Steuerrecht

Zurückgewiesene Klage im Streit um Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Aktenzeichen  BayAGH I 17/14

Datum:
2.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Anwaltsgerichtshof
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BRAO BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1, § 33, § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 42, § 113
ZPO ZPO § 915 Abs. 1
InsO InsO § 26 Abs. 2
GG GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen, nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens unzweifelhaft weggefallen sind.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 25.11.2014, Gz. P 32441, wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die hierfür gemäß § 33 BRAO zuständige Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, da von einem die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Vermögensverfall des Klägers auszugehen war.
1. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 25.11.2014 in einem Vermögensverfall.
a) Der Kläger geht zunächst fehl in der Annahme, dass im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe der §§ 42, 113 VwGO der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Vermögenslosigkeit des Rechtsanwalts die letzte mündliche Verhandlung sei.
Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2011 (AnwZ (Berfg.) 11/10) entschieden hat, ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Im Einzelnen hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung mit zahlreichen weiteren Nachweisen ausgeführt: „Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht. … Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen. … Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt. … Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor.“ Dem ist beizupflichten.
b) Zu Recht ist die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Widerrufsentscheidung von einem Vermögensverfall des Klägers ausgegangen.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 Abs. 1 ZPO a. F.; § 882 b ZPO n. F.) oder in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
Diese Voraussetzungen bestanden zum Zeitpunkt des Widerrufs.
Die Vermutung des Vermögensverfalls wurde vom Kläger auch nicht erschüttert oder gar widerlegt. Der Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit drei Verfahren (Aktenzeichen DR II 697/14, DR II 1143/13 und DR II 1682/13) gemäß Anordnungen vom 21.10.2013, 25.10.2013 und 14.02.2014 im für ihn zuständigen zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft war er in den entsprechenden Verfahren, in denen Geldforderungen von jeweils mehreren Hundert Euro gegen ihn vollstreckt werden sollten, nicht nachgekommen. Die
Geldforderungen wurden vom Kläger zum Teil erst im Juli 2014 beglichen. Bestätigungen der Gläubiger hierüber vermochte der Kläger erst im April bzw. Juni 2015 beizubringen.
Darüber hinaus bestanden gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in drei weiteren Vollstreckungsverfahren, in denen Gläubiger gegen ihn Forderungen in Höhe von 566,50€, 196,14 € und 585,80 € durchzusetzen versuchten, 3 Haftbefehle, datierend vom 19.08.2013, 26.07.2013 und 28.01.2014.
Des Weiteren richtete sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen den Kläger ein Zwangsvollstreckungsauftrag der Bayerischen Versorgungskammer über 31.934,82 €. Eine Vielzahl weiterer, zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erledigter Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger war vorausgegangen.
Aufgrund der genannten Umstände erachtet der Senat für den Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs die Würdigung der Beklagten, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde, für zutreffend. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger, obwohl vor dem Widerruf der Zulassung mehrfach hierzu aufgefordert und mit den Fakten konfrontiert, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht ernsthaft nachgekommen ist und nichts Entscheidendes dazu beigetragen hat, die Annahme eines Vermögensverfalls in Frage zu stellen. Bei einem sich gegen den Kläger richtenden Zwangsvollstreckungsauftrag über nahezu 32 Tsd. €, drei gegen den Kläger bereits wegen wesentlich geringerer Forderungen ergangenen Haftbefehlen sowie drei ebenfalls wegen geringerer Forderungen bestehenden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis blieb angesichts der weitgehenden Untätigkeit des Klägers, seine Einkommens- und Vermögenssituation in einer ihn entlastenden und die Annahme eines Vermögensverfalls in Frage stellenden Weise darzustellen und zumindest auch glaubhaft zu machen, der Beklagten nichts anderes übrig, als von einem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Vermögensverfall des Klägers auszugehen.
Letztlich konnte der Kläger auch nicht darlegen, welchen weiteren finanziellen Forderungen er ausgesetzt ist. Dass außer der Schuld bei der Bayerischen Versorgungskammer und einer Rundfunkgebührenschuld keine weiteren Forderungen gegen ihn bestünden, hat nicht einmal der Kläger selbst behauptet. Vielmehr hat er eine dahingehende Aussage ausdrücklich mit der Einschränkung versehen, soweit ihm bekannt sei, dürften daneben keine weiteren Forderungen gegen ihn bestehen.
Davon, dass dem Kläger Mittel zur Seite stünden, die geeignet wären, seine Schuldenlast zu beseitigen, kann nicht ausgegangen werden. Der Bestand und eine Werthaltigkeit der vom Kläger behaupteten Forderung gegen seine ehemalige Ehefrau ist durch nichts belegt, ebensowenig, dass dem Kläger anderweitige ausreichende Mittel, wie etwa die von ihm pauschal behaupteten, aber nicht ansatzweise verifizierten angeblich erheblichen Außenstände an Honorarforderungen zur Verfügung stünden.
c) Vorliegend kann sich der Kläger auch nicht auf einen im gerichtlichen Verfahren nachträglich möglicherweise eingetretenen Wegfall des Widerrufsgrundes bzw. auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berufen.
Hinsichtlich der zuweilen geübten Praxis, aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten von den oben 1.a) genannten Grundsätzen abzuweichen, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (AnwZ (Berfg.) 11/10) ausgeführt: „Im Einklang mit dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Senat schon bisher davon ausgegangen, dass im anwaltlichen Berufsrecht für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses … maßgebend ist, weil der Betroffene bei nachträglichem Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen Wiederzulassungsantrag stellen kann. …
Allerdings hat der Senat es nach bisher geltendem Recht aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen zugelassen, einen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes bereits im laufenden Gerichtsprozess zu berücksichtigen, um eine zeit- und kostenaufwendige Verdoppelung der Verfahren in den Fällen zu vermeiden, in denen dem Rechtsanwalt zunächst die Zulassung entzogen und anschließend sofort wieder erteilt werden müsste. … An dieser unter der Geltung der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entwickelten verfahrensökonomischen Handhabung hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen mit Wirkung ab 1. September 2009 weitgehend den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) zu unterstellen, nicht mehr fest. … Ebenso wie zahlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht … oder dem Gewerberecht … im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine – im gerichtlichen Verfahren zu beachtende – Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. … Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Hinausschiebung des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutbaren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl.“ Auch dem ist beizupflichten.
Unabhängig davon, ob der Kläger eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen hat, scheidet es bereits deshalb aus, in eine nähere Prüfung dieser Frage überhaupt einzutreten und ist der Kläger insoweit darauf zu verweisen, ggf. einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen.
Selbst wenn man im Übrigen, entgegen der Rechtsprechung des BGH und allein auf verfahrensökonomische Gesichtspunkte gestützt, geneigt wäre, einer den Kläger am wenigsten belastenden Verfahrensweise das Wort zu reden und eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bereits im Stadium dieses gerichtlichen Verfahrens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, würde dies im vorliegenden Fall scheitern.
Wie sich dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und der danach geführten Korrespondenz entnehmen lässt, hat sich der Senat bemüht und war auch die Beklagte hierzu bereit, dem Kläger nach Möglichkeit entgegenzukommen. Der Kläger hat die ihm eröffnete Chance jedoch nicht genützt. Mag es ihm auch gelungen sein, in den im Widerrufsbescheid genannten Vollstreckungsverfahren die sich gegen ihn richtenden Forderungen zu begleichen und/oder mit Gläubigern zu einer Einigung bzw. einem Zahlungsaufschub zu gelangen, vermochte der Kläger, losgelöst von diesen Verfahren, nicht darzutun, dass seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind.
Pflicht des Klägers wäre es, wie bereits im Widerrufsverfahren, gewesen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und im Einzelnen nachvollziehbar anzugeben, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Es hätte ggf. ein erfolgversprechender Tilgungsplan vorgelegt werden müssen, der sich auf alle gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen erstreckt.
Die Beklagte hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Widerrufsbescheids nur erfolgen könne, wenn der Vermögensverfall zweifelsfrei entfallen und die Konsolidierung der Vermögensverhältnisse zweifelsfrei nachgewiesen ist, wozu eine umfassende Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sei und dazu eine entweder vom Kläger allein oder in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater gefertigte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) in Betracht komme. Dieser Aufforderung ist der Kläger entgegen seiner zunächst erfolgten Ankündigung trotz Fristverlängerung nicht nachgekommen. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers konsolidiert hätten.
2. Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden als weitere Voraussetzung für einen Widerruf der Zulassung bestand.
Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung, ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. 12.2005 – AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nur durch einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden, wie die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid richtig eingeschätzt hat.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
3. Nebenentscheidungen:
a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil liegen nicht vor (§ 112 e BRAO i. V. m. § 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO).


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