Strafrecht

Berufungen von Angeklagten und der Staatsanwaltschaft- wegen Sachbeschädigung

Aktenzeichen  14 Ns 415 Js 69015/16

Datum:
12.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150109
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 473

 

Leitsatz

Verfahrensgang

51 Cs 415 Js 69015/16 (2) 2017-03-07 Urt AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des … vom 07.03.2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.03.2017 wird ohne Verhandlung zur Sache verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

Der Angeklagte war im Termin 06.06.2017 ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens schriftlich geladen worden. Es war am 06.06.2017 anwesend, als Fortsetzungstermin auf den 12.06.2017, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 126 bestimmt wurde. Anders als sein Verteidiger hat der Angeklagte nichts dahin vorgetragen, dass er am 12.06.2017 verhindert sein könnte.
Der Angeklagte ist dem Fortsetzungstermin unentschuldigt ferngeblieben. Gründe für dieses Fernbleiben sind nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Es war im Fortsetzungstermin auch kein mit einer schriftlichen Vollmacht versehener Verteidiger anwesend.
Dass der Wahlverteidiger angegeben hatte, wegen eines Urlaubs am 12.06.2017 nicht erscheinen zu können, steht einer Verwerfung nicht entgegen. Es liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor.
Gemäß § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO war daher die Berufung des Angeklagten ohne weitere Verhandlung zur Sache zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Durch die Berufung der Staatsanwaltschaft sind Kosten oder ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten nicht angefallen.


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