Strafrecht

6 StR 405/21

Aktenzeichen  6 StR 405/21

Datum:
3.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0
Normen:
§ 46 StGB
Spruchkörper:
6. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Braunschweig, 1. April 2021, Az: 4 KLs 15/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
2
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 – 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.
Sander     
        
Ri’inBGH Dr. Schneider isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert
        
Feilcke
        
        
Sander
        
        
        
Tiemann     
        
     Fritsche     
        

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