Nach dem Cannabiskonsum darf ein Kraftfahrer erst dann wieder am Straßenverkehr teilnehmen, wenn er sicher sein kann, dass der analytische Grenzwert seines Blutserums von 1,0 ng/ml THC unterschritten wird. Im Zweifel muss er für einige Tage das Auto stehen lassen.
Im vorliegenden Fall hat sich ein Fahrer gegen das Urteil gewandt, durch das ihm eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss unterstellt wurde. In seiner Beschwerde erklärte er, genau den zulässigen Grenzwert gehabt zu haben. Die Annahme des Gerichts, dass er sich der fortdauernden Wirkung des Cannabis bewusst gewesen sein müsse, sei nicht durch Tatsachen belegt. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und ließ das vorläufige Fahrverbot entfallen, behielt die Geldbuße jedoch bei.
OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014, Az. 1 SsBs 51/13
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