Steuerrecht

zur Abwassergebühr bei technisch getrennten Entwässerungseinrichtungen

Aktenzeichen  AN 19 K 19.00329

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22198
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 8 Abs. 4
BayGO Art. 21 Abs. 2
EWS § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Betreibt die Gemeinde technisch selbständige Einrichtungen, die demselben Zweck dienen (hier: Entwässerung), hat sie ein Wahlrecht, ob sie diese rechtlich einheitlich, also durch einheitliche Gebührensätze, oder getrennt, durch unterschiedliche Gebührensätze, behandelt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil sich der angefochtene Bescheid vom 17. Januar, soweit er noch streitgegenständlich ist, nach Prüfung durch das Gericht als rechtmäßig erweist und die Kläger daher nicht in eigenen Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorliegende Klage war daher abzuweisen.
I.
Ausweislich des Klageantrages vom 18. Februar 2019 richtet sich die Klage gegen die gesamte durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Summe in Höhe von 481,34 EUR abzüglich des im Bescheid als „Grundpreis“/ „Verrechnungspreis“ bezeichneten Betrages in Höhe von 8 EUR. Diesbezüglich hat die Beklagte den Bescheid nach Hinweis durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass der Rechtsstreit insoweit nach entsprechender Erledigterklärung der Beteiligten abgetrennt und unter dem gerichtlichen Az. AN 19 K 20.01457 durch Beschluss eingestellt worden ist.
Die Klagesumme beläuft sich mithin auf 473,34 EUR, auch wenn der Klägervertreter den Streitgegenstand unter Berücksichtigung des jährlichen Abschlages in Höhe von 440,00 EUR irrtümlicherweise mit 41,34 EUR beziffert hatte. Denn ausweislich des Klageantrages und des schriftlichen sowie mündlichen Vorbringens der Klagepartei ist die gesamte festgesetzte Gebühr streitig, § 88 VwGO.
II.
Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten nicht in der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde (Gemeinde …*) vom 30. April 2019 (- BGS/EWS -) für die Einrichtung 2 (Gemeindeteile …, …, …, …, …, …, … und …“ (im Folgenden: BGS-EWS (2) 2019) enthalten, sondern in der – im Wesentlichen gleichlautenden – „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde (Gemeinde …*) vom 19. Dezember 2017 (- BGS/EWS -) für die Einrichtung 2 (Gemeindeteile …, …, …, …, …, …, … und …“ (im Folgenden: BGS-EWS (2) 2018).
Denn streitgegenständlich ist vorliegend das Veranlagungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018. Die am 30. April 2019 beschlossene Satzung trat gemäß § 21 BGS-EWS (2) 2019 jedoch erst am 1. Januar 2019 in Kraft und sieht keine Rückwirkung für den davorliegenden Zeitraum vor.
Nach Mitteilung des Beklagtenvertreters vom 21. Juli 2020 (Bl. 133 der Gerichtsakte) musste die BGS-EWS (2) 2018 neu beschlossen werden, weil die Beiträge pro m² Grundstücksfläche bzw. pro m² Geschossfläche, die auf der Grundlage der Kalkulation 1,04 EUR bzw. 4,30 EUR hätten betragen sollen, im Satzungstext versehentlich vertauscht worden waren. Dieser Schreibfehler, der bereits in der Beschlussvorlage enthalten war, sollte durch die Neufassung korrigiert werden.
Ob aus dem Schreibfehler im Beitragsteil insoweit eine Nichtigkeit für die BGS-EWS (2) 2018 resultierte, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, weil sich die Nichtigkeit des Beitragsteils jedenfalls nicht auf den Gebührenteil auswirkt und umgekehrt (BayVGH, U.v. 23.11.2004 – 23 N 04.1292 – juris; U.v. 15.5.1997 – 23 B 93.575 – juris).
III.
Gemäß Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Von diesem Recht hat der Markt … gemäß Art. 23, 24 GO durch die BGS-EWS (2) 2018 Gebrauch gemacht.
Satzungsrechtliche Grundlage für die unterschiedliche Abrechnung ist die „Entwässerungssatzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde (Markt …*) (-EWS-) vom 19. Dezember 2017“, welche gemäß § 21 Abs. 1 am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Dort ist in § 1 Abs. 1 der (technisch) getrennte Betrieb der Entwässerungseinrichtung durch die Einrichtungen 1 und 2 beschrieben. Aus dem technisch getrennten Betrieb folgt jedoch keine Verpflichtung der Gemeinde, die Beitrags- und Gebührenerhebung ebenfalls getrennt zu behandeln. Vielmehr hat sie ein echtes Wahlrecht.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen sieht das Gericht die in der hier maßgeblichen BGS-EWS (2) 2018 vorgesehene rechtliche Behandlung der technisch getrennten Entwässerungseinrichtungen durch unterschiedliche Gebührenhöhen gemäß Art. 21 Abs. 2 GO als zulässig an (1.). Zudem liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da es sich nicht um eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte handelt (2.).
1. Inmitten steht die Regelung des Art. 21 Abs. 2 GO in der Fassung vom 13.12.2016. Danach können „mehrere technisch selbständige Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden“. Satz 2 bestimmt: „Die Gemeinde entscheidet das durch Satzung; trifft sie keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.“
Die darin normierten Voraussetzungen für die rechtliche Trennung durch verschiedene Beitrags- und Gebührensatzungen, wie sie ihren Niederschlag in der BGS-EWS (1) 2018 und BGS-EWS (2) 2018 gefunden haben, liegen vor.
Denn dass mehrere technisch selbständige Entwässerungseinrichtungen, wie sie der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 14. Mai 2020 (Bl. 56ff. der Gerichtsakte) substantiiert – und von der Klage unwidersprochen – dargelegt hat, vorhanden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Kläger stellen jedoch in Abrede, dass die rechtliche Trennung trotz der technischen Trennung, also des Betriebs mehrerer technisch selbständiger Entwässerungseinrichtungen, zulässig ist. Allerdings wird dabei verkannt, dass in Art. 21 Abs. 2 GO eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Gemeinde letztlich ein Wahlrecht hat, ob sie technisch selbständige Einrichtungen, wenn sie demselben Zweck dienen – hier der Entwässerung -, rechtlich einheitlich, also durch einheitliche Gebührensätze, oder getrennt, wie vorliegend, durch unterschiedliche Gebührensätze, behandelt.
Das dabei bestehende sog. normgeberische Ermessen ist nur insoweit gerichtlich überprüfbar, als ein Rechtsirrtum, Willkür oder sachfremde Erwägungen inmitten stehen. Die gerichtliche Prüfungskompetenz ist damit noch eingeschränkter als im Rahmen von § 114 VwGO, dessen Anwendungsbereich auf die gerichtliche Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten beschränkt ist (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v.13.2.2012, 4 ZB 11.1278, Rn. 5 – juris; B.v.22.2.2016, 20 ZB 15.1733, Rn.3, – juris).
Dafür, dass die Entscheidung der Gemeinde für die Aufteilung in zwei „Abrechnungseinheiten“ etwa aufgrund eines Rechtsirrtumes, willkürlich oder getragen von sachfremden Erwägungen ergangen sein soll, wurde vorliegend nichts – hinreichend konkret und substantiiert – vorgetragen und ist für das Gericht nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen die Entwässerungseinrichtungen je nach Ortsteilen technisch getrennt sind und vor allem weshalb sich die Gemeinde für eine rechtliche Trennung der Einheit 1 und 2 entschieden hat. Anhaltspunkte für Rechtsirrtümer, Willkür oder sachfremde Erwägungen ergeben sich daraus bei Weitem nicht.
Der einzige Einwand, die Gebühren im Bereich der Einrichtung 2 seien aufgrund der geringeren Anzahl von Gebührenschuldnern im Ergebnis höher als im Bereich der Einrichtung 1, mag zwar richtig sein, führt jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zu einer schlechterdings unangemessenen Gebührenhöhe für die Kläger und damit etwa willkürlichen Entscheidung der Gemeinde. Auch der vom Kläger persönlich und laienhaft vorgebrachte Einwand, die unterschiedlichen Gebührenhöhen innerhalb derselben Gemeinde seien „ungerecht“, mag zwar auf den ersten Blick verständlich erscheinen, stellt jedoch die normgeberische Entscheidung nicht in einem hier maßgeblichen Sinne in Frage.
2. Der Klägervertreter verkennt, dass nicht jede Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen Art. 3 GG nach sich zieht. Vielmehr ist zunächst die Maßstabsbildung zu berücksichtigen: Die Gemeinde hat letztlich verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt, da – gemäß Art. 21 Abs. 2 GO zulässiger – Anknüpfungspunkt der Betrieb mehrerer selbständiger Entwässerungseinrichtungen innerhalb einer Gemeinde ist. Die insoweit unzweifelhaft bestehende Gestaltungsfreiheit der Gemeinde, nämlich aufgrund technischer Gegebenheiten mehrere, voneinander getrennte Entwässerungseinrichtungen zu betreiben, wird durch die Kläger auch nicht in Frage gestellt. Dass eine „Ungleichbehandlung“, wie sie der Klägervertreter annimmt, im Sinne einer unterschiedlichen Behandlung verschiedener Sachverhalte innerhalb derselben Gemeinde zulässig ist, stellt Art. 21 Abs. 2 GO klar; etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Art. 3 GG mangels Verletzung des Willkürverbotes.
Weitere Gründe für die Nichtigkeit der Satzung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem erweist sich der Bescheid im noch angefochtenen Umfang als rechtmäßig und die Klage demnach als unbegründet, so dass sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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