Strafrecht

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde – Fehlen besonderer, für eine Auslagenerstattung sprechender Billigkeitsgesichtspunkte

Aktenzeichen  1 BvR 2500/15

Datum:
12.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171012.1bvr250015
Normen:
§ 34a Abs 3 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 4. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 21. Oktober 2015, Az: 1 BvR 2500/15, Kammerbeschluss ohne Begründung

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr, vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ). Nach der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich mit der Nichtannahmeentscheidung erledigt hat, anzuordnen. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers nicht erkennbar.


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