverfahren gegen den Kläger am 11. Juni 2015 ein.
Die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung deckt sich nicht mit den Feststellungen der Polizei. Er sei damals als Angestellter des seinerzeitigen Betriebsinhabers geführt worden, da er zwar schon der Pächter gewesen sei, aber noch keine Gaststättenerlaubnis gehabt hätte. Er sei aber an diesem Abend der für die Gaststätte Verantwortliche gewesen. Es seien ein 18-jähriger und zwei Minderjährige im Lokal gewesen, denen er aber das Verbleiben nur gestattet habe, bis der Volljährige sein Getränk ausgetrunken habe. Dieser sei der Fahrer der Minderjährigen gewesen.
Sein Vorbringen, es seien nur zwei Minderjährige anwesend gewesen, die er zudem bereits zum Gehen aufgefordert habe, ist als Schutzbehauptung einzustufen, denn sie widerspricht den Feststellungen der Polizei und es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Ausführungen der Polizei anzuzweifeln. Diese sind zudem schlüssig.
Als Tatsache kann demnach verwertet werden, dass der Kläger als Verantwortlicher für die Gaststätte die Anwesenheit von drei Minderjährigen gegen 1.00 Uhr geduldet hat. Die Frage, ob dieser Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz bußgeldrechtlich geahndet wurde oder werden konnte, ist insofern unerheblich.
Die Bestrafung wegen Ausbeutung von Prostituierten durch das AG 2* … am 2. April 2015 darf als Tatsache verwertet werden. Der Kläger hatte in der Zeit vom 15. Februar bis 12. Juni 2014 mindestens drei Prostituierten in seinem Wohnhaus Unterkunft gewährt, über Internetplattformen vermittelt und einen Anteil an den Kundenzahlungen erhalten. Zu dieser Zeit betrieb der Kläger die gegenständliche Gaststätte noch nicht. Das Tatgeschehen fand auch außerhalb des Betriebs einer Gaststätte statt. Ein Gastwirt darf der Unsittlichkeit keinen Vorschub leisten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG). Nicht jede Unterstützung der Prostitution durch einen Gastwirt ist seit Erlass des Prostitutionsgesetzes als der Unsittlichkeit Vorschub leisten einzustufen. Der durch den Gesetzgeber nachgezeichnete Wandel der Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Prostitution ist auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 23. März 2009, 8 B 2.09, juris, Rz 4 ff.). Wird jedoch im Zusammenhang mit Prostitution gegen Rechtsvorschriften verstoßen, wie dies beim strafbaren Ausbeuten von Prostituierten der Fall ist, dann darf das nach wie vor bei der Auslegung dieser Vorschrift berücksichtigt werden. Der Kläger ist insoweit strafrechtlich belangt worden. Dies darf verwertet werden, weil sich die Unzuverlässigkeit als eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt. Es ist nicht erforderlich, dass die Tathandlungen während der Zeit des Betriebs oder beim Betrieb der Gaststätte „…“ vorgenommen wurden.
Zu weitgehend und damit nicht zu berücksichtigen ist jedoch die als Befürchtung zu bewertende Einschätzung des Beklagten, eine der drei Prostituierten sei die Lebensgefährtin des Klägers gewesen und deshalb bestehe die Gefahr, dass, sofern das Lokal schlecht gehen sollte, dort die Prostitution ausgeübt werden könnte. Dies zum einen bereits deshalb, weil die Ausübung der Prostitution Gegenstand eines Wertewandels war, und zum anderen die Rechtsprechung bereits vor der gesetzlichen Anerkennung dieses Wertewandels Tatsachen für die Prognose forderte und nicht lediglich Befürchtungen gelten ließ (Dies wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof z.B. so am 23. Dezember 1988, 22 CS 88.3039, n.v., in einem Fall entschieden, in dem eine Gastwirtin, welche in einer Stadt als Prostituierte tätig war und in einer anderen, in der die Ausübung der Prostitution verboten war, eine Gaststätte (Nachtclub) betrieb und dabei aber keinen nachweisbaren Anlass zu Beanstandungen gab.).
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe eine Frau am 17. Mai 2015 mit einer Bierflasche am Arm verletzt, ist festzustellen, dass Aussage gegen Aussage steht. Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Eine Konfrontation der Frau mit der Einlassung des Klägers ist sowohl im Strafverfahren als auch im Verwaltungsverfahren unterblieben. Der Vorwurf kann demnach nicht als belastbare Tatsache in die Prognose miteinbezogen werden.
Die Vorgänge am 10. Juni 2015 stellen sich nur teilweise als hinreichend geklärt dar. Der Kläger hat in einem, nicht zur Gaststätte gehörenden Raum im Obergeschoss mit zwei türkischen Staatsangehörigen Karten gespielt. Einer davon war so betrunken, dass er die Vorgänge nur eingeschränkt wahrgenommen hat. Es kam zu einem Streit zwischen dem Kläger und dem anderen Kartenspieler, der dabei auch verletzt wurde. Diesem konnte ein Messer zugeordnet werden. Der Kläger war im Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Elektroimpulsgeräts. Dieser Verstoß wurde mit einem Bußgeld geahndet.
Eine weitere Aufklärung dieser Vorgänge ist aber im Hinblick darauf, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht geordnet waren, entbehrlich.
Das Schuldnerverzeichnis wies am 9. September 2015 für den Kläger 15 Eintragungen auf. Die letzte davon datierte vom 14. April 2015 und erfolgte deshalb, weil im Vollstreckungsverfahren die Befriedigung des Gläubigers ausgeschlossen war. Das Finanzamt … teilte mit Schreiben vom 21. September 2015 mit, dass für den Kläger aus den Jahren 2007 bis 2014 Einkommensteuerrückstände, aus den Jahren 2007 bis 2009 Umsatzsteuerrückstände und aus den Jahren 2013 bis 2014 Solidaritätszuschlagrückstände über insgesamt 6.373,18 EUR bestanden. Der Kläger bestätigte diese Eintragungen und die Steuerrückstände. Er gab an, es handle sich um Altschulden aus der Vergangenheit. Er bemühe sich, diese, ebenso wie die Gerichtskosten aus den Strafverfahren, durch den Betrieb der Gaststätte abzubauen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers war bei Erlass des Widerrufsbescheids angesichts der Eintragungen und Rückstände seit Jahren nicht in dem Maße gegeben, um seinen finanziellen Verpflichtungen gerecht werden zu können. Die bloße Aussage, er bemühe sich, die Schulden abzubauen, stellt kein tragfähiges und nachvollziehbares Konzept zum Schuldenabbau dar.
Das Gericht kann die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers, wie oben ausgeführt, von Amts wegen berücksichtigen. Das Wesen des Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit wird durch Berücksichtigung eines zusätzlichen, die Unzuverlässigkeit tragenden Grundes nicht geändert.
Soweit der Kläger vorbringt, mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis werde ihm die Existenzgrundlage entzogen, muss er sich darauf verweisen lassen, dass dies die zwangsläufige Folge des Widerrufsverfahrens aufgrund seiner persönlichen Unzuverlässigkeit ist. Es bleibt ihm unbenommen, seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch eine selbstständige, sondern durch eine abhängige Beschäftigung zu sichern (vgl. BayVGH vom 1. Oktober 2012, 22 ZB 12.787, juris, Rz 21).
2. Rechtsgrundlage für die Untersagung des weiteren Betriebs des Lokals ist § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO. Nach dieser Vorschrift kann bei Gewerbebetrieben, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen, und zu deren Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, bei Nichtvorliegen dieser Erlaubnis die Fortsetzung des Betriebs verhindert werden.
Die Untersagung des weiteren Betriebs ist eine Folge des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis. Nach dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist der Weiterbetrieb des Lokals nicht mehr von einer entsprechenden Erlaubnis gedeckt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei bloß formeller Illegalität der Gewerbeausübung könnte man zu einer ermessensfehlerhaften Betriebsuntersagung kommen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Im Falle der fehlenden Zuverlässigkeit ist der Weiterbetrieb nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Die Betriebsuntersagung ist Konsequenz des Widerrufs. Es bestehen auch keine Bedenken gegen eine sofortige Untersagung (vgl. VG Regensburg vom 3. Januar 2014, RN 5 S. 13.2110, S. 14).
3. Die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung und die Festlegung der Gebühr.
4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben