Strafrecht

Antragsschrift, Bußgeldsache, Einzelrichter, Bußgeldverfahren, Stellungnahme, Verteidigung, Kostenentscheidung

Aktenzeichen  2 Ss OWi 1333/16

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121072
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1 S. 1
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1, § 80 a Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

262 OWi 962 Js 11069/16 2016-08-08 Urt AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 08.08.2016 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 02.11.2016 – im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft B. in ihrer Antragsschrift vom 13.10.2016 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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