Strafrecht

4 StR 567/16

Aktenzeichen  4 StR 567/16

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.0
Normen:
§ 464 Abs 3 StPO
§ 19 Abs 2 GKG
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschlussvorgehend LG Bochum, 20. Januar 2016, Az: 7 KLs 21/14nachgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung zu überprüfen – gegen diese hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 StPO ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor.
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