Strafrecht

Beschwerde, Verletzung, Nachholung, Verfahren, Rechtsbehelf, Erlass, Sachvortrag, Erfolg, bestand, Lage, Schreiben, Anlass, Akten, rechtliches, keinen Erfolg, Antrag auf Nachholung, Erlass der Entscheidung

Aktenzeichen  Ws 159/21 WA

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30695
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 10.05.2021 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.04.2021 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Nr. 1 des Beschlusses) und die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren sowie auf Bestellung eines Verteidigers für dessen Vorbereitung (Nr. 2 des Beschlusses) auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.05.2021 beantragt der Verurteilte die Nachholung rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Senat habe den Sachvortrag des Antragstellers nicht beachtet und sich nicht mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte die Entscheidung des Landgerichts über die gegen den Beschluss vom 29.12.2020 eingelegte Gehörsrüge abgewartet werden müssen.
II.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 33a StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren wurde nicht verletzt. Der Verurteilte hatte im Beschwerdeverfahren umfassend Gelegenheit, Stellung zu nehmen, die er mit den Schriftsätzen seines Verteidigers auch wahrgenommen hat. Dass der Senat der Auffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, führt nicht zur Gehörsverletzung.
Es bestand auch kein Anlass, die Akten zunächst dem Landgericht zur Entscheidung über die gegen den Beschluss vom 29.12.2020 eingelegte Gehörsrüge zuzuleiten, da diese offensichtlich unzulässig ist. Gemäß § 33a StPO kann das entscheidende Gericht bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Beteiligten das Verfahren nur dann in die vor dem Erlass der Entscheidung bestehende Lage zurückversetzen, wenn dem Beteiligten gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zusteht. Vorliegend bestand für den Verurteilten die Möglichkeit, den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde/Beschwerde anzufechten, die er auch wahrgenommen hat, so dass die Gehörsrüge nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.


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