Steuerrecht

Widerruf eines Zuwendungsbescheides für extensive Grünlandnutzung wegen Nichterfüllung von Auflagen

Aktenzeichen  RN 5 K 18.1610

Datum:
31.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27915
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Die Auslegung einer ermessenslenkenden Förderrichtlinie (hier: Förderung einer Klimaschutzmaßnahme – extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser) ist für das Verwaltungsgericht bindend. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige statthafte Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.03.2018 ist nicht rechtswidrig und der Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 I S.1 VwGO.
Der Widerruf des Bescheides vom 18.08.2015 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist Art. 49 Abs. 2 a S. 1 Nr. 2 BayVwVfG.
Der Bescheid war formell rechtmäßig.
Zuständig für den Widerruf ist das Amt für … N. i.d.OPf., Art. 49 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG.
Der Bewilligungsbescheid vom 18.08.2015 i. V. m. der Auszahlungsmitteilung für das Jahr 2015 stellt einen rechtmäßigen leistungsgewährenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 49 Abs. 2 a S. 1 BayVwVfG dar.
Dieser konnte widerrufen werden, da der Kläger Auflagen, die mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, nicht erfüllt hat. Die Auflagen ergeben sich aus Nr. 4 des Bewilligungsbescheides und dem Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen AUM“.
Das Gericht musste den Zeugenbeweis, der zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beantragt wurde, nicht erheben, da es auf die behaupteten Aussagen entscheidungserheblich nicht ankommt, denn der Bescheid ist bereits deshalb rechtmäßig, weil der Kläger den in der Auflage Nr. 4 in jedem Kalenderjahr im Verpflichtungszeitraum geforderten Mindestbesatz an Raufutterfressern Durchschnittsbestand im Betrieb von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche nicht eingehalten hat (Nr. 4 i. V. m. Merkblatt Agrar- und Umweltmaßnahmen(AUM) B KULAP Nr. 1 und C.). Was die Selbstbewirtschaftung betrifft, liegen dem Gericht zudem schriftliche Vertragsunterlagen und Gerichtsurteile und Aussagen des Klägers vor, sodass es auch auf die Zeugenaussagen ebenfalls nicht entscheidungserheblich ankommt.
Der Kläger hat den Mindestviehbesatz von Raufutterfressern im Betrieb von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche nicht eingehalten. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, konnte der Kläger keine Nachweise vorlegen, dass er der Tierhalter der in den Viehverzeichnissen der Jahren 2015 bis 2017 angegebenen Tiere war. Vielmehr hat er selbst mit Schreiben vom 16.11.2017 (Blatt 103 BA) und bei der Anhörung (Bl. 76) erklärt, dass die in den Viehverzeichnissen angegebenen Schafe einem Schäfer gehörten, der 2017 gestorben sei, dem die Feldstücke zur Beweidung und Heugewinnung im Jahr 2016 gegen eine Weidegebühr überlassen waren.
Damit war aber Tierhalter dieser Schafe nicht der Kläger, sondern weithin der Schäfer, dem zusätzlich auch das Nutzungsrecht an den geförderten Grünlandflächen übertragen war. Auch von den Pferden war der Kläger nicht der Halter. Denn nach den Angaben in den Viehverzeichnissen und in der Datenbank war er nicht als Tierhalter geführt. Der Beklagte legt seine hier einschlägigen Förderrichtlinien so aus, dass der Mindestviehbesatz durch im eigenen Betrieb vom Antragsberechtigten (Förderberechtigten) gehaltene Tiere erfolgen muss, wie sich aus den einschlägigen Merkblättern und auch Erläuterungen zum Ausfüllen des jährlichen Viehverzeichnisses erkennen lässt. Diese Auslegung einer ermessenslenkenden Förderrichtlinie ist für das Verwaltungsgericht bindend. Der Kläger kann deshalb nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass auch die Beweidung durch fremde Tiere genügt. Die Beweidung durch fremde Tiere genügt nicht, wenn dem Tiereigentümer wie hier die landwirtschaftlichen Flächen zur Beweidung überlassen werden. Auch die Pferde der Frau X … wurden vom Kläger nicht im Betrieb gehalten und können somit entgegen der klägerischen Auffassung nicht in der Berechnung des Mindestviehbesatzes berücksichtigt werden.
Wie bereits oben ausgeführt, können die Pferde auf die von dem Kläger angegeben Weideflächen nicht zu Gunsten des Klägers im Viehverzeichnis berücksichtigt werden. Die Pferde wurden von Frau X … selbstversorgt, damit war der Kläger auch nicht Tierhalter. Auf die Abführung von Kosten für Versicherungen für den Hof an sich kommt es hier nicht an.
Aufgrund dieses Verstoßes im Jahr 2015, 2016 und 2017 wurde die Auflage nicht über den kompletten Bewilligungszeitraum eingehalten. Deshalb ist der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bereits deshalb rechtmäßig. Auf die Frage der Selbstbewirtschaftung kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.
Der Kläger hat aber die landwirtschaftlichen Flächen von mindestens 3 ha im Zeitraum des Bewilligungsbescheides auch nicht selbst bewirtschaftet.
Damit hat er zusätzlich gegen die Auflage aus Abschnitt B Nr. 1 des Merkblattes verstoßen.
Der Kläger hat zwischen 03.08.2016 und 13.08.2017 der Frau X … Feldstücke im Umfang von 2 ha (Feldstück 1 (1,01 ha) und Feldstück 4 (0,99 ha)) bis zum Umfang hin von 2,41 ha (Feldstück 1 und Feldstück 2 mit 1,4 ha Weidefläche) im Rahmen eines Grundstücksmietverhältnisses zur Verfügung gestellt. Ausgehend von 4,99 ha Förderungsgesamtfläche verblieben somit weniger als 3 ha für den Kläger.
Entgegen seiner Ansicht konnte in diesem Zeitraum der Kläger die streitgegenständlichen Flächen nicht selbst bewirtschaften. Anknüpfungspunkt ist hierbei der Vertrag sowie auch das zivilrechtliche Nutzungsrecht:
Der Kläger hat in seinem – mit der Frau X … am 03.08.2016 – geschlossenen „Miet-, Nutzungs- und Weidevertrag“ dieser die Beweidung und Heugewinnung sowie das Abmisten der Flächen und Koppeln (in § 1 und § 5 des Vertrages) ebenso wie das Mähen unter und neben stromführenden Leitungen übertragen. Auch die Haftung für Beschädigung der Anlagen oder Haftungsansprüche Dritter wurde (in § 4 des Vertrages) der Frau X … übertragen. Die Übertragung dieser Nutzungsrechte zur Beweidung und Heugewinnung schließen bereits eine Selbstbewirtschaftung im Sinne der Förderauflage (Merkblatt 2015 bis 2019 AUM, B. KULAP Nr.1) durch den Kläger selbst aus. Zur Bewirtschaftung im Sinne dieser Förderbestimmung gehört auch die Nutzung der geförderten Fläche durch den Antragsberechtigten. Durch Übertragung dieser Nutzungsrechte auf einen anderen verliert der Kläger seine Förderberechtigung für diese Flächen, auch wenn der Kläger trotz der im Vertrag vorgesehenen Übertragung von Bewirtschaftungspflichten auf Frau X … selbst noch Pflegemaßnahmen an den Flächen durchführte. Eine Bewirtschaftung in eigenem Namen und in eigenem Risiko war – entgegen der klägerischen Ansicht – nicht mehr gegeben. Die tatsächliche spätere Übernahme von Aufgaben durch den Kläger selbst kann dies nicht mehr ändern.
Auch zivilrechtlich lässt sich keine Selbstbewirtschaftung des Klägers herleiten. Vertraglich wurde der Frau X … in § 1 des Vertrages die Nutzung für zwei Koppeln sowie für eine Schlechtwetterkoppel zur Beweidung und Heugewinnung für die von Frau X … eingestellten Pferde eingeräumt. Eine vertraglich vorgesehenen Nutzung von Koppeln mit Pferden sowie die Instandhaltung der Koppeln durch Abmisten und Mähen durch einen anderen schließt eine Selbstbewirtschaftung durch den Kläger selbst aus.
Im Übrigen hatte Frau X … beim AG N. i. OPf. eine einstweilige Verfügung vom 05.04.2017 sowie ein aufrechterhaltendes Urteil vom 28.04.2017 erlangt. Dem Kläger wurde dabei untersagt die Nutzung der Weideflächen durch Rückbau der Weidezäunung zu entziehen. Daraus zeigt sich, dass dem Kläger eine Selbstbewirtschaftung nicht mehr möglich war. Wenn einem anderen die geförderte Fläche landwirtschaftliche Fläche zur Beweidung oder Heugewinnung seiner Tiere überlassen wird, ist dies keine Selbstbewirtschaftung durch den Förderungsberechtigten mehr. Ein solches „Selbstversorgerkonzept“ ist somit für die hier streitgegenständliche Förderung förderschädlich.
Das Gericht folgt im Übrigen den Ausführungen im Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.
Die Frist des Art. 48 Abs. 4 S.1, 49 Abs. 2 a S. 2 BayVwVfG wurde gewahrt. Der Widerruf erfolgte am 12.03.2018, Kenntnisnahme war frühestens am 25.04.2017 (Anzeige der X … an das … N. i.d.OPf.).
Die Verzinsung ergibt sich aus Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG und Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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