Steuerrecht

Widerruf einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  22 ZB 16.1347

Datum:
9.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4

 

Leitsatz

Die Reisegewerbekarte ist wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen, wenn der Inhaber wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, weil er zur ordnungsgemäßen Betriebsführung infolge des Fehlens erforderlicher Geldmittel nicht in der Lage ist. Dieser Widerrufsgrund entfällt nur, wenn der Betroffene zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen Sanierungskonzept arbeitet. (redaktioneller Leitsatz)
Die Vereinbarung von Ratenzahlungen lässt die Unzuverlässigkeit nur entfallen, wenn sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides bestand und erwarten lässt, dass die Schulden in überschaubarer Zeit getilgt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Die Unzuverlässigkeit ergibt sich aus mangelnder Rechtstreue, wenn der Betreffende im Zusammenhang mit der Berufsausübung wiederholt gegen Gebote der Rechtsordnung verstößt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 15.109 2016-04-28 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erteilte der Klägerin am 12. September 2012 eine Reisegewerbekarte, die sie zur Ausübung von im Wesentlichen dem Schaustellergewerbe zuzurechnenden Tätigkeiten berechtigte.
Diesen Verwaltungsakt widerrief das Landratsamt durch Bescheid vom 19. Dezember 2014 unter gleichzeitiger Anordnung der Rückgabe der Reisegewerbekarte und Untersagung der weiteren Ausübung des Reisegewerbes durch die Klägerin, da sie die für diese Betätigung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Im Laufe des diesem Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens waren u. a. folgende Sachverhalte bekannt geworden:
1. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besaß am 8. August 2014 offene Forderungen gegen die Klägerin aus Pflichtbeiträgen zur Alterskasse in Höhe von 46.309,60 € (darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von 18.856,28 €). Diese Außenstände stiegen nach den Feststellungen des Landratsamts bis zum 18. Dezember 2014 auf 46.396,60 € an, ohne dass die Klägerin bis dahin Zahlungen geleistet oder mit diesem Träger der Sozialversicherung Verbindung aufgenommen hatte.
2. Der Stadt Höchstadt a. d. Aisch schuldete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann am 27. Oktober 2014 mindestens 31.359,38 €. In diesem Betrag enthalten sind am 1. Juli 2009 fällig gewordene Kanalherstellungsbeiträge in Höhe von 11.359,38 € sowie Restschulden aus einem im Jahr 1986 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück; die auf die letztgenannte Forderung alljährlich zu entrichtenden Ratenzahlungen in Höhe von 5.000,00 € wurden nach Darstellung der Stadt Höchstadt a. d. Aisch seit 2011 nicht mehr erbracht.
3. Bei der Kreiskasse des Landkreises Erlangen-Höchstadt standen am 3. Juli 2014 fällige Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von 616,99 € offen. Ein am 24. Oktober 2013 an das Finanzamt Erlangen gerichtetes Vollstreckungsersuchen der Kreiskasse über 85,00 € reichte der dortige Vollziehungsbeamte mit dem Bemerken unerledigt zurück, es bestehe keine Beitreibungsmöglichkeit; die Klägerin sei als zahlungsunfähig bekannt. Auf ein Vollstreckungsersuchen der Kreiskasse vom 20. Februar 2014 hin, dem ein Forderungsbetrag von 231,98 € zugrunde lag, leistete die Klägerin am 17. Juli 2014 eine Teilzahlung in Höhe von 91,51 €; weitere Beitreibungsbemühungen des Vollziehungsbeamten blieben auch insoweit erfolglos. Auf Antrag der Kreiskasse erließ das Amtsgericht Erlangen am 19. August 2014 gegen die Klägerin einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft, nachdem bereits am 19. April 2013 eine derartige Entscheidung in Bezug auf ihre Person ergangen war. Obwohl die Klägerin am 22. Oktober 2014 einmalig 350,00 € an den Gerichtsvollzieher entrichtet hatte, beliefen sich die sie betreffenden Außenstände der Kreiskasse am 18. Dezember 2014 auf 752,50 €.
4. Nach Darstellung des Finanzamtes Erlangen schuldeten die Klägerin und ihr Ehemann am 26. April 2013 seit dem Jahr 2002 angefallene Säumniszuschläge in Höhe von 557,50 €. Über die Rückführung der offenen Beträge bestehe mit der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Summe der Säumniszuschläge verringerte sich bis zum 15. Juli 2014 auf 207,50 €. Rückstände der Klägerin an Betriebssteuern und steuerlichen Nebenleistungen bestanden nach Mitteilung des Finanzamtes zum letztgenannten Zeitpunkt nicht; bis dahin seien jedoch die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht abgegeben worden. Die Vollstreckung in bewegliche Sachen und Forderungen sei bisher erfolglos geblieben, da ausreichende pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden seien. Am 18. Dezember 2014 beliefen sich die Rückstände der Klägerin und ihres Ehemannes beim Finanzamt nach den Feststellungen des Landratsamts weiterhin auf 207,50 €.
5. Eine A. GmbH erwirkte am 16. April 2014 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin über 2.383,29 €, da sie aus im Jahr 2013 an sie erfolgten Warenlieferungen noch 1.657,16 € zuzüglich Mahn-, Inkasso- und sonstigen Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen schuldete. Am 4. November 2014 erschien die Klägerin auf Vorladung hin bei einem mit der Vollstreckung dieses Titels beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft. Sie entrichtete bei dieser Gelegenheit an ihn 150,00 € in bar und erklärte ausweislich des vom Gerichtsvollzieher erstellten Protokolls, auf die Forderung der A. GmbH ab Dezember 2014 monatliche Raten in Höhe von 100,00 € entrichten zu wollen; ab Februar 2015 sollten die monatlichen Ratenzahlungen 200,00 € betragen. Nach einer dem Landratsamt am 18. Dezember 2014 fernmündlich erteilten Auskunft dieses Gerichtsvollziehers war die Dezemberrate bis dahin nicht eingegangen; die Gesamtforderung der A. GmbH sei auf 2.469,79 € angestiegen.
6. Ebenfalls am 4. November 2014 sprach die Klägerin im Büro des vorerwähnten Gerichtsvollziehers vor, nachdem dieser den Auftrag erhalten hatte, die Klägerin in Vollzug eines zugunsten der A. Versicherungs AG am 13. August 2013 erwirkten Vollstreckungsbescheids, dem eine Forderung in Höhe von 420,75 € zugrunde lag, zu verhaften. Sie entrichtete auf diese Schuld am 4. November 2014 an den Gerichtsvollzieher 150,00 € und sagte gleichzeitig zu, ab dem 1. Dezember 2014 monatlich 100,00 € in bar im Büro des Gerichtsvollziehers entrichten zu wollen.
7. Das Schuldnerverzeichnis enthielt am 17. Dezember 2014 drei die Klägerin betreffende Eintragungen, von denen nach Aktenlage zumindest zwei wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorgenommen wurden.
8. Am 23. Juni 2014 nahm die Landespolizei die zwangsweise Entstempelung von sechs auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugen wegen fehlenden Versicherungsschutzes vor. Zu derartigen Amtshandlungen war es nach polizeilicher Darstellung bereits am 18. November 2013 und am 12. März 2014 (in einem dieser Fälle wegen unterbliebener Vorführung eines Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung) gekommen. Am 27. Juni 2014 musste ein gegen die Klägerin zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft erwirkter Haftbefehl durch die Landespolizei vollstreckt werden.
9. Am 23. April 2013 erließ das Landratsamt gegen die Klägerin einen rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid über 300,00 €, da sie den Schießstand ihres Ehemannes ohne die hierfür notwendige waffenrechtliche Erlaubnis weiterbetrieben hatte, obwohl sie seitens der Behörde nach Aktenlage schriftlich und telefonisch mehrmals auf das Erlaubniserfordernis hingewiesen worden war.
Die gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. April 2016 als unbegründet ab.
Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.
1. Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist immer dann auszugehen, wenn durch die Antragsbegründung ein diese Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für den getroffenen Ausspruch erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich nicht ohne nähere Prüfung beurteilen lässt, ob das Verwaltungsgericht im Ergebnis gleichwohl zutreffend über die Klage befunden hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7).
1.1 Keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 28. April 2016 resultieren vor diesem Hintergrund aus dem Vorbringen in Abschnitt I.2 der Antragsbegründung vom 1. August 2016. Die Klägerin rügt insofern, dass das Verwaltungsgericht am Ende des dritten Absatzes des Abschnitts I der Entscheidungsgründe angemerkt hat, allein schon die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis würden für eine negative Zuverlässigkeitsprognose ausreichen, „da im Umkehrschluss dauerhaft mit einer Überschuldung der Klägerin zu rechnen ist.“
Die Antragsbegründung wendet hiergegen ein, eine Überschuldung sei dann anzunehmen, wenn die Passiva eines Gewerbetreibenden dessen Aktiva übersteigen würden. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, in welcher Höhe – abgesehen von den Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – tatsächlich Schulden bestünden. Auch habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin eines Anwesens sei; der Wert dieses Miteigentumsanteils bewege sich zwischen ca. 300.000,00 und 400.000,00 €. Ihr Gewerbebetrieb umfasse zudem mehrere Schaustellerwagen und Pferde; der geschätzte Wert dieser Vermögensgegenstände liege nicht unter 100.000,00 €. Zudem führe sie einen auf Schadensersatz gerichteten Rechtsstreit gegen Rechtsanwälte, in dessen Rahmen sie Zahlung von mindestens 50.743,00 € verlange. Da allein diese Forderung die Gesamtheit ihrer Verbindlichkeiten abdecke, könne nicht davon gesprochen werden, sie sei überschuldet.
Bei der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Aussage, es sei mit einer Überschuldung der Klägerin „zu rechnen“, handelt es sich um einen Passus, der ohne weiteres hinweggedacht werden kann, ohne dass die Tragfähigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hierdurch beeinträchtigt wird. Tragend – und sachlich zutreffend – liegt dem angefochtenen Urteil vielmehr die Feststellung zugrunde, dass die Klägerin deshalb als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen werden muss, weil sie wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Auf dieses hier neben der ungenügenden Rechtstreue der Klägerin ausschlaggebende Kriterium hat das Verwaltungsgericht am Ende des ersten, im zweiten sowie vor allem auch eingangs des dritten Absatzes des Abschnitts I der Entscheidungsgründe zu Recht abgestellt. Den Bedeutungsgehalt dieser Rechtsfigur hat es im zweiten Absatz dieses Abschnitts zutreffend dahingehend umschrieben, dass wirtschaftlich leistungsunfähig ein Gewerbetreibender ist, der infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlichrechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage ist (BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1/2). Dieser Unzuverlässigkeitsgrund entfällt nur dann, wenn der Betroffene zahlungswillig ist und er trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 a. a. O. S. 2).
Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob das Verwaltungsgericht seiner ergänzenden Aussage, es sei mit einer Überschuldung der Klägerin zu rechnen, überhaupt jenen Begriff der Überschuldung zugrunde gelegt hat, wie er z. B. in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert wird und von dem die Begründung des Zulassungsantrags ausgeht. Ebenfalls dahinstehen kann wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit, ob die vorbezeichnete Annahme des Verwaltungsgerichts durch den Hinweis darauf widerlegt wird, dass die Klägerin zur Hälfte Miteigentümerin eines Grundstücks ist, bei dem es sich ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs allerdings nur um eine lediglich 16 Ar große Landwirtschaftsfläche handelt, die zudem mit Grundpfandrechten in nicht unbeträchtlicher Höhe – darunter fünf Zwangssicherungshypotheken – belastet ist. Denn die bloße Existenz von Vermögenswerten, aus denen sich Gläubiger möglicherweise im Vollstreckungswege befriedigen können, lässt – wie sich unmittelbar aus der vorstehend wiedergegebenen Definition des Begriffs der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergibt – die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht entfallen. Die Rechtsordnung erwartet von ihm vielmehr, dass er gegen ihn gerichtete Ansprüche von sich aus erfüllt. Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben – zumal ungewisse – Aussichten auf einen zukünftigen Erwerb finanzieller Mittel. Das Vorbringen, die Klägerin verfolge derzeit einen behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 50.743,00 € gerichtlich, ist deshalb ebenso wenig geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen wie der in der Antragsbegründungsschrift ohne nähere Substantiierung erfolgte Verweis auf ein zu ihren Gunsten im vergangenen Jahr erlassenes, nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehenes zivilgerichtliches Urteil, durch das ihr (nach Abzug der einem Widerkläger zugesprochenen Gegenforderung) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.897,25 € zuerkannt wurde.
1.2 Ernstliche Zweifel daran, dass die Klägerin im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmung wirtschaftlich leistungsunfähig ist, zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
1.2.1 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung nicht näher begründet, wonach das von der Klägerin bisher gezeigte und von ihr künftig zu erwartende Verhalten gegen die Berufspflichten eines ordnungsgemäßen Gewerbetreibenden verstoße, ist als solche ungeeignet, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Denn ein etwaiges Begründungsdefizit ließe – selbst wenn es vorläge – keine Rückschlüsse auf die Unvereinbarkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit den Vorgaben des materiellen Rechts zu. Da die Klägerin – wie sowohl aus dem Tatbestand des Urteils vom 28. April 2016 als auch aus dem Teil I dieses Beschlusses ersichtlich – seit der Erteilung einer Reisegewerbekarte an sie auch solchen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist, die aus ihrer gewerblichen Betätigung resultierten, und sie darüber hinaus in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung mehrfach gegen Gebote der Rechtsordnung verstoßen hat (zu verweisen ist insofern auf die Nichtabmeldung von im Betrieb vorgehaltenen Fahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherung mehr bestand, den Betrieb eines Schießstandes ohne waffenrechtliche Erlaubnis sowie die wiederholte Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft), bedurfte es im Übrigen von der Sache her keiner vertieften Darlegungen, um ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufzuzeigen.
U. a. im Hinblick darauf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt hat, sie habe immer schon Schulden gehabt, sie und ihr Ehemann hätten während des Winters „regelmäßig finanzielle Probleme“, und der Gerichtsvollzieher komme immer wieder zu ihr, gilt Gleiches für die von der Klägerin vermisste Begründung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aussage, bei einer weiteren Gewerbeausübung durch sie würde es zu einer fortgesetzten Schädigung der öffentlichen Kassen sowie privater Gläubiger kommen. Denn eine solche Prognose darf auf das bisherige Zahlungsverhalten eines Gewerbetreibenden und seine aktuelle Einkommenssituation gestützt werden. Aus den u. a. in Teil I dieses Beschlusses dargestellten Vorkommnissen aber folgt in zweifelsfreier Deutlichkeit, dass jeder Geschäftspartner der Klägerin, der mit ihr andere als Zugum-Zug-Geschäfte tätigt, und jeder Träger öffentlicher Gewalt, zu dessen Gunsten Zahlungsansprüche gegen die Klägerin entstehen, Gefahr läuft, mit seinen Forderungen ganz oder zu wesentlichen Teilen auszufallen.
1.2.2 Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe beim Finanzamt, bei der Stadt Höchstadt a. d. Aisch und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestehende Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang zurückgeführt, trifft – wie sich unmittelbar u. a. aus dem Teil I dieses Beschlusses ergibt – nicht zu. Soweit sie an diese Gläubiger überhaupt Zahlungen erbracht hat (dies war z. B. hinsichtlich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau seit der Erteilung der Reisegewerbekarte nach Aktenlage nicht der Fall), reichten diese, wie die Entwicklung der Rückstände beim Finanzamt zeigt, nicht aus, um selbst Schulden von vergleichsweise geringer Höhe vollständig wegzufertigen.
1.2.3 Den Nachweis der Richtigkeit des Vorbringens, „derzeit“ bestünden mit allen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen, hat die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (sie endete mit dem Ablauf des 1.8.2016) nicht geführt. Im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. August 2016 hat sie vielmehr eingeräumt, sie habe lediglich mit einem Gerichtsvollzieher vereinbart, regelmäßige Ratenzahlungen zu erbringen.
Eine derartige Zusage von Ratenzahlungen wäre nur dann geeignet, den Befund in Frage zu stellen, dass die Klägerin gewerberechtlich unzuverlässig ist, wenn sie in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass vor diesem Hintergrund im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – nämlich bei Erlass des Widerrufsbescheids vom 19. Dezember 2014 bzw. bei seiner Bekanntgabe am 30. Dezember 2014 – die Erwartung begründet war, die aufgelaufenen Rückstände würden innerhalb überschaubarer Zeit getilgt werden (vgl. zur Bedeutung der beim Ergehen der das Verwaltungsverfahren abschließenden Behördenentscheidung bestehenden Verhältnisse für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zu einem erlaubnisbedürftigen Gewerbe BVerwG, B. v. 3.12.1990 – 1 CB 35.90 – Buchholz 451.20 § 34b GewO Nr. 4; B. v. 9.7.1993 – 1 B 105.93 – NVwZ-RR 1994, 19). Dies hätte neben dem Nachweis, dass eine alle Gläubiger umfassende Zusage von Ratenzahlungen bereits damals bestand, die substantiierte Darlegung vorausgesetzt, dass die zugesagten Raten ihrer Höhe nach ausreichen, um die Schulden alsbald vollständig zu begleichen, vor allem aber, dass die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt willens und in der Lage war, die fälligen Teilleistungen termingerecht zu erbringen. Diesbezüglicher Vortrag fehlt indes zur Gänze. Da der als Beweismittel für das Bestehen einer mündlichen Zusage von Ratenzahlungen angebotene Gerichtsvollzieher der Sache nach keine Angaben über die Zahlungswilligkeit der Klägerin sowie ihre künftige Zahlungsfähigkeit hätte machen können (bei dem erstgenannten Umstand handelt es sich um eine innere, dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Tatsache, bei dem zweitgenannten um eine Prognose, deren Vornahme nicht einem Zeugen, sondern den zur Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit berufenen Amtsträgern in der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt obliegt), musste die Berufung auch nicht deshalb zugelassen werden, um den Sachverhalt durch Einholung des angebotenen Zeugenbeweises weiter aufzuklären.
1.2.4 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus der Antragsbegründung ferner insoweit, als darin vorgebracht wird, es bestehe ein tragfähiges Konzept zur Rückführung der Schulden bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Aus dem Vermerk des Landratsamts vom 18. Dezember 2014 (Blatt 237 f. der Akten dieser Behörde) geht vielmehr hervor, dass es bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu keiner Verringerung der Rückstände der Klägerin bei diesem Sozialversicherungsträger durch die in der Antragsbegründung behauptete Verrechnung ihrer Verbindlichkeiten mit „Subventionen“ gekommen ist; ihre Schulden dort sind im Gegenteil weiter angestiegen. Nicht entgegengetreten ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags überdies der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Möglichkeit, diese Rückstände durch eine Saldierung mit Ansprüchen auf EU-Fördergelder zu tilgen, die ihrem Ehemann wegen einer von ihm nach Aktenlage ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit ggf. zustehen (vgl. dazu den als Blatt 73 f. in die Akte des Verwaltungsgerichts eingehefteten Vermerk des Landratsamts vom 4.2.2016), sei aus mehreren Gründen (u. a. deshalb, weil auf diesem Wege zunächst die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beglichen werden müssten) ungesichert.
Sollte dieser Sozialversicherungsträger – wie in der Antragsbegründung behauptet – keine (weiteren) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin ergriffen haben, könnten hieraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hergeleitet werden, weil die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau derartige Maßnahmen eigenem Bekunden zufolge (vgl. ihr Schreiben an das Landratsamt vom 8.8.2014) im Hinblick auf die von der Klägerin abgeleistete eidesstattliche Versicherung als zwecklos ansah.
1.2.5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus dem Einwand, dem Landratsamt sei bereits aufgrund des Klageverfahrens, in dem sich der Ehemann der Klägerin gegen den Entzug seiner Reisegewerbekarte gewendet habe, bekannt gewesen, dass nicht nur er, sondern auch die Klägerin selbst Rückstände bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau habe auflaufen lassen. Denn das Verwaltungsgericht hat in Abschnitt II der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Reaktion auf diesen bereits im ersten Rechtszug erhobenen Einwand ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin schon bei der Erteilung der Reisegewerbekarte an sie unzuverlässig war, da anstelle des ausgesprochenen Widerrufs alsdann eine Rücknahme dieser Gewerbeerlaubnis hätte erfolgen können und die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts der letztgenannten Art weniger streng seien als diejenigen eines Widerrufs; die Begründung des Zulassungsantrags ist diesem rechtlichen Ansatz nicht entgegengetreten.
Ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, ist der vorgenannte Einwand der Klägerin ferner deshalb, weil es sich bei den Schulden, die sie bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat entstehen lassen, nur um einen von vielen Gesichtspunkten handelt, aus denen sich ihre Unzuverlässigkeit ergibt. Angesichts des Ausmaßes, in dem sie Zahlungspflichten auch im Übrigen nicht erfüllt hat, sowie des Mangels an Rechtstreue, der sich in den von ihr begangenen berufsbezogenen Ordnungswidrigkeiten sowie in der wiederholten Verweigerung der Abgabe einer Vermögensauskunft manifestiert, hätte der Vorwurf der (erst nachträglich eingetretenen) Unzuverlässigkeit auch dann Bestand, könnte er nicht auf die Verbindlichkeiten gegenüber dem vorerwähnten Träger der Sozialversicherung gestützt werden. Insbesondere behielten die vom Landratsamt angestellten Ermessenserwägungen (sie gelangen im letzten Absatz des Abschnitts II.2 der Gründe des Bescheids vom 19.12.2014 zum Ausdruck) auch in diesem Fall uneingeschränkt Gültigkeit, da sie nicht speziell auf die sozialversicherungsrechtlichen Rückstände rekurrieren.
1.3 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen in der Klagebegründung, demzufolge viele im Bescheid vom 19. Dezember 2014 angeführte Gesichtspunkte widersprüchlich oder unzutreffend seien, nicht auseinandergesetzt, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Da die Gerichte nicht verpflichtet sind, in den Gründen einer Entscheidung jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfG, B. v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/274; U. v. 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205/216 f.), wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin in der Antragsbegründung konkret dargetan hätte, welche Ausführungen in der Klagebegründung aus welchem Grund derart wesentlich waren, dass das Verwaltungsgericht hierauf jedenfalls näher hätte eingehen müssen, und warum alsdann ein anderer Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens ernsthaft in Betracht gekommen wäre.
2. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden in der Antragsbegründung ebenfalls nicht in einer den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift besteht nur, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage formuliert und er aufzeigt, dass sie sich in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde, sie ferner entweder im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf, und sie einer Beantwortung in einzelfallübergreifender (d. h. verallgemeinerungsfähigen) Weise zugänglich ist (vgl. zu diesem vierfachen Darlegungserfordernis z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 – 213).
Grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin ausweislich der Antragsbegründung der Problemstellung zu, „ab welchem Umfang von Verbindlichkeiten und insbesondere wann eine Überschuldung anzunehmen ist, um den massiven Einschnitt vorzunehmen, die Reisegewerbekarte zu entziehen, die Lebensgrundlage eines Gewerbetreibenden ist“. Es fehlen jedoch Ausführungen jedweder Art vor allem zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage; sie wären angesichts der Tatsache, dass es auf eine etwaige Überschuldung der Klägerin im Sinn von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht entscheidungserheblich ankommt und die Begriffsmerkmale des vorliegend ausschlaggebenden Unzuverlässigkeitsmerkmals der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt wurden (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1/2), unverzichtbar gewesen. Ebenfalls nicht dargelegt wurde in der Antragsbegründung, dass die „Erheblichkeitsschwelle“, auf deren nähere Konkretisierung die vorbezeichnete Fragestellung abzielt, einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist, obwohl sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden maßgeblich nach dem von ihm konkret ausgeübten Gewerbe bestimmt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.6.1961 – I C 34.60 – DVBl 1961, 731/732; U. v. 5.8.1965 – I C 69.62 – BVerwGE 22, 16/24), weswegen die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles bei der Beurteilung, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, in der Regel nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist auch die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung einer Ungleichbehandlung kleiner und großer Unternehmen beim Entzug gewerberechtlicher Erlaubnisse – abgesehen von der insoweit bereits fehlenden Konkretheit der Fragestellung und dem hier ebenfalls unterbliebenen Aufweis der Klärungsbedürftigkeit dieses Gesichtspunkts – ungeeignet, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsfalles darzutun.
3. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.
Die Klägerin macht insoweit geltend, das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 – juris) ab. Das Oberverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung zum einen zum Ausdruck gebracht, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung Zweifel daran begründen könne, ob von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Betroffenen ausgegangen werden dürfe, und zum anderen darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssten, dieser Gewerbetreibende werde bei einer Fortführung seiner Tätigkeit weitere Verbindlichkeiten bei öffentlichrechtlichen Gläubigern entstehen lassen.
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift jedoch nur ein, wenn dem angefochtenen Urteil ein Rechtssatz oder eine tatsächliche Annahme zugrunde liegt, die von Rechtssätzen oder tatsächlichen Annahmen abweichen, von denen das dem erkennenden Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (oder eines der drei weiteren in dieser Vorschrift aufgeführten Gerichte bzw. Spruchkörper) bei einer seiner Entscheidungen tragend ausgegangen ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird durch den Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 – juris) ersichtlich nicht dargetan.
Eine vom Rechtsbehelfsführer aufgezeigte Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts gebietet es in der Regel allerdings, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (BVerfG, B. v. 26.1.1993 – 2 BvR 1958, 1959/92 – NVwZ 1993, 465/466), sofern sich das mit einem solchen Rechtsmittel befasste Oberverwaltungsgericht nicht bereits anderweitig mit der Rechtsprechung des divergierenden Oberverwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat (BVerfG, B. v. 21.3.1994 – 2 BvR 211/94 – BayVBl 1994, 530). In Betracht kommen kann in solchen Fällen ferner eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).
Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Zulassungsanspruch zur Seite, da sich aus der Antragsbegründung nicht ergibt, dass sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 – juris) gesetzt hat.
In jener Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Gewerbetreibenden gegen den Entzug der Reisegewerbekarte deshalb wiederhergestellt, weil
– der Erlass des Widerspruchsbescheids noch ausstand, mithin der für die gerichtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt noch nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Beurteilungszeitpunkt gleichsam „festgeschrieben“ war, sondern künftige, dem dortigen Antragsteller ggf. günstige Entwicklungen von Rechts wegen noch berücksichtigt werden konnten;
– der Antragsteller sein Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt hatte;
– konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich das Fehlverhalten, aus dem die Unzuverlässigkeit des Antragstellers maßgeblich resultierte (nämlich die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für bei ihm tätige Arbeitnehmer), deshalb nicht mehr wiederholen werde, weil er glaubhaft dargetan hatte, künftig kein Personal mehr zu beschäftigen, und nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch mit dem erneuten Eintritt von in der Person des Antragstellers liegenden Gründen, die für die Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten durch ihn ursächlich waren, nicht zu rechnen war;
– es sich bei den aufgelaufenen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrückständen, soweit das für das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar war, um die einzigen Verbindlichkeiten des Antragstellers bei Gläubigern aus dem öffentlichrechtlichen Sektor handelte;
– nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts damit zu rechnen war, dass diese Rückstände aufgrund der vom Antragsteller abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung innerhalb von acht bis neun Monaten entweder vollständig weggefertigt oder bis auf einen Restschuldbetrag zurückgeführt sein würden, angesichts dessen von keiner konkreten Gefährdung öffentlicher Interessen im Sinn von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG mehr ausgegangen werden könne, namentlich keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage sei, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten;
– nichts dafür sprach, er werde künftig Gläubiger nicht termingerecht bedienen.
Vorliegend steht demgegenüber eine in wesentlicher Hinsicht anders gelagerte Sachverhaltsgestaltung inmitten. Dies gilt nicht nur in Anbetracht der Tatsache, dass im Fall der Klägerin alle ihr ggf. günstigen Entwicklungen, die nach dem Erlass (bzw. nach der Bekanntgabe) des Bescheids vom 19. Dezember 2014 eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben. Zu den den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2015 (1 M 159/15 – juris) tragenden Annahmen hat sich das Verwaltungsgericht u. a. auch deshalb nicht in Widerspruch gesetzt, weil im Fall der Klägerin keine Rede davon sein kann, sie habe ihr Gewerbe jahrzehntelang beanstandungsfrei ausgeübt; sie hat vielmehr von Anfang an begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit gegeben (vgl. u. a. Blatt 14, Blatt 28 und Blatt 29 der Akte des Landratsamts), so dass diese Behörde die Erteilung der Reisegewerbekarte an die Klägerin aus triftigen Gründen mit dem Hinweis verband, sie müsse beim Bekanntwerden gewerbebezogener Steuerrückstände, bei nicht fristgerechter Abgabe von Steuererklärungen oder -voranmeldungen, beim Nichteinhalten von Zahlungsvereinbarungen, beim Auftreten von Beitragsrückständen, bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit der Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechnen. Wie aus Teil I dieses Beschlusses ersichtlich, haben sich mehrere diese Befürchtungen bereits wenige Monate nach der Zulassung der Klägerin zum Reisegewerbe als begründet erwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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