Strafrecht

Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot

Aktenzeichen  W 7 K 21.346

Datum:
29.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 50997
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a
AufenthG § 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (1.) und die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre, für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung einer nachweislichen Straffreiheit auf sieben Jahre befristet (2.).
1. Die Ausweisung des Klägers in Ziffer 1 des Bescheides vom 4. März 2021 ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichtes (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12, InfAuslR 2013, 418, Rn. 8; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11, BVerwGE 143, 277, Rn. 12 m. w. N.).
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (1.1), wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (1.2.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.1. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger gegeben.
Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11, juris Rn. 16; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18). Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, U.v. 4.5.1990 – 1 B 82.89, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 19 ZB 09.1988, AuAS 2010, 161 ff.). Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt dieser von der Rechtsprechung entwickelte Gefahrenbegriff auch unter neuem Recht fort (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr muss daher dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue strafrechtliche Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Sind durch das Verhalten des Ausländers Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung verletzt worden, reicht wegen des möglichen Schadensausmaßes bei einer erneuten strafrechtlichen Verfehlung vergleichbarer Art eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für die Bejahung der Wiederholungsgefahr aus (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435 ff.; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421, BeckRS 2015, 43077).
Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass vom Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, auf welche im Einzelnen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines Ausweisungsgrundes und einer entsprechenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf seine Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg (Az. 3 Ls 9** Js 2* …18) vom … Mai 2020, nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Würzburg (Az. 3 Ns 9** Js 2* …18) vom *. Dezember 2020, rechtskräftig seit dem *. Dezember 2020, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren. Der strafgerichtlich festgestellte Sachverhalt sei vor dem Hintergrund sich widersprechender Zeugenaussagen und unklarer Beweislage als mindestens zweifelhaft zu bewerten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger die ihm angelastete Vergewaltigung nicht begangen habe. Auf die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Strafverfahren vom 25. November 2020 wurde verwiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2021 führte der Kläger aus, er sei unschuldig verurteilt worden, es habe sich um eine Verschwörung zu seinen Lasten gehandelt.
Von den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen kann das Gericht jedoch aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen sowie der Beweisaufnahme und -würdigung im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Mai 2020 ausgehen, weil sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängt (BVerwG, B.v. 8.5.1989 – 1 B 77.89 – Inf-AuslR 1989, 269/270; B.v. 16.9.1986 – 1 B 143.86 – juris Rn. 4; Fleuß in Kluth/Heusch a.a.O., AufenthG § 53 Rn. 27). Die im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Einwände der Klägerseite gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg waren Gegenstand des Berufungsverfahrens beim Landgericht Würzburg (Az. 3 Ns 9** Js 2* …18). Mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Dezember 2020 wurde auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Würzburg vom 26. Mai 2020 im Rechtsfolgenausspruch (Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte die Berufung in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, was bei der Strafzumessung Berücksichtigung fand, wenn die Berufungsbeschränkung auch als prozesstaktisches Verhalten erkannt wurde. Auch vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Dass der Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs der Vergewaltigung schon lange mit seiner Verlobten liiert war, spricht im Übrigen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr einer erneuten Vergewaltigung.
Auch die Verurteilungen durch das Amtsgericht München vom 20. April 2016 (Az.: 1* … Cs 3** Js 1* …16), rechtskräftig seit … Mai 2016, wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen je 10 Euro sowie durch das Amtsgericht Würzburg vom 9. März 2017 (Az.: 1** Cs 8** Js 3* …17), rechtskräftig seit *. April 2017, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen je 40 Euro können noch zur Begründung eines Ausweisungsgrundes und einer entsprechenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden, nachdem gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2a BZRG insoweit noch keine Tilgungsreife im Bundeszentralregister eingetreten ist. Für einen von Klägerseite geltend gemachten Verbrauch dieses Ausweisungsgrundes sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da dem Kläger zu keiner Zeit eine entsprechende Mitteilung oder Zusicherung seitens der Ausländerbehörde zugegangen ist, zumal der Kläger in der Folge auch in gravierendem Umfang straffällig wurde, wenn auch nicht im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Das Gericht geht mit dem Beklagten von einer entsprechenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, wenn auch der Kläger seither nicht mehr wegen solcher Delikte straffällig geworden ist. Zwar ist auch positiv zu sehen, dass die mehrfach durchgeführten Urinkontrollen während der Inhaftierung ein negatives Ergebnis aufwiesen. Ein beim Zugang durchgeführter Alkohol- und Drogentest brachte allerdings ein positives Ergebnis auf THC, so dass nach Auffassung des Gerichts aus der Drogenfreiheit unter Haftbedingungen nicht auf entsprechendes Verhalten nach Haftende geschlossen werden kann.
Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum hinweg über seine Identität getäuscht hat. Der Kläger ist bereits im Jahr 2014 unter Angabe einer falschen, nämlich der senegalesischen Staatsangehörigkeit in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, rechtskräftig nach Klageabweisung im Verfahren W 3 K 17.30549 seit 23. April 2018, so dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt, vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seinen gambischen Reisepass, welcher am 29. Dezember 2017 ausgestellt wurde, ließ der Kläger erst am 18. Februar 2021 kurz nach der Beantragung einer Duldung zur Eheschließung vorlegen und beendete damit die Identitätstäuschung. Zwar wird durchaus nicht verkannt, dass die Identitätstäuschung nunmehr beendet ist und insofern eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Angesichts der über sechs Jahre aufrechterhaltenen Identitätstäuschung liegt es aber nahe, dass der Kläger auch in Zukunft falsche Angaben betreffend seine persönlichen Verhältnisse machen wird oder Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht Folge leisten wird.
Die persönliche Situation des Klägers lässt keine andere Bewertung zu. Der Kläger ist zwar eigenen Angaben zufolge mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Allerdings wurde die Verlobung erst nach Haftantritt des Klägers geschlossen, wie von diesem in der mündlichen Verhandlung erläutert. Der Kläger lebte mit seiner Verlobten zudem vor Haftantritt nicht in einer stabilen Lebensgemeinschaft, ein Zusammenleben ist erstmals für die Zeit nach der Haft angestrebt. Er hat sich ferner nie um die Aufnahme einer Beschäftigung und um eine damit verbundene wirtschaftliche Integration bemüht. Dies hätte im Fall des Klägers insbesondere die Beendigung seiner Identitätstäuschung vorausgesetzt. Damit trägt auch die fehlende berufliche und wirtschaftliche Perspektive dazu bei, dass beim Kläger eine hinreichende Wiederholungsgefahr vorliegt. Ob künftig von einem stabilen familiären und sozialen Umfeld ausgegangen werden kann, erscheint zweifelhaft, nachdem vor der Inhaftierung noch keine Lebensgemeinschaft bestand und sich das angestrebte Zusammenleben erst noch bewähren müsste.
Es ist also davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, denn es ist wahrscheinlich, dass erneute (ausländer-) strafrechtliche Verfehlungen und Mitwirkungspflichtverletzungen ernsthaft drohen und von ihm daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Die Ausweisung des Klägers kann ebenfalls auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, eine Ausweisung mit generalpräventiven Erwägungen zu begründen, selbst wenn es sich um nachhaltig „verwurzelte“ Ausländer handelt (vgl. nur BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11, NVwZ 2012, 1558, Rn. 19 ff.; B.v. 22.9.2015 – 1 B 48.15, BeckRS 2015, 52994, Rn. 8). Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 53 Abs. 1 AufenthG sollen diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze auch im Rahmen des neu konzipierten Ausweisungsrechts weiterhin Gültigkeit behalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; siehe auch BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844, BeckRS 2016, 44267, Rn. 10), sofern nicht die Voraussetzungen von § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Ausweisung eines Ausländers auch alleine auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Sofern eine Ausweisung an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen (§§ 78 ff. StGB) einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG die Obergrenze dar (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – BVerwG 1 C 16.17, NVwZ 2019, 486; BVerwG, Pressemitteilung Nr. 35/2019). Voraussetzung einer generalpräventiven Ausweisung ist, dass von der Ausweisung eine mögliche und angemessene generalpräventive Wirkung tatsächlich zu erwarten ist und dies in einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis Ausdruck findet (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 53 Rn. 132 [Stand: Januar 2020]).
Im Falle der vom Kläger begangenen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und im Bereich der Betäubungsmittelstrafbarkeit, sowie seiner jahrelang aufrecht erhaltenen Identitätstäuschung besteht ein besonderes Bedürfnis, durch die Ausweisung andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten und Täuschung über deren Identität abzuhalten. Die Ausweisung dient daher auch dem Zweck verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem diesen die aufenthaltsrechtlichen Nachteile eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden. Das Ausweisungsinteresse ist vorliegend auch noch aktuell, denn die abgeurteilten Straftaten können nach den Vorschriften des BZRG noch gegen den Kläger verwertet werden und die Identitätstäuschung des Klägers wurde erst im Jahr 2021 beendet. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist daher gemessen an den oben dargelegten Anforderungen noch aktuell, so dass die Ausweisung des Klägers auch hierauf gestützt werden kann.
1.2. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 53 Abs. 2 AufenthG) vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers überwiegt. Der Kläger erfüllt die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchst. a sowie die schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 und Nr. 9 AufenthG. Dem Ausweisungsinteresse stehen vorliegend lediglich allgemeine Bleibeinteressen des Klägers gegenüber. In die Abwägung fließen auch die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände sowie die in diesem Zusammenhang maßgeblichen grund- und konventionsrechtlichen Wertungen ein. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Klägers aus.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Durch die seit 1. Dezember 2020 rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Würzburg (Az.: 3 Ls 9** Js 2* …18) vom 26. Mai 2020 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Würzburg (Az. 3 Ns 9** Js 2* …18) vom 1. Dezember 2020 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren ist dieses Ausweisungsinteresse erfüllt, zugleich auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG, nachdem es sich um eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB handelt. Durch diese Verurteilung ist auch das schwer wiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten).
Durch die seit 18. Mai 2016 rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts München vom 20. April 2016 (Az.: 1* … Cs 3** Js 1* …16) wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen je 10 Euro erfüllt der Kläger auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, da er als Täter den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklichte.
Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse ferner schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebietes eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Da der Kläger zudem rechtskräftig sei dem 7. April 2017 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 9. März 2017 (Az.: 1** Cs 8** Js 3* …17) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen je 40,00 EUR verurteilt wurde, ist bereits aufgrund der beiden Verurteilungen wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz auch der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Zudem kann auch die Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen, insbesondere ausländerrechtlicher Maßnahmen, sowie der vorliegende Verstoß gegen ausweisrechtliche Pflichten nach § 48 Abs. 1 AufenthG oder gegen Mitwirkungspflichten nach § 49 Abs. 2 AufenthG diesen Ausweisungstatbestand erfüllen.
Diesem nach gesetzlicher Wertung besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse sowie schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehen lediglich allgemeine Bleibeinteressen gegenüber. Insbesondere erfüllt der Kläger nicht, wie geltend gemacht, das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er lebt nicht mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft. Dies war vor der Inhaftierung des Klägers nicht der Fall. Eine Eheschließung und Zusammenleben sind zwar in der Zukunft angestrebt, liegen aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vor.
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt davon ausgehend ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie, die sich insbesondere aus Art. 2 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK ergibt, und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrundeliegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren (zum Vorstehenden: VGH Mannheim, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15, BeckRS 2016, 41711). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände.
Für eine Ausweisung des Klägers spricht, dass dieser neben seinen strafrechtlichen Verurteilungen, welche nicht nur Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern auch eine vorsätzliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung betrifft, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren führte, seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2014 bis zum Jahr 2021 und damit mehr als sechs Jahre lang stetig über seine Identität getäuscht hat. Erst nach der Beantragung einer Duldung zur Eheschließung im Februar 2021 hat er seinen gambischen Reisepass vorgelegt.
Den nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchst. a AufenthG besonders schwerwiegenden sowie gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1, 3 und Nr. 9 AufenthG schwerwiegenden Ausweisungsinteressen steht vorliegend lediglich das allgemeine Bleibeinteresse gegenüber. Hinzu treten auf Seiten des Ausländers grundsätzlich dessen Recht auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie sein Anspruch auf Achtung seiner familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Deren Gewicht ist, soweit es nicht bereits über § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst wird, aus § 53 Abs. 2 AufenthG und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertungen mit Blick auf die Folgen der Ausweisung zu ermitteln.
Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt ist.
Die Ausländerbehörden und Gerichte sind verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, NVwZ 2006, 682). Eine solche Bindung führt aber nicht zwangsläufig zum Überwiegen der Interessen des Klägers an einem Verbleib in Deutschland. Eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher nicht generell ausgeschlossen; die zwischen dem Kläger und seiner Verlobten bestehende Beziehung hat nicht ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.2011, 1 B 22/10, BeckRS 2011, 48267, Rn. 4). Der Schutz der familiären Bindungen gebietet aber, dass anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die gegenläufigen Interessen des Ausländers gegeneinander abgewogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2012 – 19 ZB 12.1084, BeckRS 2013, 46413, Rn. 15; B.v. 29.7.2014 – 10 ZB 14.538, juris, Rn 9).
Der Kläger erhält regelmäßig seit Februar 2020 von seiner Verlobten Privatbesuche in der Haft. Zudem führt er mit ihr auch regelmäßige Telefonate. Es ist anhand seiner Angaben und der Angaben der Mutter der Verlobten in deren Schreiben vom 23. März 2021 sowie des Vaters der Verlobten in dessen Schreiben vom 2. August 2021 (vorgelegt von der Klägerbevollmächtigten als Anlage zur Klagebegründung) davon auszugehen, dass der Kläger durchaus eine gewisse Bindung zu ihnen sowie deren Tochter hat, wenn sich diese im vorliegenden Verfahren auch nicht selbst geäußert hat. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Ausgestaltung der Beziehung des Klägers zu seiner Verlobten bislang eher als Begegnungsgemeinschaft anzusehen ist und sich das künftige Zusammenleben erst noch bewähren müsste. Ferner ist der Umstand zu sehen, dass die Verlobung erst während der Haft des Klägers geschlossen wurde und damit in Kenntnis der Verurteilung, welche den maßgeblichen Ausweisungsanlass begründet. Im Ergebnis vermag damit die Beziehung des Klägers zu seiner Verlobten das Ausweisungsinteresse nicht zu überwiegen. Der Kläger kann den Kontakt zu seiner Verlobten auch durch die Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Durch die Beantragung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) ist es dem Kläger darüber hinaus möglich, seine Verlobte zu besonderen Anlässen im Bundesgebiet zu besuchen.
Schließlich ist zu sehen, dass der Kläger sich nunmehr bereits seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet aufhält. Dennoch ist es ihm nicht gelungen, sich wirtschaftlich und sozial sowie kulturell in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Der Kläger hat sich nie um die Ausübung einer Beschäftigung bemüht und einen konkreten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt. Auch hat der Kläger nie einen Aufenthaltstitel erlangt, sondern sich bislang lediglich geduldet im Bundesgebiet aufgehalten. Durch seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie die jahrelange hartnäckige Identitätstäuschung wird ferner die mangelnde Integration in die deutsche Rechtsordnung offensichtlich. Auch hat der Kläger bis auf seine in Varel lebende Verlobte und deren Eltern keinerlei familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen in den §§ 54, 55 AufenthG sowie aller den Fall prägenden Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG, Art. 8 EMRK, Art. 6 und Art. 2 GG überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet.
Die Ausweisung des Klägers erweist sich daher als rechtmäßig.
2. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach Satz 2 darf der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist somit zwingende Folge der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Ausweisung.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13, BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1, BeckRS 2012, 56736, Rn. 42).
Gemessen daran ist die vorgenommene Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihm hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Fristfestlegung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG auf die Straftaten und die Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Klägers, insbesondere aus der Beziehung zu seiner Verlobten, welche der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise geringer gewichtet.
Die Bedingung einer nachweislichen Straffreiheit wurde im Hinblick auf die erhebliche Straffälligkeit des Klägers aufgenommen.
Die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre im Fall der Nichterbringung des entsprechenden Nachweises ist nicht zu beanstanden. Die Verlängerung der Wiedereinreisesperre für den Fall, dass die Straffreiheit nicht nachgewiesen werden sollte, wurde zutreffend damit begründet, dass ansonsten die Begehung weiterer Delikte zu befürchten ist.
3. Die Androhung der Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Darüber hinaus wurde er nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgewiesen.
Bereits der Umstand, dass sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, hat zur Folge, dass der Kläger gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf die Abschiebungsandrohung in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung; der Ausländer wird direkt aus der Haft heraus abgeschoben. Nachdem sich der Kläger zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA Würzburg befindet, bedurfte es nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung.
Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Satz 2 des angegriffenen Bescheides für den Fall, dass die Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein sollte, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist insofern § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von dreißig Tagen wahrt den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen zwischen sieben und dreißig Tagen.
Schließlich stehen etwaige Abschiebungsverbote bzw. Duldungsgründe im Sinne des § 60a AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung wegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 29. Oktober 2021 wurde insbesondere festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Die Klage war daher abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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