Steuerrecht

Zulässigkeit von Gegenvorstellungen

Aktenzeichen  7 ZB 18.1060

Datum:
6.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11383
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a

 

Leitsatz

Angriffe eines Beteiligten gegen die von einem Richter vertretenen Rechtsauffassungen sind nur ganz ausnahmsweise für die Begründetheit von Ablehnungsgesuchen entscheidungserheblich, etwa dann, wenn der von richterlicher Seite eingenommene Standpunkt willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.
Durch Beschluss vom 18. April 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof ein gegen die drei geschäftsplanmäßigen Mitglieder des 7. Senats gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin ohne Mitwirkung der betroffenen Richter zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 27. April 2018 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018, hier eingegangen am 11. Mai 2018, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben.
Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen; er hat sich nicht geäußert.
II.
1. Die Anhörungsrüge ist zulässig; insbesondere findet § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Anhörungsrügen, die sich gegen die beschlussmäßige Zurückweisung eines gegen einen Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs wenden, bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift keine Anwendung (BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 1 BvR 782/07 – BVerfGE 119, 292/299; B.v. 12.1.2009 – 1 BvR 3113/08 – NJW 2009, 833; B.v. 8.12.2009 – 1 BvR 2774/09 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 6.9.2016 – 4 C 16.915 – BayVBl 2017, 249; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 152a Rn. 20; Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 152a Rn. 18).
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat beim Erlass des Beschlusses vom 18. April 2018 den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
1.1 Einen solchen Grundrechtsverstoß erblickt die Klägerin zunächst darin, dass das Gericht bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ihr Vorbringen ungewürdigt gelassen habe, die ehedem abgelehnten Richter hätten trotz der in einem Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 18. Dezember 2017 behaupteten eingehenden Prüfung und Beratung des Rechtsfalles nicht erkannt, dass eine auf Seite 3/II unten der Prüfungsarbeit 6 angebrachte Randbemerkung der Erstprüferin „gänzlich neben der Rechtswirklichkeit“ liege bzw. „völlig verfehlt“ sei.
Es trifft zwar zu, dass der Beschluss vom 18. April 2018 auf diese Behauptung der Klägerin nicht gesondert eingegangen ist. Hierin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/274; U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205/216 f.). Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Beschluss vom 15.2.1967 – 2 BvR 658/65 – BVerfGE 21, 191/194). Begrenzt ist die Bescheidungspflicht darüber hinaus namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (BVerfG, B.v. 22.11.1983 – 2 BvR 399/81 – BVerfGE 65, 293/295), zu denen auch Beschlüsse über die Ablehnung von Richtern gehören.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass Angriffen eines Beteiligten gegen die von einem Richter vertretenen Rechtsauffassungen für die Begründetheit von Ablehnungsgesuchen nur ganz ausnahmsweise Entscheidungserheblichkeit zukommt. Dies ist, wie am Ende der Randnummer 34 des Beschlusses vom 18. April 2018 unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 6.11.2017 – 8 PKH 3.17 u. a. – juris Rn. 4) festgehalten wurde, nur dann der Fall, wenn der von richterlicher Seite eingenommene Standpunkt willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. Anlass, auf die Kritik der Klägerin an der auf Seite 3/II unten der Prüfungsaufgabe 6 angebrachten Randbemerkung der Erstprüferin näher einzugehen, bestand im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch umso weniger, als die betroffenen Richter ihre Auffassung, dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung müsse entsprochen werden und die Klage besitze keine Aussicht auf Erfolg, ausweislich des Hinweisschreibens vom 18. Dezember 2017 nicht mit einer schlichten Bezugnahme auf die in jener Randbemerkung zum Ausdruck gebrachte Meinung der Erstprüferin begründet hatten. Die Berichterstatterin hat vielmehr ausgeführt, diese „streitige“ Randbemerkung müsse zum einen im Kontext einer auf Seite 3/III oben der gleichen Prüfungsarbeit angebrachten Randbemerkung verstanden werden, aus der sich erschließe, dass bezüglich der geäußerten Rechtsauffassung zumindest eine eingehende Argumentation und Begründung zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen sei die streitige Anmerkung auf Seite 3/II unten im Zusammenhang mit einer Bemerkung zu verstehen, die sich in dem die Prüfungsarbeit 6 betreffenden Begründungsblatt findet; dort hatte die Erstprüferin moniert, der Klägerin würden fundierte Kenntnisse hinsichtlich der Abgrenzung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis sowie zwischen Rechts- und Fachaufsicht fehlen. Im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch war deshalb allenfalls zu erörtern, ob diese beiden von den abgelehnten Richtern hergestellten Verknüpfungen Anlass zu stichhaltigen Bedenken gegen ihre Unvoreingenommenheit gaben.
Soweit die von ihnen vermisste „eingehende Argumentation und Begründung“ in Frage steht, hat der Senat in der Randnummer 34 des Beschlusses vom 18. April 2018 aufgezeigt, warum nicht davon gesprochen werden kann, der Klägerin sei insoweit in willkürlicher oder offensichtlich unhaltbarer Weise ein Mangel der Prüfungsarbeit 6 entgegengehalten worden.
Hinsichtlich des zweiten Begründungselements, auf das die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter die im Schreiben vom 18. Dezember 2017 mitgeteilte vorläufige Rechtsmeinung gestützt hatten, konnte sich der Beschluss vom 18. April 2018 auf die Feststellung beschränken, dass (auch) insofern kein Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz inmitten steht, dem zufolge die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ihre eigene Auffassung an die Stelle der maßgeblichen Bewertung der Prüfer setzen dürfen (vgl. die Randnummer 52 des Beschlusses). Zu darüber hinausgehenden Ausführungen bestand deshalb kein Anlass, weil die Klägerin im Ablehnungsverfahren insoweit lediglich geltend gemacht hatte, die im Begründungsblatt enthaltene Bemerkung der Erstprüferin sei „sachlich grundfalsch“, da es vorliegend nicht um die in dieser Bemerkung thematisierten Abgrenzungsfragen, sondern darum gehe, ob Art. 28 Abs. 2 GG im übertragenen Wirkungskreis anwendbar sei (vgl. die Schriftsätze der Klagebevollmächtigten vom 5.2.2018, Seite 4, und vom 9.3.2018, Seite 2); auf den letztgenannten Gesichtspunkt kommt die Klägerin auch in Abschnitt B.I.1.b der Anhörungsrüge zurück. Es ist zwar richtig, dass die zutreffende Abgrenzung zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis sowie zwischen der Rechts- und der Fachaufsicht einerseits und andererseits die Frage, inwieweit sich Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis auf die Selbstverwaltungsgarantie berufen können, zwei voneinander zu unterscheidende juristische Problemstellungen bilden. Aus dem Hinweis auf diese Gegebenheit folgt jedoch nicht, warum ein Gericht, das zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsbewertung aufgerufen ist, sich dann dem begründeten Vorwurf der Befangenheit aussetzt, wenn es seine Auffassung, für eine Klausur seien im Ergebnis zu Recht weniger als 4,00 Punkte zuerkannt worden, in Übereinstimmung mit diesbezüglichen Vorhalten der Prüfer u. a. auf zutage getretene Unsicherheiten des Kandidaten hinsichtlich der vorbezeichneten Abgrenzungen stützt.
1.2 Die Frage, ob die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter deshalb als befangen angesehen werden müssen, weil sie übersehen haben, dass die vom Verwaltungsgericht eingeholte zweite Stellungnahme der Erstprüferin nicht zu den Akten gelangt ist, wurde in der Randnummer 44 des Beschlusses vom 18. April 2018 in verneinendem Sinn erörtert. Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.I.1.c des Schriftsatzes vom 9. Mai 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof hierbei nicht verkannt, dass nicht nur das Überlesen einer einzelnen Äußerung inmitten steht; u. a. aus den Randnummern 7 und 44 des Beschlusses vom 18. April 2018 sowie der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof während des Ablehnungsverfahrens vom Beklagten eine Zweitschrift dieser Stellungnahme erbeten hat, folgt vielmehr, dass sich die zur Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter des Umstands bewusst waren, dass das Fehlen eines ganzen Aktenstücks unbemerkt geblieben ist. Wenn das Gericht dieses Vorkommnis anders bewertet hat als das die Klägerin für geboten erachtet, so liegt hierin keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.
1.3 Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. September 1985 (17 W 209/85 – NJW-RR 1986, 419) eingegangen ist, den der Klagebevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 9. März 2018 erwähnt hatte. Denn der Sachverhalt, der jenem Beschluss zugrunde lag, unterscheidet sich von der hier vorliegenden Konstellation so sehr, dass sich eine Auseinandersetzung mit jener Entscheidung nicht aufdrängte.
Das Oberlandesgericht Köln hat im Beschluss vom 9. September 1985 (a.a.O.) das dort verfahrensgegenständliche Ablehnungsgesuch deshalb als begründet angesehen, weil dem betroffenen Richter aus dortiger Sicht in ein und derselben Sache zwei Pflichtverletzungen in Folge zur Last fielen. Er hatte zum einen, nachdem das Landgericht das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hatte, eine richterliche Amtshandlung (Terminsanberaumung) im Wissen darum vorgenommen, dass der Beklagte (von ihm war das Ablehnungsgesuch ausgegangen) bereits schriftlich angekündigt hatte, er werde die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Zum anderen hatte der betroffene Richter in einer ersten, während des Beschwerdeverfahrens abgegebenen dienstlichen Stellungnahme behauptet, er hätte von der Terminsanberaumung Abstand genommen, wenn ihm die Absicht des Beklagten bekannt gewesen wäre, gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde einzulegen. In jenem Fall war es mithin nicht nur zu einer Mehrzahl richterlicher Pflichtverletzungen gekommen; erschwerend kam hinzu, dass die erste im Beschwerdeverfahren abgegebene dienstliche Äußerung insofern objektiv falsch war, als sie der Sache nach die Behauptung enthielt, dem betroffenen Richter sei die Absicht des Beklagten, sofortige Beschwerde einzulegen, im Zeitpunkt der Terminsanberaumung unbekannt gewesen. Bei ihrer Abgabe handelte der betroffene Richter entweder vorsätzlich (dies war der Fall, wenn er sich an das ihm nachweislich zur Kenntnis gelangte Schreiben des Beklagten vom 7.8.1983, in dem die beabsichtigte Einlegung der sofortigen Beschwerde angekündigt worden war, noch erinnerte), oder aber grob fahrlässig, wenn er es wegen fehlender Erinnerung an die damaligen Abläufe unterließ, die Verfahrensakte einzusehen.
Vorliegend steht – wie im Beschluss vom 18. April 2018 ausgeführt – zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs demgegenüber ein einziger Sorgfaltspflichtenverstoß (nämlich das Übersehen der fehlenden zweiten Stellungnahme der Erstprüferin in der Akte) inmitten. Selbst das Oberlandesgericht Köln hat im Beschluss vom 9. September 1985 (17 W 209/85 – NJW-RR 1986, 419/420) festgehalten, „ein“ Verfahrensverstoß, wie er jedem Richter unterlaufen könne, lasse in der Regel noch nicht den Schluss auf eine unsachliche Einstellung des Richters zu. Die in Abschnitt III des Schriftsatzes vom 9. März 2018 aufgestellte Behauptung, dieser Fall liege „auf einer Linie mit einer Entscheidung des OLG Köln“ (es folgt die Erwähnung des Beschlusses dieses Gerichts vom 9.9.1985, a.a.O.), entbehrt vor diesem Hintergrund so sehr der sachlichen Rechtfertigung, dass diese Einlassung in den Gründen des Beschlusses vom 18. April 2018 ohne Verstoß gegen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und es in Erwägung zu ziehen, unerörtert bleiben konnte.
1.4 In der Randnummer 54 des Beschlusses vom 18. April 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass und warum sich Richter in dienstlichen Äußerungen, die sie aus Anlass eines Ablehnungsgesuchs abgeben, auf Angaben beschränken dürfen, die Behauptungen tatsächlicher Art zum Gegenstand haben, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht bereits aus den Akten ergibt. Unmittelbar aus diesen Ausführungen konnte die Klagepartei erschließen, warum es der Senat als unschädlich ansah, dass die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter in ihren dienstlichen Stellungnahmen nicht auf das Thema der zunächst nicht zu den Akten gelangten zweiten Stellungnahme der Erstprüferin eingegangen sind. Denn die Tatsache, dass sich diese Unterlage bis zu ihrer mit Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 27. Februar 2018 erfolgten Neuübersendung nicht bei den Verfahrensakten befand, stand auch ohne Bekräftigung durch dienstliche Äußerungen fest; über die Frage, wie sich das Übersehen dieses Umstands auf die Begründetheit der Ablehnungsgesuche auswirkt, hatten allein die zur Entscheidung hierüber berufenen Richter zu befinden. Diese Schlussfolgerungen lassen sich den Ausführungen in der Randnummer 54 des Beschlusses vom 18. April 2018 mit solcher Eindeutigkeit entnehmen, dass ausdrückliche Ausführungen hierzu ohne Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör unterbleiben konnten.
2. Das sonstige Vorbringen im Schriftsatz des Klagebevollmächtigten vom 9. Mai 2018 hat ausschließlich Angriffe gegen die Richtigkeit der im letztgenannten Beschluss vertretenen Rechtsauffassungen und der dort vorgenommenen Bewertung des Sachverhalts zum Gegenstand. Solches Vorbringen kann nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, sondern allenfalls auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin berücksichtigt werden, der dem Gericht die Befugnis verleiht, eine von ihm erlassene, mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung zu ändern, falls eine Überprüfung dieser Entscheidung hierzu Anlass gibt.
Mit der von ihr erhobenen Gegenvorstellung hat die Klägerin zwar einen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf eingelegt. Sie kann damit jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil für eine Gegenvorstellung allenfalls dann Raum ist, wenn sie sich gegen eine Entscheidung wendet, die das erlassende Gericht außerhalb des Rechtsmittelverfahrens abzuändern vermöchte (BVerfG, B.v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 – BVerfGE 122, 190/203; BVerwG, B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 (6 C 2.10) – NVwZ-RR 2011, 709; OVG Frankfurt (Oder), B.v. 5.10.2000 – 4 A 168/00.A – NVwZ 2001, 451; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorb § 124 Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124 Rn. 7). Selbst dann nämlich, falls das Grundrecht aus Art. 17 GG einem Verfahrensbeteiligten prinzipiell die Möglichkeit eröffnen sollte, gegen mit Rechtsmitteln nicht angreifbare gerichtliche Entscheidungen eine Gegenvorstellung zu erheben, wären die Gerichte bei der Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf nicht von der Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen befreit (BVerfG, B.v. 25.11.2008 a.a.O. S. 203). Es ist jedoch ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gesetzliche Grundlage zu übergehen (BVerfG, B.v. 25.11.2008 a.a.O. S. 203).
Ein nach § 45 ZPO (hier anzuwenden i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO) ergangener Beschluss bindet das Gericht als prozessuale Zwischenentscheidung (OLG Brandenburg, B.v. 19.4.2013 – 13 WF 24/13 u. a. – juris Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 329 Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124 Rn. 6). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Ablehnungsgesuch stattgeben oder es zurückgewiesen wurde (Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 318 Rn. 9).
3. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Verfahren über die Anhörungsrüge keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht werden.


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