Aktenzeichen 2 BvE 3/11
§ 34 Abs 2 BVerfGG
Tenor
Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner
Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf
hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer
Missbrauchsgebühr hingewiesen.
II.
2
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit
und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form
wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung.
Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet,
eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis
auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bezieht.