Strafrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennung des Rechts des Gebrauchs einer britischen Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 6 S 17.21

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
FeV FeV § 13 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6
StPO StPO § 111a

 

Leitsatz

Aus der Formulierung eines Strafurteils, das “Gericht (sei) nicht in der Lage, eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen” folgt jedenfalls dann eine nach § 3 Abs. 4 StVG bindende positive Feststellung der Fahreignung, wenn es im Strafurteil weiter heißt, “Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwischenzeitlich zu einem verantwortungsbewussten Kraftfahrer herangereift ist”. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Januar 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 6. Dezember 2016 wird hinsichtlich dessen Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Nrn. 3 und 5 angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids zur Aberkennung des Rechts, von seiner britischen Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, B, B1, BE, C1, C1E, D1 und D1E im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller führte am … November 2008 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (Mindest-Blutalkoholkonzentration 1,73 Promille). Zunächst wurde an diesem Tag sein britischer Führerschein von der Polizei sichergestellt. Das Amtsgericht München entzog ihm dann mit Beschluss vom 17. Februar 2009 nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis.
Das Amtsgericht München verurteilte den Antragsteller am 30. April 2014 (rechtskräftig seit diesem Tag) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe. Unter Nr. IV des Urteils (Seite 8; Bl. 52 der Behördenakte) heißt es wörtlich:
„Die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung gemäß §§ 69, 69a, 69b StGB war vorliegend nicht anzuordnen. Die charakterliche Ungeeignetheit muss sich zum einen aus der Tat ergeben und muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbestehen. Nachdem die Tat 6 Jahre zurück liegt und der Angeklagte seither in Großbritannien beanstandungslos Fahrzeuge geführt hat, war das Gericht nicht in der Lage, eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwischenzeitlich zu einem verantwortungsbewussten Kraftfahrer herangereift ist.“
Mit Beschluss ebenfalls vom 30. April 2014 hob das Amtsgericht München noch den Beschluss vom 17. Februar 2009 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO auf. Nachfolgend wurde dem Antragsteller der damals sichergestellte Führerschein ausgehändigt.
Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2014 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis spätestens 20. Januar 2015 auf.
Als Anlass hierzu wurde das Urteil des Amtsgerichts München vom 30. April 2014 wegen der Alkoholfahrt „am …11.2008“ genannt, die näher beschrieben wurde. Die Fragestellung lautete:
„Ist zu erwarten, dass Herr … (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“
Nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens mit Schreiben vom 19. Januar 2015 setzte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 14. Juli 2016 als neuen Termin zur Vorlage des Gutachtens den 8. September 2016 fest. Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, hörte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 9. September 2016 zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner ausländischen (UK) Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, an.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016, zugestellt am 8. Dezember 2016, erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht, von seiner britischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ab (Nr. 1 des Bescheids), verlangte die Vorlage seines britischen Führerscheins innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids, um auf diesem die Aberkennung der Fahrberechtigung zu vermerken (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– EUR an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten.
Die Aberkennung des Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 und 6 FeV wurde mit der Nichtvorlage des wegen Alkoholmissbrauchs gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens begründet, § 11 Abs. 8 FeV.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte für diesen am … Januar 2017 dagegen bei der Fahrerlaubnisbehörde Widerspruch ein. Dieser wurde insbesondere damit begründet, dass das Amtsgericht München im Urteil aufgrund mündlicher Hauptverhandlung vom … April 2014 die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausdrücklich verneint habe.
Mit Schriftsatz vom … Januar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am … Januar 2017, stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers außerdem den Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Januar 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 6. Dezember 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederherzustellen.
Auch dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Strafgericht die Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt bzw. positiv festgestellt habe, dass eine charakterliche Ungeeignetheit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bestanden habe.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 seine Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Kern ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut des Urteils („… war das Gericht nicht in der Lage …“) in Zusammenschau mit dem Sachverhalt ergebe, dass das Amtsgericht München zur Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen keine eigenständige Entscheidung getroffen habe. Das Strafgericht habe sich bei seinem Absehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf den eingetretenen Zeitablauf von sechs Jahren gestützt. Darin liege regelmäßig keine Beurteilung der Kraftfahreignung. Die Verwaltungsbehörde sei dadurch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht an einer eigenständigen Beurteilung der Fahreignung gehindert.
Dem trat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom … Februar 2017 unter Verweis auf die im Kommentar von Hentschel zum Straßenverkehrsrecht zu § 3 StVG wiedergegebene Rechtsprechung entgegen.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Eine Vorlage des Führerscheins von Seiten des Antragstellers ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig und begründet und hat daher Erfolg.
Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Januar 2017 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Dezember 2016 enthaltene Aberkennung des Rechts, von seiner britischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins begehrt. Des Weiteren ist der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der in Nr. 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und hinsichtlich der in Nr. 5 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) begehrt.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war dem Antrag stattzugeben, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 6. Dezember 2016 enthaltene Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner britischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtwidrig darstellt und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch oder jedenfalls eine ggf. danach zu erhebende Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar verlangt § 13 Satz 1 Nr. 2 c) Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – von einer Fahrerlaubnisbehörde zwingend, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Alkoholfahrt des Antragstellers am … November 2008 mit einer Blutalkoholkonzentration von (mindestens) 1,73 Promille war und ist auch noch verwertbar, weil das Urteil des Amtsgerichts München vom 30. April 2014 noch im Fahreignungsregister eingetragen ist. Schließlich hat der Antragsteller das geforderte Gutachten auch nicht vorgelegt, § 11 Abs. 8 FeV.
Die Fahrerlaubnisbehörde konnte allerdings im vorliegenden Entziehungs- bzw. Aberkennungsverfahren nicht zum Nachteil des Antragstellers vom Inhalt des Urteils vom 30. April 2014 abweichen, weil das Amtsgericht München darin eine positive Feststellung zur Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen hat, § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG -.
Zunächst ist festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts München zu einem Strafverfahren erging, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch – StGB – in Betracht gekommen war, § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG analog. Denn bei einem Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Ob ein Strafgericht eine ausdrückliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in seiner Entscheidung vorgenommen hat, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall des Urteils des Amtsgerichts München vom 30. April 2014 ist das zur Überzeugung der erkennenden Kammer der Fall gewesen. Es wird zwar die von der Fahrerlaubnisbehörde zitierte Formulierung „… war das Gericht nicht in der Lage, eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festzustellen.“ verwendet. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Strafgericht hierzu im Ergebnis gar keine Beurteilung vornehmen wollte. Das Gegenteil ist der Fall, weil das Strafgericht fortfährt: „Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwischenzeitlich zu einem verantwortungsbewussten Kraftfahrer herangereift ist.“ Das Strafgericht stellt dabei nicht nur auf die mittlerweile seit der Tat verstrichene Zeit – hier 6 Jahre – ab, sondern stellt auch – insoweit ebenfalls verbindlich – fest, dass der Antragsteller seither in Großbritannien beanstandungslos Fahrzeuge geführt habe.
Die damit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde eingetretene Bindungswirkung hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts München über die Eignung des Antragstellers im Hinblick auf die Alkoholfahrt am … November 2008 gilt nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass vorliegend schon die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht angeordnet werden durfte. Diese Bindungswirkung entfällt auch nicht, wenn die FeV in § 13 Satz 1 Nr. 2 c die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Beibringung eines Gutachtens verpflichtet, denn § 3 Abs. 4 StVG geht als formelles Gesetz der FeV vor (Dauer in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 3 StVG Rn. 44).
Daher kann es auch nicht bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungen in den Nrn. 2, 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1, 46.3, 46.5 und 46.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).


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