Strafrecht

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Aktenzeichen  1 Qs 188/18

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 57593
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 473 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

12 Cs 110 Js 3171/17 (2) 2018-10-12 Bes AGKEMPTEN AG Kempten

Tenor

1. Die Beschwerde des Angeklagten R gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 12.10.2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht veranlasst, da die Verhandlung am 30.10.2018 ihren Fortgang nimmt.
Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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