Strafrecht

Berichtigung eines Schreibversehens im Tenor eines Nichtannahmebeschlusses

Aktenzeichen  1 BvR 2896/17

Datum:
12.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200212.1bvr289617
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 118 Abs 1 VwGO
§ 319 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 939/17, Beschlussvorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 267/17, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 24. November 2017, Az: 11 WF 940/17, Beschlussvorgehend AG Mainz, 9. Oktober 2017, Az: 33 F 268/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 29. Januar 2018, Az: 1 BvR 2896/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2018 wird nach Anhörung der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 8 die Worte „Satz 3“ durch die Worte „Satz 4“ ersetzt werden.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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