Strafrecht

Anforderungen an Bildbeschreibung bei unwirksamer Lichtbildbezugnahme

Aktenzeichen  202 ObOWi 15/21

Datum:
18.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14749
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a S. 1
StPO § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 353 Abs. 1, Abs. 2
OWiG § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 6

 

Leitsatz

1. Die Identifizierung der oder des Betroffenen anhand eines Beweisfotos verbleibt als Bestandteil der Beweiswürdigung stets alleinige Aufgabe des Tatgerichts und nicht des Rechtsbeschwerdegerichts (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376, 382 ff. = NJW 1996, 1420 = DAR 1996, 98 = NZV 1996, 157 = BGHR StPO § 267 Abs 1 Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, Nr 126 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2020 – 53 Ss-OWi 8/20 bei juris). (Rn. 3)
2. Für die Wirksamkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) auf ein „bei den Akten“ befindliches Lichtbild ist weder die Einhaltung einer besonderen Form oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts noch die Verwendung einer sonst verdeutlichenden Formulierung oder die Zitierung des Gesetzes erforderlich, sofern der Wille zur Bezugnahme im Urteil eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht ist, wozu regelmäßig zumindest die Angabe einer bestimmten Blattzahl erforderlich, aber auch ausreichend ist (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 = StV 2016, 778; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr 31 und 06.02.2017 – 3 Ss OWi 156/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 267 Nr 34). (Rn. 4 – 7)
3. Werden die Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Bezugnahme verfehlt, bedarf es einer ausführlichen Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität in den Urteilsgründen und einer ggf. daneben erforderlichen Auflistung der charakteristischen Merkmale und Darlegungen zum Maß der Merkmalsübereinstimmungen in den Urteilsgründen (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr 31 und 06.02.2017 – 3 Ss OWi 156/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 267 Nr 34). (Rn. 8)

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 08.10.2020 mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen zur Tatzeit und die subjektive Tatseite beziehen, aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht hat den seine Fahrereigenschaft bestreitenden, zur Tatzeit 20-jährigen Betroffenen wegen einer am 22.03.2020 als Führer eines Pkw begangenen, mit einem gültig geeichten stationären digitalen (kombinierten) Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs ‚PoliScanSpeed F1 HP‘ (Gerätenummer 653783, Softwareversion 3.2.4) des Herstellers ‚VITRONIC Dr.-Ing. S. B. GmbH‘ festgestellten Überschreitung der an der Messstelle zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Mit Zuleitungsschrift vom 29.12.2020 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 26.01.2021 lag dem Senat vor.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich schon auf die Sachrüge hin als begründet und zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt den Feststellungen in dem aus Ziffer I. des Beschlusstenors näher ersichtlichen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts leiden, wie von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, insoweit an einem sachlich-rechtlich erheblichen Darstellungsmangel im Sinne der §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO, als sich aus ihnen nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichend rechtlich nachprüfbarer Weise ergibt, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zur Tatzeit stützt. Auf die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen kommt es nicht mehr an.
1. Die Identifizierung einer oder eines Betroffenen ist und bleibt als Bestandteil der Beweiswürdigung alleinige Aufgabe des Tatgerichts und nicht des Rechtsbeschwerdegerichts, was im Übrigen schon mit dem revisionsrechtlichen Rekonstruktionsverbot unvereinbar wäre (rechtsgrundsätzlich BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376, 382 ff. = NJW 1996, 1420 = DAR 1996, 98 = NZV 1996, 157 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, Nr 126; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2020 – 53 Ss-OWi 8/20 bei juris).
2. Gründet die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betroffenen zum Tatzeitpunkt auf einer Lichtbildidentifizierung der Person des Betroffenen, muss auf ein „bei den Akten“ (vgl. dazu LR/Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 267 Rn. 20) befindliches und nicht selbst oder als Kopie in das Urteil unmittelbar aufgenommenes (hierzu schon BayObLG, Beschluss vom 04.04.1996 – 2 ObOWi 223/96 = BayObLGSt 1996, 34 = NStZ-RR 1996, 211 = MDR 1996, 843 = NZV 1996, 330 = StraFo 1996, 171 = VRS 91, 367 [1996] = VerkMitt 1996, Nr. 126 = JR 1997, 38; ferner OLG Jena, Beschluss vom 24.03.2006 – 1 Ss 57/06 = VRS 110 [2006], 424 = ZfSch 2006, 475 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2006 – 5 Ss [OWi] 199/06 = VerkMitt 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43) Messfoto bzw. ‚Frontfoto’ oder ‚Radarfoto‘, soll es zum Bestandteil der Urteilsurkunde werden, deutlich und zweifelsfrei nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen werden, um so über die Dokumentation und Beschreibung der Art und Weise der Beweiserhebung hinaus unmissverständlich auch den Willen zur Verweisung bei Abfassung der Urteilsgründe zum Ausdruck zu bringen. Insoweit dürfen jedoch auch an die Wirksamkeit der Verweisung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Für ihre Wirksamkeit ist weder die Einhaltung einer besonderen Form oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts noch die Verwendung einer sonst verdeutlichenden Floskel oder die Zitierung des Gesetzes erforderlich. Notwendig und ausreichend ist vielmehr, dass der Wille zur Bezugnahme unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit eindeutig und bestimmt zum Ausdruck gebracht ist (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 = StV 2016, 778; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr 31 und 06.02.2017 – 3 Ss OWi 156/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 267 Nr 34, jeweils m. zahlr. weit. Nachw.).
3. Eine diesen Mindestanforderungen genügende Bezugnahme ist hier nicht erfolgt:
a) Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen „aufgrund eines Vergleichs des bei der Akte befindlichen Lichtbilds, welches zum Tatzeitpunkt durch die Kamera der Messanlage gefertigt wurde, mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen“ gewonnen, ohne freilich hier oder an anderer Stelle seines Urteils einen Hinweis auf die konkrete Fundstelle des erwähnten „Lichtbildes“ bzw. das nach seiner Überzeugung den Betroffenen abbildende „Foto“ oder „Messfoto“ in den Gerichtsakten zu geben, wozu allerdings zumindest die Angabe einer bestimmten Blattzahl erforderlich, aber auch regelmäßig ausreichend gewesen wäre (BGH und OLG Bamberg, jeweils a.a.O.).
b) Das Amtsgericht hat damit auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit nicht in zureichender und wirksamer Weise, nämlich durch ausdrückliche und genaue Nennung der Fundstelle in den Akten – ggf. in Verbindung mit einer unmittelbar anschließenden zusätzlichen Beschreibung der als charakteristisch erachteten Merkmale der Physiognomie des Betroffenen – deutlich und zweifelsfrei erklärt, über die Beschreibung des Vorgangs der Beweiserhebung als solche hinaus auf ein bestimmtes Messfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug zu nehmen. Es hat deshalb das in den Gründen genannte Foto nicht wirksam zum Bestandteil der Gründe seines Urteils gemacht mit der Folge, dass es dem Senat wegen des Fehlens einer prozessordnungsgemäßen Bezugnahme verwehrt ist, die fragliche Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen und selbst zu beurteilen, ob diese als taugliche Grundlage einer Identifizierung in Betracht kommt.
4. Fehlt damit eine wirksame, wenn auch offenkundig gewollte Bezugnahme auf ein Lichtbild, bedarf es einer ausführlichen, hier neben der Bezeichnung der gegen eine uneingeschränkte Tauglichkeit des Lichtbildes und damit eine Identifizierung erschwerenden Umstände („Gesicht“ und „Haaransatz nicht vollständig“ bzw. „nicht zu erkennen“; „Kinn […] durch das Armaturenbrett verdeckt“; auf Foto abgebildeter Fahrer „trägt zudem eine Brille“) jedenfalls nicht in der gebotenen Ausführlichkeit erfolgten Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität in den Urteilsgründen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89 und BayObLG a.a.O. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2008 – 3 Ss OWi 180/08 = NZV 2008, 211 = VRS 114, 285 [2008]; 21.04.2008 – 2 Ss OWi 499/08 = NZV 2008, 469; 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10 = DAR 2010, 390 = StV 2011, 717 = ZfSch 2010, 469 = SVR 2011, 344; 22.02.2012 – 2 Ss OWi 143/12 = DAR 2012, 215 = NZV 2012, 250 und 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15 [bei juris] sowie jeweils eingehend OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr 31 und 06.02.2017 – 3 Ss OWi 156/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 267 Nr 34; ferner u.a. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2016 – 4 RBs 74/16 und 08.03.2016 – 4 RBs 37/16, jeweils bei juris]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 – 53 Ss-OWi 664/15 = DAR 2016, 282; KG, Beschluss vom 15.12.2015 – 121 Ss 216/15 = OLGSt StPO § 267 Nr. 29 = NJ 2016, 393 und 17.10.2014 – 3 Ws [B] 550/14 = VRS 127 [2015], 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 Ss 188/13 = StraFo 2015, 286; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2016 – 53 Ss-OWi 664/15 = DAR 2016, 282; OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 – 4 RBs 37/16 = DAR 2016, 399 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2016 – 2 Ss OWi 562/16 [bei juris]; vgl. auch Göhler/Seitz/Bauer OWiG 18. Aufl. § 71 Rn. 47a f.; KK-OWiG/Senge 5. Aufl. § 71 Rn. 116 f.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 267 Rn. 8 ff.; KK/Kuckein/Bartel StPO 8. Aufl. § 267 Rn. 6, 19; LR/Stuckenberg a.a.O. § 267 Rn. 14 ff., jeweils m.w.N.). Denn die Urteilsgründe beschränken sich insoweit auf die Feststellung, dass „eindeutig die Silhouette der Nase und der Ohrmuschel, die Lippen und die Augenbrauen zu erkennen“ seien, wobei diese – vom Amtsgericht gerade nicht näher umschriebenen – „Gesichtsmerkmale auf dem Foto […] eindeutig mit denen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen“ übereinstimmten, weshalb das Gericht „keinerlei Zweifel“ habe, „dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person um den Betroffenen“ handele. Diese allein die bloßen Ergebnisse der Inaugenscheinnahme bestimmter Gesichtsmerkmale in Form knapper zusammenfassender Wertungen genügen nicht den Mindestanforderungen an die gebotene, eine wirksame Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ersetzende ausführliche Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität und einer gegebenenfalls daneben erforderlichen Auflistung der charakteristischen Merkmale oder Darlegungen zum Maß der Merkmalsübereinstimmungen in den Urteilsgründen. Der Senat, dem das Foto jetzt nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, ist dadurch nicht in den Stand gesetzt, die fragliche Abbildung als hinreichende Grundlage einer Identifizierung in gleicher Weise wie bei einer unmittelbaren Betrachtung des Fotos selbst zu überprüfen.
III.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Darstellungsmangels können der Schuldspruch und damit auch der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 Abs. 1 StPO). Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden jedoch nur insoweit aufgehoben, soweit sie von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 353 Abs. 2 StPO). Das sind hier lediglich die Feststellungen zur Fahreridentität, aber auch zur (möglichen) subjektiven Tatseite des Betroffenen. Denn möglicherweise kann die Fahreridentität in einer neuen Hauptverhandlung schon aufgrund eines Geständnisses geklärt werden. Ergäben sich daraus von den bisherigen Feststellungen abweichende Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite, stünde die Aufrechterhaltung des Urteils in diesem Punkt einer vollständigen Sachaufklärung entgegen. Demgegenüber können die sonstigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum objektiven Tatgeschehen, insbesondere zu dem festgestellten – als solchem vom Betroffenen zu keiner Zeit bestrittenen – Geschwindigkeitsverstoß, bestehen bleiben, weil sie durch die Gesetzesverletzung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
IV.
Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
V.
Außerhalb der durch das Rechtsmittel unmittelbar veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat mit Blick auf das weitere Verfahren noch vorsorglich:
1. Das angegriffene Urteil enthält entgegen der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Wertung im Schuldspruch keine ausdrückliche, jedoch gebotene Tenorierung zur Schuldform.
2. Für den Fall einer neuerlichen Fahrverbotsanordnung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass jedenfalls aufgrund der bisherigen, keine frühere Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ausweisenden Vorahndungen auch über eine damit hier zu Unrecht unterbliebene, im Übrigen schon im Bußgeldbescheid vom 20.05.2020 vorgesehene Anordnung nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG eines beschränkten Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (sog. Viermonats-Regel) zu befinden und diese gegebenenfalls ebenfalls (auch) im Urteilstenor ausdrücklich auszusprechen ist.
VI.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
VII.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


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