Strafrecht

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Aktenzeichen  7 KLs 404 Js 10327/20

Datum:
30.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30558
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes.
2. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des am 05.05.2020 sichergestellten Tatertrags von 500 Euro (ÜL-Nr. 3805/20) sowie die Einziehung des Wertes von weiteren Taterträgen in Höhe von 2.750 Euro angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, §§ 73, 73 c StGB.

Gründe

A.
Der 1997 in Bagdad (Irak) geborene Angeklagte wuchs dort als zweites von insgesamt fünf Kindern bei den gemeinsamen Eltern auf. Der Vater des Angeklagten ist Apotheker und Taschenverkäufer, die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult. Er zeigte gute schulische Leistungen. Nach der siebten Klasse verließ der Angeklagte die Schule, um fortan im Geschäft seines Vaters mitzuarbeiten. Im Jahr 2017 verließ der Angeklagte den Irak. Er reiste über die Türkei und mehrere südosteuropäische Staaten nach Italien. Nach kurzem Aufenthalt in Italien reiste der Angeklagte über Österreich nach Deutschland ein und stellte hier Anfang Mai 2018 einen Asylantrag. Anschließend war er in einer Asylbewerberunterkunft in Regensburg untergebracht. Der Antrag des Angeklagten auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde im September 2018 durch das Bundesamt für … als unzulässig abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass dem Angeklagten ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt wird und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, und ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Seit dem 29.03.2019 ist der Angeklagte vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Aufgrund dieser ausländerrechtlichen Situation wurde dem Angeklagten kein Sprachkurs angeboten; er spricht kaum Deutsch und darf in Deutschland nicht arbeiten. Sein Asyl-Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für … vom 26.02.2020 als unzulässig abgelehnt. Alle Familienangehörigen des ledigen und kinderlosen Angeklagten leben im Irak. Der Angeklagte hat keine Berufsausbildung und kein Vermögen. Seit der Ablehnung seines Asylantrags erhielt er von der Stadt Regensburg geringe Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Am 30.09.2020 sollte die Abschiebung des Angeklagten nach Griechenland stattfinden. Ende Juli 2020 wurde er in Abschiebungshaft genommen. Kurz vor dem Abschiebungstermin widerrief die Staatsanwaltschaft Regensburg das zuvor erteilte, gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen mit der Abschiebung, weshalb diese unterblieb. Am 26.09.2020 wurde der Angeklagte im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft genommen. Die für die Abschiebung des Angeklagten zuständige Zentrale Ausländerbehörde, Regierung der Oberpfalz, beabsichtigt weiterhin, seine Abschiebung durchzuführen, sobald deren Voraussetzungen vorliegen.
In Deutschland konsumierte der Angeklagte häufig Alkohol in nicht genau bekannten Mengen, insbesondere Wodka und Bier, gelegentlich bis zum Vollrausch. Des Weiteren konsumierte er Marihuana, das er erstmals in Griechenland ausprobiert hatte, gelegentlich auch andere Rauschmittel. Der Angeklagte hat sich bisher keiner stationären oder ambulanten Alkohol- oder Drogentherapie unterzogen.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 08.03.2021 weist für den Angeklagten folgende Eintragungen auf:
1. 23.11.2018 AG Regensburg (D3410) -24 Cs 114 Js 19746/18 – Rechtskräftig seit 21.12.2018 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 06.07.2018 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a 10 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
2. 01.09.2019 AG Regensburg (D3410) -24 Cs 109 Js 4522/19 – Rechtskräftig seit 26.02.2020 Tatbezeichnung: Diebstahl in Mittäterschaft Datum der (letzten) Tat: 28.11.2018 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2 30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
3. 13.03.2020 AG Regensburg (D3410) -24 Ds 114 Js 15391/19 – Rechtskräftig seit 26.03.2020 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 24.06.2019 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
4. 13.05.2020 StA Regensburg (D3400S) -106 Js 4399/20 – Gesucht wegen Strafverfolgung, Aufenthaltsermittlung.
Niedergelegt auch im Erziehungsregister.
Anmerkung: Mitgeteilt unter dem Geburtsnamen Al. und dem Vornamen Achmed.
5. 17.08.2020 AG Regensburg (D3410) -29 Cs 106 Js 4399/20 – Rechtskräftig seit 20.10.2020 Tatbezeichnung: Unerlaubte Einreise Datum der (letzten) Tat: 23.11.2019 Angewandte Vorschriften: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
6. 17.10.2020 AG Regensburg (D3410) -24 Cs 114 Js 12036/20 – Rechtskräftig seit 15.12.2020 Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 06.03.2020 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 23.11.2018 wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 06.07.2018 gegen 17:37 Uhr entwendeten Sie in den Geschäftsräumen der Firma K., 9… R., Tabak, Nahrungsmittel und Hygieneartikel im Gesamtwert von 19,03 Euro, um die Waren, ohne zu bezahlen, für sich zu behalten, indem Sie diese Waren erst in Ihren Einkaufskorb legten und diese sodann nach und nach von dort wieder herausnahmen und seitlich in den von Ihnen am Rücken getragenen Rucksack steckten, ehe Sie den Laden dann verließen, ohne die Waren an der Kasse zu bezahlen. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 01.09.2019 wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 28.11.2018 gegen 18:43 Uhr entwendeten Sie dem gemeinsamen Tatplan entsprechend im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten Ali I. in den Geschäftsräumen der Firma G. in 9… R. zwei Paar Sportschuhe der Marke Nike, schwarz-weiß, in Größen 44 und 44 1/2 im Wert von 199,98 Euro, um die Waren, ohne zu bezahlen, für sich zu behalten.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 20.01.2020, hinsichtlich der Tagessatzhöhe nach Einspruch des Angeklagten abgeändert mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 13.03.2020, wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 24.06.2019 gegen 15:00 Uhr entwendeten Sie in den Geschäftsräumen der Firma G., 9… R., ein Parfum Dior „Fahrenheit“ im Wert von 95,99 Euro, um die Ware, ohne zu bezahlen, für sich zu behalten.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 17.08.2020 wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Als irakischer Staatsangehöriger unterliegen Sie den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 23.11.2019 reisten Sie über eine nicht näher bekannte Grenzübergangsstelle erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den erforderlichen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besaßen Sie, wie Sie wussten, nicht. Ihr Asylantrag vom 07.05.2018 war bereits mit Bescheid des Bundesamtes für … vom 20.09.2018 – wie Sie wussten – bestandskräftig abgelehnt worden.
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 17.10.2020 wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 06.03.2020 gegen 18:34 Uhr entwendeten Sie aus der C., 9… R., eine Hose im Wert von 20 Euro, indem Sie diese anzogen und damit, ohne sie zu bezahlen, das Geschäft verließen, um die Ware für sich zu behalten. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
B.
Der Angeklagte wohnte wegen einer Häufung von COVID-19-Infektionsfällen in der Regensburger Asylbewerberunterkunft ab April 2020 nicht mehr dort. Ein Bekannter, der irakische Staatsangehörige Abdullah Al K., stellte dem Angeklagten die von Al K. vorübergehend nicht genutzte, etwa zwanzig Quadratmeter große Wohnung Nr. 25 im Anwesen U., 9… R., zur Verfügung.
I.
Am 03.05.2020 vereinbarte der anderweitig verfolgte albanische Staatsangehörige Irlind J., der dabei im Auftrag des afghanischen Staatsangehörigen Mohammad A. handelte, mit dem anderweitig verfolgten syrischen Staatsangehörigen Kees Al K. telefonisch die Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäfts. Bei Kees Al K. handelt es sich um einen Bekannten des anderweitig verfolgten J. und um einen Freund des Angeklagten; der anderweitig verfolgte A. kannte vor dem 04.05.2020 weder den Angeklagten noch Al K.. Die zwischen den anderweitig verfolgten J. und Al K. getroffene Vereinbarung bestand darin, dass Al K. für J. zu einem Preis von 3.250 Euro ein halbes Kilogramm Marihuana beschaffen sollte. Der anderweitig verfolgte Al K. vereinbarte seinerseits mit dem Angeklagten, dass dieser das von J. bestellte Marihuana besorgen und am Folgetag zur Abholung bereithalten solle.
Am 04.05.2020 traf sich der aus Abensberg angereiste A., der das Geld für den Betäubungsmittelkauf in einem unverschlossenen Briefumschlag in seinem grau-schwarz-blauen Adidas-Rucksack bei sich trug, in Regensburg zum Zwecke der Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts mit dem anderweitig verfolgten J.. Sie begaben sich gemeinsam zum Anwesen U.. Diese Adresse hatte Al K. zuvor J. als Abholort für das bestellte Marihuana benannt. Nachdem J. den anderweitig verfolgten Al K., der sich beim Angeklagten in dessen Wohnung aufhielt, über sein Eintreffen informiert hatte, ging der Angeklagte gegen 18:00 Uhr auf Weisung des Al K. hinunter zu den auf der Straße beim Anwesen wartenden J. und A.. Anschließend begab sich der Angeklagte mit dem anderweitig verfolgten J. in die im zweiten Obergeschoss des Anwesens U. gelegene Wohnung Nr. 25; der anderweitig verfolgte J. hatte den ihm von A. beim Hauseingang übergebenen Adidas-Rucksack mit den zur Bezahlung des Marihuanas vorgesehenen 3.250 Euro in Scheinen dabei. Währenddessen wartete A. unten vor dem Haus auf die Rückkehr seines Bekannten J. mit dem bestellten Marihuana. Jedoch hatten der anderweitig verfolgte Al K. und der Angeklagte nicht die Absicht, das bestellte Marihuana zu liefern, sondern mittlerweile den Plan gefasst, J. zu täuschen und ihm im Austausch gegen das Bargeld einen roten Rucksack mitzugeben, der zwar Marihuanageruch ausströmte, jedoch mit Tüten voller Laub gefüllt war. Der rote Rucksack befand sich in der Wohnung Nr. 25 und war vom Angeklagten und Al K. bereits vor dem Eintreffen der anderweitig verfolgten J. und A. am Anwesen hergerichtet und mit Laub gefüllt worden.
Als J. mit dem Angeklagten die Wohnung betrat, hielt sich Al K. im Bad auf. Der Angeklagte schloss die Wohnungseingangstür. Auf die Aufforderung des Angeklagten, ihm das Geld zu zeigen, öffnete J. den mitgebrachten Adidas-Rucksack des A., nahm den Briefumschlag mit dem Geld heraus und hielt ihn dem Angeklagten entgegen. Dann forderte J., der das bestellte Marihuana in der Wohnung sehen und wiegen wollte, den Angeklagten auf, das Marihuana vorzuzeigen. Daraufhin schlug der Angeklagte mit seiner Hand gegen die Hand des anderweitig verfolgten J., wodurch die Geldscheine aus dem Umschlag zu Boden fielen. Als J. den mittlerweile aus dem Bad gekommenen Al K. fragte, was das solle, sagte der Angeklagte laut auf Arabisch etwas zu Al K., holte mit der rechten Hand aus seiner Hosentasche ein Klappmesser mit rotem Griff heraus und klappte dessen etwa elf Zentimeter lange Klinge aus. Mit der linken Hand versetzte der Angeklagte dem anderweitig verfolgten Al K. einen Stoß gegen die Brust, wodurch dieser hinfiel. Nachdem Al K. mit Hilfe von J. wieder aufgestanden war, hielt der Angeklagte das Messer dem anderweitig verfolgten Al K. einige Sekunden lang an den Hals und sprach mit ihm Arabisch, was der anderweitig verfolgte J. nicht verstand. Nachdem J. den Angeklagten von Al K. weggeschoben hatte, wandte sich der Angeklagte nun J. zu. Der Angeklagte befürchtete, dass J. das auf dem Boden liegende Bargeld wieder an sich nehmen werde, was dieser auch tatsächlich beabsichtigte. Der Angeklagte zeigte deshalb mit dem Messer in die Richtung des anderweitig verfolgten J.. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, J. auf Abstand zu halten, die Wiederansichnahme des Geldes durch ihn zu verhindern, selbst das auf dem Boden liegende Geld an sich zu nehmen und zu eigenen Zwecken zu verwenden. Der Angeklagte wusste, dass er auf das Geld keinen Anspruch hatte und dass der Geschädigte J. mit der Ansichnahme des Geldes durch den Angeklagten nicht einverstanden war. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, bekam der Geschädigte J. aufgrund des Vorzeigens des Messers durch den Angeklagten Angst davor, der Angeklagte werde ihn mit dem Messer verletzen. Deshalb ließ der Geschädigte J. von seinem Vorhaben ab, die Geldscheine vom Boden aufzuheben und an sich zu nehmen. Der Angeklagte sammelte alle Geldscheine auf und nahm sie an sich. Aus Angst davor, dass ihn der Angeklagte bei weiterem Verbleiben in der Wohnung mit dem Messer verletzen werde, nahm J. den roten, stark nach Marihuana riechenden Rucksack, der ihm zuvor vom Angeklagten gezeigt und zur Übergabe angeboten worden war. Er öffnete die Tür, verließ die Wohnung und lief mit dem roten Rucksack nach unten zu dem vor dem Hauseingang wartenden A.. Dort stellten beide nach dem Öffnen des roten Rucksacks fest, dass sich darin nicht das bestellte Marihuana, sondern Tüten mit Laub befanden.
Der Angeklagte hatte bei der Tatbegehung die Einsicht, Unrecht zu tun. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war dabei weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert. Es spricht viel dafür, steht jedoch nicht fest, dass beim Angeklagten ein für seine Tat mitursächlicher Hang vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und auch dafür, dass infolgedessen die Gefahr bestünde, dass er auch zukünftig ähnliche erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Es bestünde jedoch keine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67 d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB von einem solchen Hang zu heilen oder ihn zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und so von der Begehung erheblicher, auf diesen Hang zurückgehender rechtswidriger Taten abzuhalten.
II.
Nach dem Geschädigten J. verließen auch der Angeklagte und Al K. über einen anderen Ausgang das Haus. In der Folge behielt der Angeklagte von den in der Wohnung an sich genommenen 3.250 Euro mindestens 1.500 Euro für sich und gab das verbleibende Geld dem anderweitig verfolgten Al K..
Um das in der Wohnung abhanden gekommene Geld zurückzubekommen, rief der Geschädigte J. vor dem Anwesen U. mehrmals das Handy des Al K. an. Als dieser schließlich einen der Anrufe entgegennahm, wies er das Ansinnen des Geschädigten J. auf Geldrückgabe zurück. Schließlich riefen die Geschädigten J. und A., nachdem sie nach oben ins Haus gegangen waren und vergeblich an Türen geklopft hatten, um 18:15 Uhr per Notruf bei der Polizei an, um auf diese Weise das Geld zurückzubekommen. Zuvor vereinbarten sie, bei dem Notruf das Betäubungsmittelgeschäft zu verschweigen. Der Geschädigte J. entsorgte den Inhalt des roten Rucksacks vor Ort in einem Mülleimer. Der Geschädigte A. versteckte anschließend den roten Rucksack in einem Gebüsch, nachdem er sein Handy mit darauf gespeicherten Drogenkontakten hineingelegt hatte. Nach dem Eintreffen der Polizei vor Ort wurden die Geschädigten J. und A. von dort in die Diensträume der Polizeiinspektion Süd in Regensburg gebracht. Nach dem Öffnen der Tür zu der den Beamten durch den Geschädigten J. irrtümlich als Tatwohnung bezeichneten Wohnung Nr. 27 wurde festgestellt, dass es sich dabei nicht um die Tatwohnung handelt. Der rote Rucksack wurde von der Polizei in der Nähe des Hauses im Außenbereich gefunden und sichergestellt.
Nach ihren Zeugenvernehmungen am 04.05.2020 verließen J. und A. die Polizeidienststelle. Im weiteren Verlauf brachte der anderweitig verfolgte A. in einem Pkw die anderweitig verfolgten J. und Al K. gegen deren Willen nach Abensberg in die dortige Asylbewerberunterkunft, um sie dazu zu bringen, das in der Wohnung des Angeklagten abhanden gekommene Geld wiederzubeschaffen. Die Entführungsaktion wurde am Nachmittag des 05.05.2020 in der Asylbewerberunterkunft in Abensberg durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei beendet. Bei der anschließenden polizeilichen Zeugenvernehmung des anderweitig verfolgten Al K. benannte er die vom Angeklagten bewohnte Wohnung Nr. 25 als die für das Geschehen vom 04.05.2020 in Betracht kommende Wohnung. Diese Wohnung wurde am frühen Abend des 05.05.2020 polizeilich durchsucht. Dabei wurde der Angeklagte in der Wohnung angetroffen. Auf dem Bett lagen 500 Euro in Scheinen, die aus der in I. dargestellten Tat stammten und sichergestellt wurden. Der Verbleib des weiteren vom Geschädigten J. in die Wohnung Nr. 25 mitgenommenen Geldes ist nicht bekannt. Des Weiteren wurden bei der Durchsuchung der Wohnung Nr. 25 zwei Küchenmesser sichergestellt. Ein Klappmesser mit rotem Griff wurde nicht gefunden. Der Adidas-Rucksack des Geschädigten A. wurde unterhalb des Wohnungsfensters im Außenbereich gefunden und sichergestellt. Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen und am 06.05.2020 wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
Am 28.07.2020 wurde der Angeklagte in Abschiebungshaft genommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Regensburg ihre Zustimmung zur Abschiebung widerrufen hatte, wurde im Zeitraum 17.08.2020 bis 25.09.2020 die im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 20.01.2020 verhängte, hinsichtlich der Tagessatzhöhe mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 13.03.2020 (Nr. 3 des Bundeszentralregisterauszugs) abgeänderte Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Anschließend wurde der Angeklagte aufgrund des im vorliegenden Verfahrens erlassenen Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Regensburg vom 24.09.2020 am 26.09.2020 in Untersuchungshaft genommen. Im Zeitraum 18.11.2020 bis 14.12.2020 wurde die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 01.09.2019 (Nr. 2 des Bundeszentralregisterauszugs) unterbrochen. Anschließend wurde die Untersuchungshaft weiter vollzogen, bis sie im Zeitraum 28.12.2020 bis 25.02.2021 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 17.10.2020 (Nr. 6 des Bundeszentralregisterauszugs) erneut unterbrochen wurde. Seit dem 26.02.2021 wird die Untersuchungshaft ununterbrochen vollzogen. Mit Ausnahme der im Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 17.08.2020 (Nr. 5 des Bundeszentralregisterauszugs) verhängten Geldstrafe wurden sämtliche Geldstrafen vollstreckt, und zwar vollständig durch Ersatzfreiheitsstrafen.
C.
Die Feststellungen in A. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, denen insoweit gefolgt werden konnte. Die Feststellungen zum ausländerrechtlichen Status des Angeklagten beruhen auf den verlesenen Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde, Regierung der Oberpfalz, vom 23.03.2021 und des Bundesamts für … vom 22.05.2019, sowie auf den im Rubrum und Tenor verlesenen Bescheiden des Bundesamts für … vom 20.09.2018 und 26.02.2020. Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten ergeben sich aus der von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauskunft vom 08.03.2021 und aus den ebenso als zutreffend anerkannten, verlesenen Sachverhalten der Strafbefehle.
Der in B. dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit seiner Einlassung aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gefolgt werden konnte, im Übrigen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zu der Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruhen auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen L. P. Die Feststellungen zu den Haftzeiten des Angeklagten ergeben sich aus der verlesenen Aufnahmemitteilung der JVA Amberg vom 28.12.2020 mit Haftzeitenübersicht.
I.
Der in der Hauptverhandlung wesentliche Teile des Tathergangs bestreitende Angeklagte gab bei seiner ersten, unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin erfolgten Beschuldigtenvernehmung am 05.05.2020 gegenüber der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Polizeibeamtin H., wie diese glaubhaft schilderte, im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe am Nachmittag des 04.05.2020 einen Anruf des Al K. erhalten, der vorgeschlagen habe, sich beim Kino Cinemaxx in der Regensburger Innenstadt zu treffen. Von dort aus seien beide mit dem Bus zum Anwesen U. gefahren und hätten die im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung Nr. 25 des Al K. aufgesucht, in welcher der Angeklagte gelegentlich übernachte. In der Wohnung seien sie zunächst allein gewesen. Al K. habe mit verschiedenen Leuten in deutscher Sprache telefoniert. Da der Angeklagte kein Deutsch verstehe, habe er auch den Inhalt der Telefonate nicht verstanden. Danach habe Al K. zu ihm gesagt, dass vor der Haustür zwei Leute warten und dass er hinuntergehen solle. Der Angeklagte sei daraufhin zur Haustür hinuntergegangen und habe einen der beiden unten stehenden Männer, dem der andere Mann einen grauen Rucksack mitgegeben habe, in die Wohnung mitgenommen. In der Wohnung habe Al K. dem Mann einen roten Rucksack gegeben, und der Mann habe Al K. den grauen Rucksack gegeben. Der Angeklagte habe gesehen, dass Al K. den roten Rucksack mit Abfall gefüllt habe. Nach dem Tauschen der Rucksäcke habe der Mann die Wohnung wieder verlassen. Der Angeklagte glaube, dass sich in dem grauen Rucksack Geld befunden habe, dass die zwei ihm unbekannten Männer von Al K. Drogen kaufen wollten und dass Al K. die Männer betrogen habe. Dies habe ihm jedenfalls Al K. erzählt, nachdem der Angeklagte mit ihm ebenfalls die Wohnung verlassen habe. Ein Messer sei bei dem Geschehen nicht im Spiel gewesen. Nachts, nach der Rückkehr in die Wohnung, habe der Angeklagte den grauen Rucksack entdeckt und aus dem Fenster geworfen. Schließlich sei er eingeschlafen. Heute habe er ein Glas Wodka getrunken, dann sei die Polizei gekommen und habe ihn festgenommen. Die in der Wohnung sichergestellten 500 Euro gehörten ihm. Diese habe er von dem Geld gespart, das ihm sein Vater aus dem Irak habe zukommen lassen. Sein Vater transferiere regelmäßig über Verwandte auf ein Konto einer in Regensburg lebenden Freundin des Angeklagten namens „Kalissa“ Geld, die dem Angeklagten das Geld in bar aushändige.
Bei der zweiten Beschuldigtenvernehmung, die am 15.05.2020 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin durch den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen KHK L. erfolgte, identifizierte der Angeklagte bei einer Wahllichtbildvorlage den anderweitig verfolgten J. als den am 04.05.2020 in die Wohnung Nr. 25 gekommenen Mann. Nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen KHK L. gab der Angeklagte im Wesentlichen an, das in der ersten Beschuldigtenvernehmung geschilderte Füllen des roten Rucksacks mit Abfall habe Al K. vorgenommen, bevor er den Angeklagten zum Hinuntergehen an die Haustür aufgefordert habe. Um welche Art von Abfall es sich dabei handelte, habe der Angeklagte – so der Zeuge L. – angeblich nicht gewusst. Der Angeklagte habe weiter gesagt, weder der Albaner noch Al K. hätten in die Rucksäcke geschaut.
Diese Vernehmung wurde, wie der Zeuge KHK L. ausführte, alsbald abgebrochen, da der sich zunehmend aggressiv zeigende Angeklagte schließlich erklärte, keine weiteren Angaben machen zu wollen. Den für die Vernehmung vorbereiteten Fragenkatalog habe man somit nicht mit ihm abarbeiten können. Ein Alkohol- oder Drogentest sei nicht durchgeführt worden.
Bei der Eröffnung des Untersuchungshaftbefehls am 24.09.2020 durch den Ermittlungsrichter machte der Angeklagte keine Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.
In dem bei der Jugendkammer des Landgerichts Regensburg geführten Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. gegen den anderweitig verfolgten A. wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 04.03.2021 als Zeuge vernommen. Der dort als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilnehmende Staatsanwalt Tschech, der darüber einen Aktenvermerk fertigte, wurde in der hiesigen Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen T. machte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung nach Belehrung gemäß § 55 StPO insbesondere folgende Angaben:
In der Wohnung habe Al K. zum Angeklagten gesagt, es würden zwei Männer kommen, die er betrügen wolle, indem er ihnen eine Tasche mit Laub gebe. Mangels einer eigenen Wohnung habe Al K. die Männer zur Wohnung des Angeklagten bestellt. Al K. habe Laub von einem Baum genommen und in Tüten in der Tasche verstaut. Der Angeklagte sei hinuntergegangen und mit dem Albaner in die Wohnung zurückgekehrt. Nachdem der Albaner wieder weg gewesen sei, habe Al K. dessen Tasche geöffnet, darin einen Briefumschlag mit dem Geld gefunden und an sich genommen. Auf Nachfrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Zeugen Staatsanwalt T., gab der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung weiter an, die Übergabe des Geldes habe sich so abgespielt, dass der auf dem Sofa sitzende Albaner den Umschlag selbst herausgeholt und auf den Tisch gelegt habe. Dann habe der Albaner, nachdem Al K. den Umschlag an sich genommen habe, die Tasche mit dem Laub genommen und sei gegangen. Den mitgebrachten Rucksack habe der Albaner vergessen; er habe es eilig gehabt, denn unten habe ja der Afghane auf ihn gewartet. Der Albaner habe das Marihuana nicht sehen wollen; es sei ja nicht für ihn selbst, sondern für den Afghanen gewesen. Eine körperliche Auseinandersetzung habe es in der Wohnung nicht gegeben. Später habe Al K. dem Angeklagten als Anteil 1.300 oder 1.400 Euro gegeben. Die von der Polizei in der Wohnung gefundenen 500 Euro stammten daraus.
Am ersten Tag der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache.
Der am ersten Hauptverhandlungstag vernommene Zeuge Al K. gab dabei an – abweichend von seiner Aussage bei der polizeilichen Zeugenvernehmung (dazu unten) und insoweit übereinstimmend mit den Angaben sowohl des Zeugen J. (dazu unten) als auch mit den Angaben des Angeklagten -, er sei bei dem Geschehen in der Wohnung gewesen, ein Messer sei dabei nicht im Spiel gewesen. Nach dieser Aussage des Zeugen Al K. ließ sich der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag zum Tatgeschehen wie folgt ein:
Als der Angeklagte nach dem Anruf von Al K., man solle sich bei den Regensburg Arcaden treffen, dorthin gekommen sei, habe Al K. zu ihm gesagt: „Bruder, wir haben Arbeit“. Der Angeklagte habe gefragt, was dies sei. Al K. habe gesagt, er kenne einen Mann, dem sie Müll geben und dessen Geld sie nehmen werden. Der Angeklagte habe keine Drogen und kein Geld für Drogen gehabt und deshalb sofort zugestimmt. Er sei mit Al K. mit dem Bus zum Haus U. gefahren. In der Wohnung Nr. 25 hätten sie gemeinsam Marihuana und MDMA konsumiert. Al K. habe zum Angeklagten gesagt, es kämen zwei Männer, mit einem von beiden sei er befreundet, den anderen kenne er nicht. Al K. habe gefragt, ob der Angeklagte eine Tasche habe. Daraufhin habe der Angeklagte eine rote Rucksacktasche aus dem Schrank geholt und sie Al K. gegeben. Beide hätten Laub von einem vor dem Wohnungsfenster stehenden Baum genommen, es in Tüten gesteckt und diese im Rucksack verstaut. Dann hätten sie Marihuana geraucht und den Rauch in den Rucksack geblasen, damit er nach Marihuana rieche.
Al K. habe ihm gesagt, die Leute hätten ein halbes Kilogramm Marihuana bestellt, der Preis seien 4.000 Euro. Nachdem Al K. einen Anruf erhalten habe, habe er den Angeklagten aufgefordert, hinunterzugehen, den Käufer zu fragen, wo das Geld sei, und sich das Geld anzusehen. Der Angeklagte sei hinuntergegangen und habe die Männer gefragt, wo die 4.000 Euro seien. Der Albaner habe erwidert, der vereinbarte Preis seien 3.250 Euro, und er habe einen Umschlag mit Geld vorgezeigt. Der Angeklagte habe daraufhin gesagt, er solle mitkommen. Im Treppenhaus habe der Angeklagte dem Albaner zu verstehen gegeben, dass er dort warten und dem Angeklagten das Geld mitgeben solle. Der Mann habe dies abgelehnt, woraufhin der Angeklagte bei Al K. angerufen habe. Al K. habe gesagt, der Angeklagte könne den Mann mit in die Wohnung bringen. In der Wohnung habe der Albaner die Ware wiegen wollen, ob es tatsächlich 500 Gramm seien. Al K. habe dem Albaner erklärt, dass sie keine Waage hätten. Daraufhin habe der Albaner gesagt, er wolle die Ware, und habe das Geld aus seinem Rucksack genommen. Al K. habe zum Angeklagten gesagt, sie sollten das schnell durchziehen, der Albaner werde Angst vor der Polizei haben. Der Angeklagte habe die rote Tasche aus dem Schrank genommen, die dort gefüllt mit Tüten voller Laub abgestellt gewesen sei, und habe die Tasche auf den Tisch gestellt. Der Albaner habe nochmals nachgefragt, ob es tatsächlich 500 Gramm Marihuana seien, was Al K. bejaht habe. Der Albaner habe das Geld in der Hand gehabt und es übergeben wollen, jedoch auch weiterhin die Ware wiegen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte zu ihm gesagt, „Okay Bruder, fertig!“. Er habe dem Albaner das Geld aus der Hand genommen, ihm die rote Tasche gegeben und ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Denn die Wohnung gehöre dem Angeklagten nicht, und es seien Drogen im Spiel gewesen. Dann hätten alle die Wohnung verlassen, zunächst der Albaner und anschließend der Angeklagte mit Al K.. Dieser habe ein Taxi bestellt und sei mit dem Angeklagten weggefahren. Beide hätten das Geld unter sich aufgeteilt. Als man sich im Taxi befunden habe, habe der Albaner bei Al K. angerufen und gesagt: „Das ist nicht die Ware“. Daraufhin habe Al K. aufgelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte noch nicht gewusst, dass der Albaner den von ihm mitgebrachten Rucksack in der Wohnung zurückgelassen hatte.
Dies sei die Wahrheit. Den Betrug gebe er zu. Er habe so gehandelt, weil er kein Geld für Drogen gehabt habe. Er habe Geld beschaffen wollen, um Drogen für sich zu kaufen. Er wisse, dass es falsch gewesen sei, habe aber damals an nichts anderes als an Drogen denken können. Auch bei seinen Vorahndungen sei es stets um Drogen gegangen. Da habe er Sachen gestohlen, um sie zu tauschen.
Auf Frage gab der Angeklagte weiter an:
Al K. sei aus dem Bad gekommen, als der Angeklagte mit dem Albaner in die Wohnung gekommen sei. Dort habe der Albaner seine Tasche geöffnet, das Geld herausgenommen und vom Wiegen der Ware gesprochen. Er habe das Geld übergeben wollen und es deshalb in der Hand gehalten. Der Angeklagte habe dann die rote Tasche mit dem Laub geholt. Der Albaner habe zwar die Ware wiegen wollen, man habe ihm jedoch gesagt, dass man keine Waage habe und dass er die Ware woanders wiegen könne. Dann habe der Angeklagte dem Albaner das Geld aus der Hand genommen, indem er entweder den Umschlag mit dem Geld genommen oder das Geld aus dem Umschlag herausgenommen habe. Danach habe er den Albaner aufgefordert, zu verschwinden, bevor der Besitzer der Wohnung komme. Er habe dem Albaner die rote Tasche gegeben. Danach habe der Albaner gleich die Wohnung verlassen. Der Albaner habe in der Wohnung die Ware wiegen wollen, jedoch nicht nachgesehen, was sich in dem roten Rucksack befindet. Der Albaner habe ja nicht gedacht, dass er gar keine Ware bekomme, sondern das Gewicht prüfen wollen. Bei dem Zusammentreffen mit dem Albaner habe sich kein Messer mit rotem Griff in der Wohnung befunden – ein solches habe der Angeklagte nicht besessen -, sondern lediglich die bei der Durchsuchung gefundenen Messer. Auf Frage des Gerichts nach dem Zweck des bei der Durchsuchung am 05.05.2020 an der Wohnungseingangstür lehnenden Küchenmessers gab der Angeklagte an, das sei sein Messer. Er wisse nicht, wie es dort hingekommen sei; möglicherweise habe er damit etwas reparieren wollen.
Von dem Geld habe er 1.500 Euro behalten. Die bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten 500 Euro seien aus diesem „Geschäft“. Das Geld habe er offen auf dem Bett liegen gehabt, um damit bei Freunden anzugeben. Weitere 250 Euro aus den 1.500 Euro habe er im Schrank versteckt, diese habe die Polizei bei der Durchsuchung nicht gefunden. Als er am nächsten Tag nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam in die Wohnung zurückgekehrt sei, seien die 250 Euro noch da gewesen. Mit Ausnahme der sichergestellten 500 Euro habe er alles Geld aus seinem Anteil für Spielautomaten und Drogen ausgegeben. Dass er einen Teil des Geldes erhalten würde, sei ihm von Anfang an klar gewesen, nachdem Al K. ihm gesagt habe, dass er die Männer zur Wohnung des Angeklagten bestellen würde. Das Teilen sei selbstverständlich gewesen, darüber gesprochen habe er mit Al K. vorher nicht.
Auf Vorhalt an den Angeklagten, er habe als Zeuge im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. gegen den anderweitig verfolgten A. am 04.03.2021 abweichende Angaben dahin gemacht, der Albaner habe den Umschlag auf den Tisch gelegt und Al K. habe ihn an sich genommen, erklärte der Angeklagte, dort „gelogen“ zu haben. Denn er habe bekräftigen wollen, dass Al K. entgegen dessen bei der Polizei gemachten Angaben in der Wohnung dabei gewesen sei. Al K. habe gelogen, deshalb habe er eben auch gelogen. Es sei also nicht so gewesen, dass der Albaner den Umschlag auf den Tisch gelegt und Al K. ihn genommen habe. Vielmehr habe der Angeklagte dem Albaner den Umschlag mit dem Geld aus der Hand genommen. Es sei ein normaler Briefumschlag gewesen. Dieser sei geöffnet gewesen, und der Angeklagte habe die Geldscheine gesehen.
Auf Frage des Verteidigers des Angeklagten, ob ihm der Albaner die Hand mit dem Geld entgegengestreckt oder wie er seine Hand sonst gehalten habe, erklärte der Angeklagte, der Albaner habe das Geld in der Hand gehabt, um es ihm zu geben. Damit es schneller gehe – denn sie wären ja in Eile gewesen -, habe der Angeklagte dem Albaner das Geld aus der Hand genommen. Ein Messer sei nicht im Spiel gewesen.
Des Weiteren erklärte der Angeklagte, wenn er eine derart schlimme Straftat begangen hätte, wie sie ihm vorgeworfen werde, würde er danach nicht in seine Wohnung zurückgekehrt sein. Bei seiner Festnahme habe ihm die Polizei ein Knie in den Nacken gestellt.
II.
Das Gericht ist aufgrund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Tatgeschehen so abgespielt hat wie in B. dargestellt. Soweit der Angeklagte einen Messereinsatz gegen den dadurch genötigten Geschädigten J. zur Ermöglichung der Wegnahme des diesem vom Geschädigten A. überlassenen Geldes bestreitet, handelt es sich um eine durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegte Schutzbehauptung.
1. Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene polizeiliche Hauptsachbearbeiter KHK K. übernahm einige Tage nach der Tat die Sachbearbeitung. Er hatte mit dem Angeklagten keinen persönlichen Kontakt. Der Zeuge gab an, er habe den aufgezeichneten, am 04.05.2020 um 18:15 Uhr bei der Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums Oberpfalz eingegangenen Notruf abgehört und anschließend verschriftlicht. Der Gesprächsverlauf des Notrufs sei in den wesentlichen Teilen wie folgt gewesen:
(Polizeibeamter:)
Polizeinotruf, grüß Gott.
(Männliche Person, Irlind J.:)
Hallo, grüß Gott. Ich brauche bitte eine Auto Polizei bei U..
(Polizeibeamter:)
Ja, jetzt wenn Sie mir noch sagen, wie Sie heißen und warum Sie eine Polizei brauchen.
(Männliche Person, Irlind J.:)
Ich brauche Polizei, weil ich war in Zimmer von meinem Kumpel. Ich habe 3.200 da meine Geld gelassen und die geben mir nicht zurück. Die antworten nicht. Die sagen, ich gebe dir kein Geld. Das Problem, mein Ausweis, alles dabei. Dabei die Geldbeutel, ich weiß nicht, was soll ich machen.
(Polizeibeamter:)
Hat der gestohlen die Geldbeutel oder was?
(Männliche Person, Irlind J.:)
Nein, nein. Ich habe die Geldbeutel in, ja so wie gestohlen, oder so, die geben ihn nicht zurück, die machen.
(…)
(Polizeibeamter:)
Ja, warum waren Sie bei denen, warum waren Sie beim Kumpel?
(Männliche Person, Irlind J.:)
Weil, ich war bei Kumpel zu Besuch. Es gibt noch eine andere Kumpel, die sind zwei und die haben mein Geld genommen. Der ist auch da. Was soll ich jetzt machen?
Im weiteren Verlauf des Notrufs, so der Zeuge KHK K., sei das Telefon an den Afghanen A. übergeben worden, der seinen Namen genannt habe. Bei dem Gespräch sei weder seitens J. noch seitens A. von einem Drogengeschäft oder von einem Messer die Rede gewesen, auch Gewaltanwendungen oder Drohungen seien nicht genannt worden. Nach all dem habe der den Notruf entgegennehmende Beamte allerdings auch nicht ausdrücklich gefragt.
Die aufgrund des Notrufs zum Anwesen U. beorderte Polizeistreife habe dort vom Zeugen J. die „falsche“ Wohnung gezeigt bekommen, was gleich nach der Türöffnung erkannt worden sei. Am folgenden Tag sei die tatsächliche Tatwohnung, die Wohnung Nr. 25 des Mieters Al K., ermittelt und durchsucht worden. Dabei habe man den Angeklagten in der Wohnung angetroffen und 500 Euro Bargeld in Scheinen sichergestellt. Draußen unterhalb des Wohnungsfensters habe man einen bis auf wenige persönliche Gegenstände leeren grauen Rucksack gefunden. Zu den 500 Euro habe der Angeklagte bei der von Kollegen am 05.05.2020 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gesagt, er habe sie von dem Geld gespart, dass ihm sein Vater regelmäßig aus dem Irak zukommen lasse. Sein Vater überweise auf das Konto einer „Kalissa“ Geld, die dem Angeklagten dann das Geld in bar aushändige. Die damit gemeinte Kalica K. habe anschließend den Ermittlern bestätigt, dass sie seit etwa März 2020 fünf bis sechsmal jeweils etwa 500 Euro per MoneyGram für den Angeklagten empfangen und das Geld an ihn ausgehändigt habe. Eine im Juli 2020 erteilte Auskunft von MoneyGram habe jedoch ergeben, dass Kalica K. lediglich einmal, am 16.03.2020, einen Betrag von 500 Euro an eine Person namens Kujtim Pulaj transferierte und dass die von ihr beschriebenen Geldeingänge nicht zuträfen. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten und die Angaben der Zeugin K. seien somit durch die Ermittlungen widerlegt.
Der Zeuge Al K. habe bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, dem Angeklagten die vorübergehende Nutzung der Wohnung gestattet zu haben.
Der Zeuge POM W. führte mit seinem Kollegen PHM K. den Erstzugriff durch. Er gab in der Hauptverhandlung an, beim Eintreffen der Beamten am Anwesen U. hätten zwei Personen, die Zeugen J. und A., auf sie gewartet. Der Zeuge J. habe den Sachverhalt dahin geschildert, dass er gerade Probleme mit einem Freund namens Al K. habe. J. seien unter Vorhalt eines Messers über 3.000 Euro abgenommen worden. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die Beamten sei auf der Straße eine Frau hinzugekommen und habe sie auf einen von einem der Männer im angrenzenden Waldstück versteckten Rucksack hingewiesen. Der Kollege K. habe dort nach dem Rucksack gesucht und einen roten, stark nach Marihuana riechenden Rucksack mit einem Handy darin gefunden. Der Zeuge A. habe gesagt, es handele sich um sein Handy. Die beiden Männer hätten erkennbar „herumgedruckst“. Es sei der Eindruck entstanden, dass sie den Beamten nicht alles sagen wollten. Der Zeuge J. habe angegeben, er könne den Beamten die Wohnung zeigen, in der sich der Vorfall abgespielt habe. Als man jedoch im Haus gewesen sei, habe J. die fragliche Wohnung nicht mehr sicher bezeichnen können. Die Einsatzkräfte hätten die Tür der Wohnung Nr. 27 aufgebrochen, da vor der Tür in Übereinstimmung mit den Angaben des J. ein Teppich gelegen habe. Nach dem Aufbrechen habe man gleich erkannt, dass dies die „falsche“ Wohnung sein müsse, denn Bekleidungsstücke in der Wohnung hätten darauf hingedeutet, dass sie von einer Frau genutzt werde. Das hätten die weiteren Ermittlungen bestätigt.
Anschließend seien die Zeugen A. und J. zur Polizeiinspektion Regensburg Süd gebracht und dort am Abend des 04.05.2020 als Zeugen vernommen worden, dabei der Zeuge A. durch den Zeugen W.. Bei der ohne Dolmetscher erfolgten Vernehmung habe der Zeuge A. im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:
Er habe unten gewartet, während J. mit dem Rucksack des A. nach oben in die Wohnung gegangen sei, nach dessen gegenüber A. gemachten Angaben, um dort einen Kumpel zu besuchen. A. habe den Rucksack J. gegeben, weil A. müde geworden sei und seinen Rucksack nicht mehr habe tragen wollen. In dem Rucksack hätten sich unter anderem ca. 3.250 Euro Bargeld und Ausweispapiere befunden. Wenige Minuten später sei J. mit einer anderen, roten Tasche wieder aus dem Haus gekommen und habe zu A. gesagt, er sei mit einem Messer bedroht worden; sie hätten ihm Angst gemacht und A.s Tasche abgenommen, die rote Tasche mitgegeben und dann aus der Wohnung geworfen.
Nach Angabe des Zeugen A., so der Zeuge POM W. weiter, sei die rote Tasche leer gewesen und habe stark nach Marihuana gerochen. Der Zeuge A. habe weiter angegeben, er habe J. gesagt, dass er seine Tasche wiederhaben wolle, da viel Geld darin sei. J. habe daraufhin bei seinem Kumpel angerufen, dieser habe aber aufgelegt. Dann hätten J. und A. die Polizei angerufen.
Auf Nachfrage, so der Zeuge W., habe der Zeuge A. behauptet, er habe immer sein ganzes Geld dabei, und zwar zum einen aus Angst, in der Asylbewerberunterkunft bestohlen zu werden, und zum anderen müsse er nach dem Wegfall der Corona-Beschränkungen noch eine Strafe wegen Problemen mit seinem Nachbarn bezahlen.
Der Zeuge POM W. gab weiter an, er habe von J. die Telefonnummer des Al K. erhalten, dessen Personalien anschließend ermittelt worden seien. Das Messer habe der Zeuge J. vor Ort gleich nach dem Eintreffen der Beamten erwähnt und gesagt, ihm sei das Geld unter Vorhalt eines Messers abgenommen worden. Wie sich dies genau abgespielt habe, sei dabei nicht thematisiert worden, sondern erst später bei der durch den Kollegen K. erfolgten Vernehmung des Zeugen J.. Einen Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss habe man weder bei J. noch bei A. festgestellt.
Der Zeuge POM K. gab in der Hauptverhandlung an, er sei mit dem Kollegen W. zum Anwesen U. gefahren. Dort hätten zwei Männer auf sie gewartet und dem Kollegen W. den Sachverhalt geschildert. Eine Frau habe den Beamten auf der Straße zugewinkt und angegeben, einer der beiden Männer habe beim nahen Waldstück etwas abgelegt. Während des Befragens der beiden Männer durch den Kollegen W. habe der Zeuge K. gesucht und einen roten Rucksack gefunden. Dieser habe stark nach Marihuana gerochen, und lediglich ein Handy sei darin gewesen. Im weiteren Verlauf sei eine Wohnung geöffnet worden, bei der es sich jedoch um die „falsche“ Wohnung gehandelt habe. Die beiden Männer hätten vor Ort erklärt, sie wollten das Geld zurück. Auch von einem Messer sei bereits vor Ort die Rede gewesen; der Zeuge J. habe gesagt, ihm sei bei einem Freund namens Al K. unter Vorhalt eines Messers Geld abgenommen worden, das A. gehöre. Als beide Männer bemerkt hätten, dass die Polizei nachfragte und mehr wissen wollte, sei erkennbar geworden, dass die beiden den wahren Hintergrund für den Vorfall nicht nennen wollten. Anschließend seien sie zur Vernehmung zur Polizeiinspektion Regensburg Süd gebracht worden.
Dort vernahm der Zeuge POM K. den Zeugen J. zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt am Abend des 04.05.2020 ohne Dolmetscher. Zu den dabei vom Zeugen J. gemachten Angaben wurde der Zeuge K. in der Hauptverhandlung vernommen. Ergänzend wurde die polizeiliche Niederschrift der Aussage des Zeugen J. vom 04.05.2020 verlesen, nachdem die gerichtlichen Nachforschungen zum Aufenthalt des nach Ladung in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen J. ergeben hatten, dass er Ende März 2021 nach Albanien ausreiste, dort unbekannten Aufenthalts ist und über seine eventuelle Rückkehr nach Deutschland nichts bekannt ist. Aus den vorbezeichneten Beweismitteln ergibt sich, dass der Zeuge J. bei der Vernehmung am 04.05.2020 im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe mit seinem Kumpel Al K. telefoniert. Dieser habe gesagt, J. und A. sollten zum Anwesen U. kommen. Im Bus habe A. ihm den Rucksack gegeben, weil A. müde gewesen sei. Am Ziel angekommen, sei ein J. bis dahin unbekannter Kumpel des Al K. heruntergekommen und habe J. in das Haus gelassen, wobei jener Kumpel einen Joint geraucht habe. Den Namen des Kumpels des Al K. kenne J. nicht, er könne aber die Person beschreiben. J. sei mit dem Kumpel des Al K. in eine Wohnung im zweiten Obergeschoss gegangen. Er habe den Polizeibeamten vor Ort leider die falsche Wohnung gezeigt. In der Wohnung sei Al K. gerade im Bad gewesen. Dessen Kumpel sei voll drauf gewesen, das habe J. an seinen Augen sehen können. Im weiteren Verlauf sei Al K. dazugekommen. Al K. und sein Kumpel hätten Arabisch geredet, J. habe nichts verstanden. Dann habe der Kumpel des Al K. ein Messer mit einem roten Griff aus seiner rechten Hosentasche gezogen und aufgeklappt. Die Klinge sei etwa so lang gewesen wie das iPhone 5s des Zeugen J.. Zunächst habe der Kumpel des Al K. diesen mit dem Messer bedroht und zu Boden gedrückt, dann habe er sich mit dem Messer J. zugewendet, wodurch J. Angst bekommen habe. Der Kumpel des Al K. habe das Geld herausgeholt. Der Zeuge POM K. erklärte dazu, damit müsse wohl das Herausnehmen aus dem von J. mitgebrachten Rucksack gemeint gewesen sein. Der Zeuge K. gab weiter an, nach Angabe des Zeugen J. habe ihn der Angeklagte zwar mit dem Messer bedroht, zu einem weiteren Einsatz des Messers gegen den Körper des Zeugen J. oder gar zu einer Verletzung sei es jedoch nicht gekommen.
Des Weiteren wurde der anderweitig verfolgte J. am 31.07.2020 durch die KPI Regensburg mit Dolmetscherin im Beisein seines Verteidigers sowie des Staatsanwalts Tschech als Beschuldigter zum Tatkomplex Geiselnahme vernommen, und wegen des Zusammenhangs mit dem Tatkomplex U. auch ausführlich hierzu. Zu den dabei durch den anderweitig verfolgten J. gemachten Angaben wurde der Zeuge KHM P. in der Hauptverhandlung vernommen, und ergänzend wurde – aus den gleichen Gründen wie die Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 04.05.2020 – die polizeiliche Niederschrift der Aussage bei der Beschuldigtenvernehmung am 31.07.2020 verlesen, soweit sie den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betrifft. Aus den vorbezeichneten Beweismitteln ergibt sich, dass der anderweitig verfolgte J. bei seiner Vernehmung am 31.07.2020 im Wesentlichen folgende Angaben machte:
Es habe es sich um ein Drogengeschäft gehandelt. Leute aus Abensberg hätten in Regensburg Drogen kaufen wollen. Sein Bekannter A. aus Abensberg habe J. zu diesem Zweck angerufen und gesagt, dass er ein halbes Kilo Marihuana zum Preis von 3.250 Euro kaufen wolle. J. habe A. erzählt, dass er jemanden aus Regensburg kenne, der Marihuana verkaufe. Dabei habe es sich um Kees Al K. gehandelt. Nach Kontaktaufnahme zu Al K. habe dieser zu J. gesagt, sein Kumpel Al S., der in der U. wohne, könne in kurzer Zeit Marihuana aus Hemau besorgen.
Als A. nach Regensburg gekommen sei, habe er das Geld in seinem Rucksack dabei gehabt. A. habe das Geld zuvor bei seinen Freunden für den gemeinsamen Einkauf von Marihuana gesammelt. Nach dem Treffen am Regensburger Bahnhof seien J. und A. mit dem Bus zur Wohnung im Haus U. gefahren. Auf dem Weg dorthin hätten sie mehrfach telefonischen Kontakt mit Al K. gehabt. Als J. und A. am Haus U. angekommen seien, habe A. noch den Rucksack getragen; die anderslautende Darstellung in der von J. am 04.05.2020 gemachten Zeugenaussage sei unrichtig gewesen. Vor dem Eingang des Hauses habe J. mit Al K. telefoniert, der dabei angekündigt habe, sein Freund werde zu ihnen hinunterkommen. Dann sei Al S. nach unten zur Straße gekommen und habe J. und A. zu sich gewinkt. Al S. habe für das Marihuana 4.000 Euro haben wollen. J. habe auf die vorangegangene Preisabsprache mit Al K. über den Betrag von 3.250 Euro verwiesen. Damit sei Al S. einverstanden gewesen. Al S. habe einen alkoholisierten Eindruck gemacht, einen Joint in der Hand gehabt und erklärt, dass nur einer von ihnen mit nach oben gehen könne. Daraufhin habe A. gesagt, dass J. mitgehen solle, weil J. den Al K. kenne. Dann habe A. seinen Rucksack mit dem Bargeld J. mitgegeben, der von dem im Rucksack befindlichen Geld gewusst habe. Im Haus habe Al S. auf dem Weg zur Wohnung gesagt, J. solle im ersten Stockwerk warten. Al S. sei weiter nach oben gegangen, er habe das Marihuana anschließend dem wartenden J. hinunterbringen wollen. J. habe den Rucksack mit dem Geld bei sich behalten. Dann sei Al S. mit einem roten Rucksack nach unten zu J. gekommen und habe eilig die Rucksäcke mit ihm tauschen wollen. Der rote Rucksack habe stark nach Marihuana gerochen. Al S. habe das Geld sehen wollen, und J. habe es vorgezeigt. J. habe seinerseits sehen wollen, ob Al S. die vereinbarten 500 Gramm dabei habe, weil er eine Nervosität an Al S. bemerkt habe. Al S. habe mit einer Hand an den Rucksackgurt gegriffen und J. aufgefordert, ihm den Rucksack zu geben. J. habe den Rucksack festgehalten, und Al S. habe nicht weiter versucht, den Rucksack zu nehmen. Dann habe J. zu Al S. gesagt, er wolle den Rucksackinhalt prüfen und mit nach oben in die Wohnung gehen. J. habe das Marihuana abwiegen wollen. Die Anweisung hierzu habe er von A. bekommen, weil es sei bereits bei früheren Geschäften mit anderen Personen zu Abweichungen zwischen bestellter und gelieferter Menge gekommen sei. Daraufhin habe Al S. gesagt, dass J. das mit Al K. klären solle. J. habe Al K. angerufen, dann habe Al S. das Handy übernommen und mit Al K. Arabisch gesprochen. Den Inhalt habe J. nicht verstanden. Schließlich habe Al S. das Handy zurückgegeben, und Al K. habe J. gesagt, er könne mit nach oben kommen.
Als J. und Al S. die Wohnung betreten hätten, sei Al K. im Bad gewesen. Al S. habe die Eingangstür geschlossen. J. habe sich mit dem Rucksack des A. auf das Sofa gesetzt. Auf Aufforderung des Al S. habe J. den Briefumschlag mit dem Geld aus dem Rucksack geholt und Al S. mit einer Hand hingehalten, und ihn zugleich aufgefordert, J. das Marihuana zu zeigen. Daraufhin habe Al S. mit der Hand gegen die Hand des J. geschlagen, wodurch die Geldscheine aus dem Briefumschlag auf den Boden gefallen seien. Al K. sei aus dem Bad gekommen; er und Al S. seien auf den vom Sofa aufgestandenen J. zugegangen. J. habe Al K. gefragt, was das solle. Daraufhin sei Al K. stehen geblieben. Al S. habe laut auf Arabisch etwas zu Al K. gesagt. Dann habe Al S. aus seiner Hosentasche ein Klappmesser mit rotem Griff herausgeholt und geöffnet. Die Klinge sei geschätzt etwa elf oder zwölf Zentimeter lang gewesen. Al S. habe das Messer in der rechten Hand gehalten, und mit der anderen Hand habe er Al K. gegen die Brust gestoßen, wodurch dieser hingefallen sei. J. habe Al K. die Hand gereicht, während Al S. mit dem Messer in der Hand dagestanden sei und zugesehen habe. Nachdem Al K. wieder gestanden sei, habe ihn Al S. mit der Hand zwischen die Eingangstür und den Schrank gedrückt und dabei das Messer etwa fünf Sekunden lang an den Hals des Al K. gehalten, ohne zuzustechen oder Schnittbewegungen zu machen. Die beiden hätten miteinander Arabisch gesprochen. J. habe sie getrennt, indem er Al S. weggeschoben habe. Nun habe sich Al S. dem J. zugewendet und habe das Messer drohend in dessen Richtung gehalten, sei jedoch damit nicht auf J. losgegangen. J. sei zurückgewichen. Er habe das Geld aufnehmen wollen, aber Al S. sei ihm zuvorgekommen und habe das Geld aufgesammelt. Aufgrund des Vorzeigens des Messers durch Al S. habe J. Angst gehabt und schnell die Wohnung verlassen wollen. Er habe Al K. zur Seite geschoben, die Tür geöffnet und sei mit dem roten Rucksack hinaus. Bei dem Vorfall habe er anfangs vermutet, dass Al K. und Al S. sich zusammen gegen ihn stellten. Bei einem Drogengeschäft gebe es jedoch keine Freunde, es gehe nur um Geld.
Dann sei J. ohne den Rucksack des A. und ohne das Geld nach unten zu A. gegangen, wobei ihm Al S. nicht gefolgt sei. Unten habe A. gefragt, wo sein Rucksack und die Drogen seien. J. habe A. von dem Geschehen im Haus erzählt, den roten Rucksack geöffnet und hineingesehen. Darin hätten sich mehrere Päckchen mit Laub und einige wenige Marihuanareste befunden. A. habe gesagt, das sei Schrott. Beide seien geschockt gewesen. A. habe J. aufgefordert, Al K. anzurufen, was J. vergeblich getan habe. Dann seien beide wieder nach oben ins Haus gegangen. Sie hätten an mehreren Türen geklopft, da er sich nicht mehr genau habe erinnern können, in welcher Wohnung er gewesen sei. Schließlich hätten sie es aufgegeben. A. habe gesagt, das Ganze sei J.s Schuld, er solle die Polizei anrufen. Dies habe er getan. Während des Wartens auf die Polizei hätten beide abgesprochen, was sie der Polizei sagen würden, nämlich, die Drogen nicht zu erwähnen. A. habe sein Handy in den roten Rucksack gelegt und diesen versteckt, denn er habe nicht gewollt, dass die Polizei in sein Handy sehe, weil er darauf Kontakte mit Drogenkäufern aus Abensberg gehabt habe.
Der Zeuge KHM P. gab weiter an, J. habe den ihm nach seinen Angaben vor dem Zusammentreffen am 04.05.2020 nicht bekannten Angeklagten am 31.07.2020 bei einer Wahllichtbildervorlage identifiziert. Der Zeuge P. habe in den ausgelesenen Daten des sichergestellten Handys des Angeklagten einen am 04.05.2020 ab 19:45 Uhr geführten Instagram-Chat mit einer Chatpartnerin „Karo Lina“ gefunden. Dort habe der Angeklagte geschrieben: „Ich habe 1.500 und fürchte, die Polizei wird sie nehmen“.
Der anderweitig verfolgte J. wurde des Weiteren im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. in der Hauptverhandlung am 04.03.2021 als Zeuge vernommen. Der dort als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teilnehmende Staatsanwalt Tschech wurde diesbezüglich in der hiesigen Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen T. gab der Zeuge J. bei der Vernehmung an, er sei zur Abwicklung eines vereinbarten Drogengeschäfts für A. in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Dort habe es ein Gerangel gegeben. Zunächst sei Al K. und dann auch J. vom Angeklagten mit einem Messer bedroht worden, woraufhin J. aus Angst mit dem roten Rucksack die Wohnung verlassen habe. Unten habe er festgestellt, dass sich die bestellte Ware nicht darin befindet.
Da der Schwerpunkt der dortigen Vernehmung des Zeugen J., so der Zeuge T., auf dem Tatkomplex Geiselnahme in Abensberg gelegen habe, seien weitere Einzelheiten zum Tatkomplex U. nicht erörtert worden.
Der Zeuge A. gab in der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes an:
Er erkenne den Angeklagten wieder. Vor dem Vorfall habe er weder den Angeklagten noch Kees Al K. gekannt. A. sei von Abensberg nach Regensburg gefahren und habe sich dort am Bahnhof mit dem ihm seit langem bekannten J. getroffen, um ein halbes Kilogramm Marihuana zu erwerben. Als A. von Abensberg aus mehrmals mit J. telefonierte, habe J. dann gesagt, er habe bereits Kontakt zu Al K. aufgenommen und der Preis für das Marihuana seien 3.250 Euro. A. habe deshalb das Geld in Scheinen in seinem grauen Adidas-Rucksack nach Regensburg mitgenommen. Die 3.250 Euro hätten teilweise ihm und teilweise einem Freund gehört. In dem grauen Rucksack habe sich unter anderem das in einen unverschlossenen Umschlag gesteckte Geld befunden. J. habe das gewusst, und auch, wie viel Geld es gewesen sei. Verkäufer des Marihuana habe Al K. sein sollen, denn mit diesem sei telefoniert worden. Al K. habe J. mitgeteilt, ein Freund aus Hemau werde das Marihuana bringen. J. habe A. gesagt, er habe Kontakt zu Al K., sie müssten jetzt einige Stunden warten. Schließlich sei ihnen telefonisch mitgeteilt worden, wohin sie kommen sollten, nämlich zum Anwesen U.. Dorthin seien sie mit dem Bus gefahren und hätten an der Haltestelle gewartet, bis der Angeklagte aus dem Haus auf die Straße gekommen sei. Der Angeklagte habe ihnen von der anderen Straßenseite aus gewinkt, sie sollten zu ihm hinüberkommen. Sie seien zu ihm gegangen. Der Angeklagte habe einen Joint in der Hand gehabt. Am Eingang des Hauses habe der Angeklagte gesagt, es könne nur einer von beiden mit hinauf kommen. Da J. den Al K. bereits gekannt habe, sei er mit nach oben gegangen. Zuvor habe der Angeklagte zu J. gesagt, er solle ihm das Geld zeigen. Dies habe J., der von A. von dem Geld im Rucksack gewusst habe, in Gegenwart des Zeugen A. getan, indem er den Rucksack des A. geöffnet und dem Angeklagten einen offenen Briefumschlag mit dem Geld darin gezeigt habe. Anschließend seien der Angeklagte und J. – dieser mit dem grauen Rucksack – in das Haus gegangen. Der Zeuge A. sei unten vor dem Haus geblieben.
Nach einigen Minuten sei J. wieder aus dem Haus gekommen. Er habe eine rote Rucksacktasche dabeigehabt und sei sehr aufgeregt gewesen. A. habe gefragt, was passiert sei. Daraufhin habe J. berichtet, „die“ hätten ihn mit einem Messer bedroht. Auf die Frage von A., wo sein grauer Rucksack und seine Sachen seien, habe ihm J. Folgendes geschildert: Er sei in die Wohnung gekommen, als Al K. gerade im Bad gewesen sei. Dann sei Al K. aus dem Bad gekommen und habe sich mit seinem Freund gestritten. Der Freund des Al K. habe plötzlich ein Messer gezogen, J. mit dem Messer bedroht und den Rucksack des A. an sich genommen. J. habe weiter berichtet, er habe das Geld aus Angst liegen lassen. Der Freund des Al K. habe ihm den roten Rucksack in die Hand gedrückt, und J. habe dann damit aus Angst die Wohnung verlassen.
Der Zeuge A. gab weiter an, unten habe man schließlich den von J. gebrachten roten Rucksack geöffnet. Der Rucksack habe zwar nach Marihuana gerochen, jedoch sei nur Laub darin gewesen. Sie seien beide wieder nach oben gegangen, um das Geld und den grauen Rucksack wiederzubekommen, da sich auch Ausweispapiere und Bahnkarte des Zeugen A. darin befunden hätten. Oben im Haus habe J. zwei Wohnungstüren gezeigt. Bei beiden Wohnungen habe jedoch auf ihr Klopfen niemand geöffnet. Anschließend hätten sie versucht, Al K. telefonisch zu erreichen. Als dieser bei einem der Anwählversuche drangegangen sei, habe A. ihn gefragt, warum er das gemacht habe; er wolle seinen Rucksack und sein Geld zurück, ansonsten er die Polizei rufe. Als Reaktion habe Al K. gesagt, A. könne doch die Polizei rufen. A. denke, Al K. habe nicht erwartet, dass sie tatsächlich die Polizei rufen würden. Dann habe J. bei der Polizei angerufen. Im weiteren Verlauf habe A. das Gespräch übernommen. Dabei hätten sie von dem beabsichtigten Drogengeschäft nichts gesagt, auch das Messer sei nicht erwähnt worden. Sie hätten nämlich Angst gehabt, dass das Drogengeschäft aufkomme. Schließlich habe man den Inhalt des roten Rucksacks in einen Mülleimer geworfen. A. habe noch sein Handy in den roten Rucksack gelegt und diesen in einen hinter der Bushaltestelle gelegenen Busch geworfen. Während des Wartens auf die Polizei sei auf der anderen Straßenseite eine Frau erschienen. Dann sei die Polizei gekommen, die von der Frau auf den roten Rucksack hingewiesen worden sei. A. und J. seien mit den Polizeibeamten in das Haus nach oben gegangen. Die Wohnung, die J. den Polizeibeamten gezeigt habe, sei wohl die falsche gewesen.
Auf die Frage nach dem Eindruck, den der Angeklagte bei dem Zusammentreffen auf ihn machte, gab der Zeuge A. an, der Angeklagte habe einen Joint in der Hand gehabt und sei demzufolge wohl schon „high“ gewesen. Allerdings habe er den Angeklagten auch nur eine oder zwei Minuten lang gesehen. Der Angeklagte habe normal gesprochen, allerdings wenig. Jedenfalls habe der Angeklagte gewusst, was er tue. Mit Ausnahme des Joints habe der Zeuge A. keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte berauscht gewesen sein könnte; er habe nicht geschwankt oder sonstige Ausfallerscheinungen gezeigt.
Der Zeuge KHK Z. vernahm den anderweitig verfolgten Kees Al K. am 05.05.2020 nach der Beendigung der Entführung zur Asylbewerberunterkunft Abensberg zum Geschehen im Anwesen U. als Zeugen. Der Zeuge KHK Z. berichtete in der Hauptverhandlung, der Zeuge Al K. habe dabei im Wesentlichen angegeben, er kenne die zeitweise vom Angeklagten genutzte Wohnung in der U., in der sei er letztmals am Samstag, 02.05.2020, gewesen. Am Montag, 04.05.2020, sei Al K. nach seinen Angaben jedoch nicht in der Wohnung gewesen; ihm sei lediglich in Abensberg berichtet worden, dass J. angeblich in der Wohnung gewesen sei, in der sich zwei andere Männer aufgehalten hätten, die J. den Rucksack abgenommen hätten. Seine Beteiligung an einem Betäubungsmittelgeschäft habe der Zeuge Al K. verneint.
Der Zeuge Al K. gab in der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes an:
Er kenne J. und den Angeklagten schon länger. J. habe Al K. über Kalica K. kontaktiert und anfragen lassen, ob er jemanden kenne, der Marihuana besorgen könne. Al K. habe auch selbst mit J. telefoniert, der ihn gefragt habe, ob er jemanden kenne, der ein halbes Kilogramm Marihuana besorgen könne, und gegebenenfalls zu welchem Preis. Dabei hätten sie auch über seinen Anteil am Geschäft gesprochen. Dieser Anteil habe ein paar Gramm Marihuana und etwas Geld sein sollen, zwischen 100 und 150 Euro, den genau besprochenen Betrag wisse der Zeuge Al K. nicht mehr.
Den A. habe Al K. nicht gekannt, und er habe nicht gewusst, für wen das Marihuana letztlich bestimmt gewesen sei. Nach dem Gespräch mit J. sei der Zeuge Al K. in die Stadt gegangen und habe dort nachgefragt, wer die Ware besorgen könne, schließlich auch beim Angeklagten. Der Angeklagte habe gesagt, das werde klappen, er könne, „bis morgen“ jemanden finden; die Ware könne dann abgeholt werden und der Preis für ein halbes Kilogramm Marihuana solle etwas über 3.000 Euro sein. Das habe der Zeuge Al K. an J. weitergegeben, der einverstanden gewesen sei und gesagt habe, er werde am nächsten Tag nach Regensburg kommen und den Angeklagten treffen, und Al K. werde seinen Anteil bekommen. Die Qualität des Marihuanas sei seitens J. kein Thema gewesen. Nach diesem Gespräch sei eigentlich alles geklärt gewesen. Der Zeuge Al K. habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass J. kommen werde.
Am nächsten Tag habe J. beim Zeugen Al K. angerufen und gesagt, dass er zum Abholen der Ware mit einem anderen Mann aus Abensberg komme. Später hätten sie nochmals telefoniert, und der Zeuge Al K. habe J. mitgeteilt, dass die Abholung beim Anwesen U. erfolgen solle, und ihm gesagt, wie er dorthin gelange. Der Zeuge Al K. habe daraufhin den Angeklagten darüber informiert, dass J. bald zu ihm komme. Auch Al K. habe sich zur U. begeben, da der Angeklagte dies gewünscht habe. Auf der U. straße habe er den Angeklagten gesehen und von ihm seinen Anteil haben wollen, also etwas Marihuana und Geld. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt: „Die Jungs sind nicht gekommen“. Anschließend sei Al K. mit dem Angeklagten in Richtung der Regensburg Arcaden gegangen, wo sie einen Freund getroffen hätten. Ob J. tatsächlich, wie von ihm angekündigt und behauptet, beim Angeklagten gewesen sei, wisse der Zeuge Al K. nicht. Bei einem solchen Treffen sei er nämlich nicht dabei gewesen; allerdings behaupteten sie dies, wie der Zeuge von seinem Anwalt wisse. Am Abend habe J. den Zeugen Al K. angerufen und gesagt, er habe Geld gegeben, aber keine Ware dafür erhalten, und er gehe zur Polizei.
Im Anschluss an diese Angaben des Zeugen Al K. richtete der Verteidiger des Angeklagten in einer Unterbrechung der Hauptverhandlung im Sitzungssaal einen eindringlichen Appell an den Zeugen, seine Darstellung nochmals zu überdenken. Der Verteidiger des Angeklagten wies den Zeugen Al K. darauf hin, dass nach den Schilderungen sowohl des Angeklagten als auch des Zeugen J. der Zeuge Al K. in der Wohnung gewesen sei und das dortige Geschehen miterlebt habe, sodass er den wahren Sachverhalt aufklären könne.
Bei der Fortsetzung der Vernehmung äußerte sich der Zeuge Al K. sodann wie folgt:
„Seine Angaben stimmten, was das Geschehen am ersten Tag betreffe. Bezüglich des zweiten Tages habe er hingegen „nicht ganz die Wahrheit“ gesagt. Richtig sei insoweit vielmehr das Folgende.“
Der Zeuge Al K. und J. hätten am Tag der geplanten Abholung der Ware viele Telefonate geführt. Es sei vereinbart gewesen, dass der Angeklagte das Marihuana von Freunden besorge. Plötzlich habe der Angeklagte dem Zeugen Al K. jedoch mitgeteilt, dass sein Freund die Ware nicht liefern werde. Der Zeuge Al K. habe dem Angeklagten vorgeschlagen, die Lieferung zu verschieben. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt, besser als das Nichtzustandekommen des Geschäfts sei es, die Käufer zu „verarschen“, indem man ihnen das Geld abnehme, ohne dass diese dafür etwas bekämen. Eine halbe Stunde vor der Ankunft des J. am Haus U. habe der Angeklagte eine rote Tasche mit Laub oder Ähnlichem vorbereitet. Der Angeklagte sei dazu in den Garten gegangen und habe Laub in Tüten gesteckt, das habe der Zeuge Al K. gesehen. Der Angeklagte und Al K. hätten vereinbart, dass Al K. einen Anteil des Entgelts bekomme. Nach der Ankunft des J. am Anwesen U. sei der Angeklagte zu J. hinuntergegangen. Der Zeuge Al K. sei währenddessen in der Wohnung des Angeklagten geblieben und ins Bad gegangen, um zu duschen. Plötzlich seien der Angeklagte und J. in die Wohnung gekommen. Der Zeuge Al K. sei aus dem Badezimmer gekommen und habe die beiden sitzend angetroffen. J. habe gesagt, er müsse die Ware wiegen. Sie hätten jedoch in der Wohnung keine Waage gehabt. J. habe die Tüten mit Laub nicht gesehen und das Geld in der Hand gehabt. Da habe ihm der Angeklagte das Geld aus der Hand genommen, den roten Rucksack nachgeworfen und gesagt, J. könne jetzt gehen. J. habe aber nicht gehen wollen, ohne die Ware zu wiegen. Dann sei J. vom Angeklagten aus der Wohnung geschubst worden. Ein Messer sei nicht im Spiel gewesen. Zunächst habe J. die Wohnung und das Haus verlassen; anschließend hätten auch der Zeuge Al K. und der Angeklagte über einen anderen Ausgang das Haus verlassen. Später habe Al K. vom Angeklagten von dem von J. mitgebrachten Geld 800 oder 900 Euro erhalten.
Auf die anschließende Frage nach näheren Einzelheiten des Besitzwechsels am Geld gab der Zeuge Al K. zunächst an, der Angeklagte habe J. auf die Hand geschlagen, das Geld sei dadurch zu Boden gefallen. Danach äußerte der Zeuge Al K., ein eigentliches Schlagen sei das jedoch nicht gewesen. Vielmehr habe der Angeklagte dem J. das Geld aus der Hand reißen wollen. Zu diesem Zweck habe der Angeklagte eine Hand des J. gepackt, wodurch das Geld auf den Boden gefallen sei. Mit „geschlagen“ habe er, der Zeuge Al K., einen festen Griff gemeint.
Hierzu erklärte der Dolmetscher, der Zeuge Al K. habe „geschlagen“ gesagt; mit einem Packen oder Entreißen sei dies auch auf Arabisch nicht gleichbedeutend.
Der Zeuge Al K. gab auf Vorhalt weiter an, soweit der Angeklagte sage, nicht der Angeklagte, sondern Al K. habe die Idee zum Betrug gehabt, stimme dies nicht. Es sei nicht die Idee des Zeugen gewesen, das Laub einzupacken.
Auf Frage, warum J. den ihm anvertrauten Rucksack in einer fremden Wohnung habe zurücklassen sollen, erklärte der Zeuge Al K., das könne er nicht sagen. Von einem solchen Rucksack wisse er auch nichts, er sei ja im Bad gewesen. Als der Angeklagte dem Albaner das Geld aus der Hand gerissen habe, hätten beide noch auf dem Sofa gesessen. Dann sei J. vom Sofa aufgestanden und habe sie gefragt, was das solle. Der Angeklagte habe J. mit dem Wort „Raus!“ aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Als dies nicht gleich geschehen sei, habe der Angeklagte mit dem roten Rucksack nach J. geworfen und ihn aus der Wohnung geschubst. J. habe sich dagegen nicht gewehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe J. von dem Laub im Rucksack noch nichts gewusst.
Auf Frage des Gerichts, ob die Wohnungseingangstür bereits vor dem Hinausschubsen offen gestanden habe, erklärte der Zeuge Al K., das wisse er nicht. Jedenfalls habe sich J. nicht gewehrt, vielleicht aus Angst. Auf Frage, wovor J. Angst gehabt haben könnte, erklärte der Zeuge Al K., das wisse er nicht.
Auf Frage, ob der Angeklagte an dem fraglichen Tag Drogen eingenommen habe, gab der Zeuge Al K. an, dies seien MDMA und Marihuana gewesen; wie viel, wisse er nicht, jedenfalls nicht viel. Sein Eindruck sei gewesen, dass der Angeklagte schon ein bisschen berauscht und „gut drauf“ gewesen sei. Auf die Frage, warum sich der Zeuge Al K. wegen der Drogenbeschaffung nicht zuerst an den Angeklagten gewandt habe, erklärte der Zeuge, nicht sogleich an den Angeklagten gedacht zu haben. Der Angeklagte nehme generell Drogen und Alkohol zu sich. Was Alkohol betreffe, handele es sich überwiegend um Bier, er trinke aber auch Wodka und anderes. Bei den Drogen handele es sich um Cannabis, Marihuana, MDMA und diverse Tabletten. Wie viel der Angeklagte konsumiere oder vertrage, könne der Zeuge nicht sagen. Er habe den Angeklagten nicht täglich getroffen, aber bei Treffen habe der Angeklagte immer konsumiert. Vollräusche mit Alkohol habe es beim Angeklagten schon gegeben. Der Angeklagte werde dann etwas aggressiv, habe schlechte Stimmung und seine Sprache werde verwaschen. Der Angeklagte trinke mittags und abends, morgens nicht. Härtere Drogen wie Crystal oder Heroin nehme der Angeklagte nicht. Aus Sicht des Zeugen Al K. sei der Angeklagte schon abhängig von Alkohol. Allerdings sei der Zeuge nicht so oft mit ihm zusammen unterwegs gewesen. Andere Interessen habe der Angeklagte nach Kenntnis des Zeugen Al K. nicht.
Soweit er wisse, habe der Angeklagte kein Geld gehabt und Geld für sich zum Drogen- und Alkoholkauf benötigt. Dies habe er dem Zeugen Al K. allerdings nicht gesagt. Dass der Angeklagte sonst Drogen verkaufe, glaube der Zeuge nicht. Der Angeklagte kenne aber Drogenverkäufer.
Auf Frage, wie der Zeuge die Kosten des Drogenkonsums den Angeklagten einschätze, antwortete der Zeuge Al K., das sei wohl nicht viel, da der Angeklagte viel von Freunden umsonst bekomme.
Die Zeugin KOMin H. schilderte die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Abend des 05.05.2020 (dazu oben). Des Weiteren gab sie an, bei der am Nachmittag des 05.05.2020 in der Wohnung Nr. 25 unter ihrer Mitwirkung durchgeführten Durchsuchung seien unter anderem 500 Euro Bargeld in Scheinen und ein weißes Pulver gefunden worden, dessen spätere Untersuchung auf Drogen ein negatives Ergebnis erbracht habe. Bei der Durchsuchung sei auch nach Messern gesucht worden. Die Beamten hätten ein größeres Küchenmesser und ein Brotmesser mit feststehenden Klingen gefunden. Eines der Messer habe beim Betreten der Wohnung angelehnt in der Ecke neben der Wohnungseingangstür gestanden; der Grund hierfür sei nicht erkennbar gewesen. Ein Klappmesser mit rotem Griff sei nicht gefunden worden.
Die Zeugin K. K. bekundete in der Hauptverhandlung, sie habe einmal mit dem Angeklagten eine Beziehung unterhalten. Sie habe ihn 2017 oder 2018 kennengelernt und vor der Tat letztmals im Februar 2020 gesehen. Damals habe er Drogen konsumiert. Wie viel und was, könne sie im Einzelnen nicht mehr sagen. Sie habe damals selbst Drogen konsumiert, und andere im Bekanntenkreis ebenfalls. Jedenfalls habe der Angeklagte viel Alkohol getrunken, manchmal eine bis zwei Flaschen Wodka am Tag, jedoch nicht täglich. Manchmal seien es auch fünf bis acht Bier am Tag gewesen. Der Angeklagte habe dann noch normal gehen können. Sie habe ihn meist erst mittags oder abends getroffen. Der Angeklagte habe auch Joints geraucht, ob täglich, wisse sie nicht mehr. Er sei öfter laut geworden und habe herumgeschrien. Tätlichkeiten habe es nicht gegeben.
Im Übrigen berief sich die Zeugin K. auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß 55 StPO und machte keine weiteren Angaben.
2. Das Gericht ist aufgrund der vorstehend dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so abgespielt hat wie in B. dargestellt. Soweit der Angeklagte einen Messereinsatz gegen den Geschädigten J. zur Erzwingung der Wegnahme des Geldes bestreitet, handelt es sich um eine durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegte Schutzbehauptung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Die Aussagen der Zeugen A. und J. zu der Vereinbarung und dem Inhalt des Betäubungsmittelgeschäfts, zum Ort des Zusammentreffens mit dem Angeklagten und Al K., zur Übergabe wertlosen Laubes statt des bestellten Marihuanas sowie zum Zurücklassen des Adidas-Rucksacks und der 3.250 Euro in der vom Angeklagten genutzten Wohnung decken sich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen Al K. in der Hauptverhandlung und sind glaubhaft. Ebenso glaubhaft sind die Angaben des Zeugen J. zum Messereinsatz gegen sich. Der Zeuge J. hat, gleich nachdem er am 04.05.2020 das Haus U. wieder verlassen hatte, dem Zeugen A. erzählt, dass er vom Angeklagten mit einem Messer bedroht worden sei. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen A., die er vor Ort gegenüber dem Zeugen POM W., bei seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung am 04.05.2020 und bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung machte. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge A. in der Hauptverhandlung, in der er seine Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft einräumte und sich damit selbst erheblich belastete, die Unwahrheit gesagt hätte, liegen nicht vor. Wie sich aus der Aussage des Zeugen POM W. ergibt, erwähnte auch der Zeuge J. den Messereinsatz anschließend vor Ort sogleich beim Eintreffen der Polizeibeamten. Im weiteren Verlauf wiederholte der Zeuge J. seine Darstellung eines Messereinsatzes gegen sich bei jeder seiner nachfolgenden förmlichen Vernehmungen, nämlich bei der polizeilichen Zeugenvernehmung am 04.05.2020, bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 31.07.2020 und bei der richterlichen Zeugenvernehmung am 04.03.2021 im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. Die Darstellung des Zeugen J. zum Messereinsatz gegen sich weist Konstanz auf. Der Zeuge hat sich bei seinen Vernehmungen am 31.07.2020 und am 04.03.2021 in erheblichem Maße selbst belastet, indem er seine Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft betreffend ein halbes Kilogramm Marihuana detailliert beschrieb. Ein Motiv des Zeugen J., den Angeklagten gegenüber den Ermittlungsbehörden wahrheitswidrig des Messereinsatzes zu bezichtigen, ist im Ergebnis nicht ersichtlich. Zwar hat das Gericht insoweit in Erwägung gezogen, dass ein solches Motiv darin bestehen könnte, durch die Schilderung eines Messereinsatzes gegenüber den Ermittlungsbehörden zugleich gegenüber dem Geschädigten A. das Verlassen der Wohnung ohne Marihuana unter Zurücklassen des Geldes plausibel zu machen. Würde der Zeuge J. jedoch bei seinen Aussagen ein solches Motiv verfolgt haben, hätte es nahe gelegen, den Messereinsatz gegen sich in drastischerer Weise zu schildern, als er dies tat. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 04.05.2020 hat der Zeuge J. gegenüber dem Vernehmungsbeamten POM K. angegeben, zwar mit einem Messer bedroht worden zu sein, jedoch sei es zu keinem weiteren Einsatz des Messers gegen den Körper des Zeugen J. gekommen. Auch bei der Beschuldigtenvernehmung am 31.07.2020 gab der Zeuge J. an, der Angeklagte habe das Messer zwar in drohender Haltung in Richtung des Zeugen gehalten, sei jedoch damit nicht „auf ihn losgegangen“. Der Zeuge J. hätte einen Messereinsatz, ohne hierzu eine widerlegbare Verletzung behaupten zu müssen, insbesondere dahin schildern können, dass ihm der Angeklagte das Messer an den Hals gehalten habe. Wären die Angaben des Zeugen J. bewusst wahrheitswidrig und durch das genannte Motiv bedingt, wäre zu erwarten, dass er einen wie gegen den anderweitig verfolgten Al K. beschriebenen Messereinsatz des Angeklagten nicht lediglich gegen Al K., sondern auch gegen sich selbst behaupten würde. Dass der Zeuge J. solches gerade verneinte, spricht gegen eine Tendenz seiner Angaben zur Übertreibung oder Dramatisierung. Hinzu kommt, dass es sich bei der vom Zeugen J. geschilderten kurzen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Al K. um ein Detail handelt, dessen Erwähnung zu dem Zweck, sich wahrheitswidrig selbst als Opfer eines unter Verwendung eines Messers begangenen Raubes darzustellen, als erkennbar weitestgehend nutzlos erschiene. Gerade das für ein wahrheitswidriges Bezichtigen des Angeklagten mit einem zum Nachteil des Zeugen J. begangenen Raub unnötige Schildern einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Al K. spricht als Detail erheblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J.. Dafür, dass dieses Detail wiederum vom Zeugen J. erfunden worden sein könnte, spricht nichts. Dass der Anlass dieser Auseinandersetzung für den Zeugen J. nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erschien, wurde durch den Zeugen J. plausibel damit erklärt, dass der Angeklagte und Al K. dabei für den Zeugen J. nicht verständliches Arabisch sprachen. Das Stattfinden dieser Auseinandersetzung lässt sich im Übrigen damit erklären, dass der Angeklagte möglicherweise befürchtete, Al K. werde sich noch vor ihm des Geldes bemächtigen und es nicht mit ihm teilen wollen.
Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugen J. und A. nach ihrer Absprache zum Zwecke des Selbstschutzes weder bei dem Notruf noch gegenüber den vor Ort eintreffenden Polizeibeamten noch bei ihren förmlichen Zeugenvernehmungen am 04.05.2020 das Drogengeschäft erwähnten – gerade weil es dieses tatsächlich gab -, und es ist auch nachvollziehbar und erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J. nicht, dass er bei dem Notruf weder einen Messereinsatz noch eine sonst bedrohliche Lage erwähnte. Zwar würde es grundsätzlich durchaus nahe liegen, dass ein unter dem Eindruck einer Bedrohung stehender, per Notruf bei der Polizei um Hilfe bittender Geschädigter die Bedrohung bei dem Notruf erwähnt. Jedoch sind die Besonderheiten des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, aus denen sich hier ein anderes ergibt. Vorliegend ist nachvollziehbar, dass bei dem Notruf für die Geschädigten A. und J. der Verlust des hohen Geldbetrages und das Bestreben, das Geld mit Hilfe der Polizei zurückzubekommen, im Vordergrund standen, zumal ein Teil des Geldes von Dritten zur Verfügung gestellt worden war, und zumal die Versuche, durch Anrufe bei Al K. und durch Aufsuchen des zweiten Obergeschosses des Hauses wieder an das Geld zu gelangen, gescheitert waren. Dies gilt auch für den – nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A. sehr aufgeregt aus dem Haus gekommenen – Zeugen J. als letztem unmittelbaren Besitzer des Geldes (und damit als die in Bezug auf dessen Verlust sachnähere Person), dem der Geschädigte A. vor Ort tatsächlich Vorwürfe machte. Bei all dem ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Zeugen J. beim Verlassen der Wohnung nicht verfolgt hatte. Spätestens ab dem Zeitpunkt, nachdem sich die Geschädigten A. und J. nach ihrem Wiederzusammentreffen vor dem Haus zur Nachschau hineinbegeben hatten, erscheint es demnach nahe liegend, dass der Zeuge J. eine in der Wohnung erfolgte Bedrohung mit einem Messer nicht mehr als einen bei dem Notruf dringlich mitzuteilenden Sachverhalt empfand.
Der Umstand, dass sich der Geschädigte J. im Bewusstsein eines kurz zuvor gegen ihn gerichteten Messereinsatzes vor dem Notruf erneut in das Haus Nr. 100 a begab, spricht nicht dagegen, dass der Messereinsatz tatsächlich erfolgte. Denn der Geschädigte J. befand sich nunmehr in Begleitung des Geschädigten A., und beiden verblieb damit eine gewisse Chance auf ein Rückerlangen des Geldes ohne Einschalten der Polizei, bei Vermeidung der sich beim Einschalten der Polizei ergebenden Erklärungsnöte.
Das Gericht hat bei all dem auch in Erwägung gezogen, ob der Zeuge J. gegenüber dem Zeugen A. sogleich vor Ort den Messereinsatz zu dem Zweck erfand – und in der Folge bei seinen Vernehmungen durch die Ermittlungsbehörden schlicht bei dieser Erfindung blieb -, damit dem Geschädigten A. sein fehlendes Verschulden am Verlassen der Wohnung ohne Marihuana und unter Zurücklassen des Geldes plausibel zu machen, um auf diese Weise etwaigen Regressforderungen oder Repressalien des Geschädigten A. vorzubeugen. Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen des Zeugen J. liegen jedoch aus den vorgenannten und auch aus den nachstehend in b) genannten Gründen in der Gesamtschau nicht vor.
Soweit der Zeuge POM K. die protokollierten Angaben des Zeugen J. bei der Vernehmung am 04.05.2020 dahin schilderte, dass der Freund des Al K. „das Geld herausholte“, womit J., so der Zeuge K., wohl das Herausnehmen aus dem von J. mitgebrachten Rucksack gemeint haben müsse, widerspräche zwar eine solche Darstellung des Zeugen J. seinen Angaben bei der späteren Vernehmung am 31.07.2020, wobei ein solcher Widerspruch Zweifel an der Verlässlichkeit der Zeugenangaben begründen würde. Jedoch erfolgte die Zeugenvernehmung am 04.05.2020 ohne Dolmetscher, demgegenüber bei der Beschuldigtenvernehmung am 31.07.2020 festgestellt wurde, dass J. der deutschen Sprache nicht genügend mächtig ist, weshalb die Vernehmung dort in albanischer Sprache mit Dolmetscherin erfolgte. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlich, dass die protokollierte Angabe des Zeugen J. bei seiner Vernehmung am 04.05.2020, wonach der Freund des Al K. das Geld „herausholte“, auf einem Missverständnis beruhte, also damit vom Zeugen J. nicht gemeint war, der Angeklagte habe aus dem Rucksack das Geld herausgenommen.
b) Demgegenüber sind die Angaben des Angeklagten und des Zeugen Al K. unglaubhaft, soweit beide einen Messereinsatz in der Wohnung verneinten.
Der Angeklagte hat sich im Verlauf des Verfahrens und in seiner Zeugenvernehmung im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. wechselnd zum Geschehen vom 04.05.2020 geäußert. So hat der Angeklagte in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 05.05.2020 keine eigene Beteiligung an einem strafrechtlich relevanten Geschehen eingeräumt und angegeben, vom Drogengeschäft und der dabei durch Al K. begangenen Täuschung der Käufer erst durch Al K. nach dem Verlassen der Wohnung erfahren zu haben. Die in der Wohnung sichergestellten 500 Euro habe er über Kalica K. von seinem Vater erhalten, sie gehörten ihm.
Auch in seiner zweiten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 15.05.2020 schilderte der Angeklagte keine eigene Beteiligung an einem strafrechtlich relevanten Geschehen. Dabei gab er in unglaubhafter Weise an, bezüglich des in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung als von ihm beobachtet geschilderten Befüllens des roten Rucksacks mit Abfall durch Al K. nicht zu wissen, um welche Art Abfall es sich dabei gehandelt habe.
Nachdem der Verteidiger des Angeklagten im Oktober 2020 Einsicht in die Verfahrensakten erhalten hatte und ihm die in den Akten enthaltene Auskunft von MoneyGram bekannt war, sagte der Angeklagte am 04.03.2021 im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO als Zeuge aus. Dabei gab er an, bereits vor dem Erscheinen der Käufer von der Täuschungsabsicht des Al K. und von dem dazu vorgenommenen Befüllen des roten Rucksacks mit Laub gewusst zu haben. Später, nach dem Verlassen der Wohnung durch den Albaner, der das Marihuana nicht habe sehen wollen, habe der Angeklagte von Al K. einen Anteil am Geld bekommen. Die in der Wohnung sichergestellten 500 Euro stammten aus diesem Anteil. Eine körperliche Auseinandersetzung habe es in der Wohnung nicht gegeben. Der Angeklagte verneinte am 04.03.2021, dass der Zeuge J. das Marihuana habe sehen wollen, und erklärte dies damit, dass das Marihuana nicht für J. selbst bestimmt war. Weiter gab der Angeklagte an, der Albaner habe den Umschlag auf den Tisch gelegt und Al K. habe ihn an sich genommen.
Am ersten Tag der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte nicht zur Sache ein. Nachdem der am ersten Hauptverhandlungstag vernommene Zeuge Al K. in der Hauptverhandlung abweichend von seiner Darstellung bei der polizeilichen Zeugenvernehmung und insoweit übereinstimmend mit den Angaben des anderweitig verfolgten J. angegeben hatte, er sei bei dem Treffen in der Wohnung dabei gewesen, J. habe die Ware wiegen wollen und der Angeklagte habe J. das Geld aus der Hand geschlagen/gerissen/genommen (zu diesen Varianten in der Aussage des Zeugen Al K. im Anschluss), ließ sich der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag zur Sache ein. Nun gab er erstmals an, gemeinsam mit Al K. zur Täuschung der Drogenkäufer den roten Rucksack mit Laub gefüllt und mit Marihuanageruch präpariert zu haben. Weiter gab der Angeklagte erstmals an, der Albaner habe das Marihuana wiegen wollen, und ebenso erstmals, er habe dem Albaner das von diesem zur Übergabe bereit gehaltene Geld aus der Hand genommen. Von einem Hinunterfallen des Geldes auf den Boden bei diesem Vorgang, wie es übereinstimmend der Zeuge J. und der Zeuge Al K. schilderten, ist in dieser Darstellung des Angeklagten nicht die Rede. Der Angeklagte gab weiter an, seine Aussage in der richterlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. am 04.03.2021, wonach der Albaner den Umschlag auf den Tisch gelegt und Al K. ihn an sich genommen habe, sei „gelogen“ gewesen. Der Angeklagte erklärte weiter, auf seine Aufforderung habe der Albaner die Wohnung verlassen, ohne in den roten Rucksack zu sehen; denn der Albaner habe ja nicht gedacht, dass er gar keine Ware bekomme, sondern habe die Ware wiegen wollen, was eben mangels Waage nicht möglich gewesen sei. Ein Messer sei nicht im Spiel gewesen.
Im Hinblick auf diese sich in wesentlichen Teilen unterscheidenden Sachverhaltsschilderungen des Angeklagten ist zunächst festzustellen, dass sie erkennbar teilweise dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst wurden. Vor allem jedoch vermochte der Angeklagte nicht plausibel zu erklären, weshalb der Zeuge J. – der nach Darstellung des Angeklagten, insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen J. bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 31.07.2020 Wert darauf legte, das Marihuana in der Wohnung zu wiegen – die Wohnung unter Zurücklassen des ihm durch A. anvertrauten Rucksacks und des anvertrauten Geldes in Eile verließ, ohne zuvor zumindest das Vorhandensein des Marihuanas zu prüfen und hierzu in den roten Rucksack hineinzusehen. Befand sich in der Wohnung des Angeklagten keine Waage und wurde dies dem Zeugen J. gesagt – so die Darstellung des Angeklagten -, lag es für J. nahe, zumindest in den roten Rucksack hineinzusehen. Denn allein dies – nicht der vom roten Rucksack verströmte Marihuanageruch, der lediglich für ein Vorhandensein des Betäubungsmittels im Rucksack sprach – hätte ihm dann ermöglicht, wenigstens abzuschätzen, ob der nach Öffnen des Rucksacks sichtbare Inhalt die bestellte Menge von 500 Gramm Marihuana zumindest plausibel erscheinen ließ oder nicht. Dass der Zeuge J. ein prüfendes Hineinsehen in den roten Rucksack unterließ und eilig die Wohnung unter Zurücklassen ihm anvertrauter mehrerer Tausend Euro und noch dazu des Rucksacks des Geschädigten A. verließ, ist plausibel nicht dadurch zu erklären, dass es sich um eine für den Zeugen J. fremde Wohnung handelte oder dass eine Störung des Betäubungsmittelgeschäfts durch Dritte zu erwarten gewesen wäre – Letzteres war ohnehin nicht der Fall -, sondern dadurch, dass der Zeuge J., so wie er es selbst darstellte, dies aus Angst tat. Hatte er in der Wohnung Angst bekommen – wovon das Gericht überzeugt ist -, lässt sich diese Angst plausibel mit dem von ihm beschriebenen, gegen ihn gerichteten Messereinsatz des Angeklagten und als Angst erklären, vom Angeklagten mit dem Messer verletzt zu werden.
Schließlich zeigt die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung insoweit glaubhaft eingeräumte uneidliche Falschaussage bei seiner Zeugenvernehmung am 04.03.2021 und die von ihm hierfür in der Hauptverhandlung gegebene Begründung (dazu oben C. I.), dass es um seine Einstellung zur Wahrheit nicht gut bestellt ist. Bei der Zeugenvernehmung am 04.03.2021 sagte der zuvor nach § 55 StPO belehrte Angeklagte nach seinen eigenen Angaben bewusst unwahr aus, dass J. den Umschlag auf den Tisch gelegt und Al K. ihn an sich genommen habe.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen J. werden auch durch die Angaben des Zeugen Al K. nicht erschüttert.
Der Zeuge Al K. räumte am ersten Hauptverhandlungstag abweichend von seinen Angaben bei der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 05.05.2020 seine Beteiligung an der Anbahnung des Betäubungsmittelgeschäfts ein. Im Übrigen sagte er in der Hauptverhandlung zunächst wie bei der Vernehmung am 05.05.2020 aus, er sei am 04.05.2020 nicht in der Wohnung des Angeklagten gewesen, sodass er ein Treffen des Angeklagten mit J. nicht bestätigen und zu dessen Ablauf nichts sagen könne. Erst im Anschluss an den in einer Vernehmungspause an ihn gerichteten eindringlichen Appell des Verteidigers des Angeklagten änderte der Zeuge Al K. seine Aussage. Nun gab er in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten an, bei dem Treffen in der Wohnung dabei gewesen zu sein; bei dem Geschehen sei kein Messer im Spiel gewesen. Aufgrund dieser Abfolge der Aussage in der Hauptverhandlung ist anzunehmen, dass, wäre der eindringliche Appell des Verteidigers unterblieben, am Ende der Vernehmung eine bewusste uneidliche Falschaussage des nach § 55 StPO belehrten Zeugen Al K. gestanden hätte. Bereits dies gab dem Gericht Anlass, den Angaben des Zeugen Al K. zur Nichtverwendung eines Messers mit erheblichem Misstrauen zu begegnen. Diese Angabe des Zeugen ist letztlich unglaubhaft. Ebenso wenig wie der Angeklagte konnte nämlich der Zeuge Al K. plausibel erklären, weshalb der Zeuge J., obwohl er Wert darauf legte, das Marihuana in der Wohnung zu wiegen, die Wohnung unter Zurücklassen des ihm anvertrauten Rucksacks und des anvertrauten Geldes in Eile verließ, ohne zuvor zumindest das Vorhandensein des Marihuanas zu prüfen und hierzu in den roten Rucksack hineinzusehen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden beweiswürdigenden Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten Bezug genommen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge J. die Wohnung verließ und den Rucksack sowie das Geld des Geschädigten A. aus Angst zurückließ. In diesem Sinne äußerte sich andeutungsweise auch der Zeuge Al K. in der Hauptverhandlung (“vielleicht aus Angst“), wobei er in unglaubhafter Weise angab, nicht sagen zu können, wovor J. Angst gehabt haben könnte. Hatte der Zeuge J. in der Wohnung Angst bekommen – wovon das Gericht überzeugt ist -, lässt sich diese Angst plausibel mit dem von ihm beschriebenen, gegen ihn gerichteten Messereinsatz des Angeklagten und als Angst erklären, vom Angeklagten mit dem Messer verletzt zu werden.
Der Umstand, dass sich der Zeuge Al K. in der Hauptverhandlung durch seine nach Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäße, nach dem Appell des Verteidigers erfolgte Angabe, auch bei der Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts beteiligt und in der Wohnung des Angeklagten dabei gewesen zu sein, erstmals selbst belastet hat, ändert an der Unglaubhaftigkeit seiner Angabe, ein Messer sei nicht im Spiel gewesen, aus den vorgenannten Gründen nichts. Diese Angabe ist aus Sicht des Gerichts allein dadurch motiviert, dem Angeklagten, der mit dem Zeugen Al K. die Tatbeute geteilt hatte, zu helfen und ihn zu diesem Zweck in bewusst wahrheitswidriger Weise zu entlasten.
c) Nach all dem ist das Gericht davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so abgespielt hat wie in B. dargestellt. Der Überzeugung des Gerichts steht nicht entgegen, dass bei der Durchsuchung der vom Angeklagten bewohnten Wohnung ein Klappmesser mit rotem Griff nicht gefunden wurde. Der Angeklagte hatte nach der Tat bis zur Durchsuchung am späten Nachmittag des 05.05.2020 ausreichend Zeit und Gelegenheit, für die Unauffindbarkeit des Messers zu sorgen, damit es im möglichen Fall des Einschaltens der Polizei durch die anderweitig verfolgten A. und J. nicht als Beweismittel zur Verfügung stehe.
Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Messers gegen den Geschädigten J. den Zweck verfolgt hat, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperlicher Unversehrtheit einen erwarteten Widerstand des Geschädigten J. gegen die Ansichnahme des Geldes durch den Angeklagten zu verhindern und den Geschädigten J. zum eiligen Verlassen der Wohnung zu veranlassen. Eine solche zweckgerichtete Drohung ist dem vom Zeugen J. geschilderten Verhalten des Angeklagten zu entnehmen, der demnach das Messer nicht etwa lediglich aus anderen Gründen offen bei sich führte.
III.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und zu der Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen P.. Der Sachverständige hat bei seinen gutachterlichen Ausführungen die Akten des vorliegenden Verfahrens und die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten, die Untersuchung und Exploration des Angeklagten in der JVA Amberg am 14.01.2021 und die dabei vom Angeklagten gemachten Angaben, den Befundbericht des Bezirksklinikums Regensburg betreffend einen dort wegen Suiziddrohung erfolgten stationären Aufenthalt vom 14.05.2020 bis zum 15.05.2020 sowie die Krankenunterlagen der JVA Amberg zugrunde gelegt, des Weiteren die vom Angeklagten und von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gemachten Angaben.
Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, er habe bis zu seiner Ankunft in Deutschland nicht gewusst, was Drogen sind. In Deutschland sei er drogensüchtig geworden. Er habe sein ganzes Geld für Drogen ausgegeben. Auch am 04.05.2020 habe er an nichts anderes als an Drogen denken können. Die Diebstähle habe er begangen, um die Waren gegen Geld und Rauschmittel zu tauschen. Der Sachverständige P. hat in der Hauptverhandlung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Beim Angeklagten liege keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. Von einer intoxikationsbedingten krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit sei nicht auszugehen. Der Angeklagte habe bei der Exploration gegenüber dem Sachverständigen auf dessen Frage angegeben, er wisse nicht mehr, ob er am Tattag Alkohol getrunken habe, jedenfalls habe er keinen Rausch gehabt. Diese Angaben des Angeklagten, so der Sachverständige, stünden in Einklang mit den Angaben sämtlicher mit dem Angeklagten am Tattag in Kontakt getretener Zeugen, die keinerlei neurologische oder psychopathologische Symptome einer relevanten akuten Intoxikation beschrieben hätten. Das Rauchen von Joints, gegebenenfalls auch in Kombination mit Alkoholgenuss, begründe als solches keine im Sinne der §§ 20, 21 StGB relevante Intoxikation. Auch eine psychische oder körperliche Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln lasse sich beim Angeklagten nicht feststellen, somit auch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Zur Bejahung einer Abhängigkeitserkrankung nach ICD-10 müssten mindestens drei von insgesamt sechs Kriterien zeitgleich für die Dauer mindestens eines Jahres gegeben sein. Diese sechs Kriterien seien: Ein starkes, oft unüberwindbares Verlangen, die Substanz einzunehmen; Toleranzentwicklung hinsichtlich der Substanz, also steigende Menge bei gleichbleibender Wirkung (oder aber Verringerung der Wirkung bei gleichbleibender Menge); Schwierigkeiten, die Einnahme der Substanz hinsichtlich Beginn, Beendigung und Menge des Konsums zu kontrollieren; körperliche Entzugssymptome bei Nichtkonsum; anhaltender Konsum trotz schädlicher Folgen; fortschreitende Vernachlässigung von Pflichten, weil die Substanz zum Lebensmittelpunkt wird. Beim Angeklagten seien, wenn man seine eigenen, allerdings nicht durch Befunde objektivierten und zudem teilweise widersprüchlichen Angaben zugrunde lege, lediglich die ersten beiden Kriterien erfüllt. Jedoch ergäben weder die Krankenakten der JVA noch sonstige objektive Befunde ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eines der sechs Kriterien erfüllt sei, und auch die Angaben der in der Hauptverhandlung zum Konsumverhalten des Angeklagten vernommenen Zeugen seien für eine solche Annahme zu vage.
Diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dabei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an. Es fehlt bereits an einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, sodass aus diesem Grund auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausscheidet.
Im Übrigen könnte selbst ein Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung als solches die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht begründen. Die Unrechtseinsicht war beim Angeklagten ohne Zweifel gegeben, dies bereits im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen. Eine rechtlich erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist bei einer Abhängigkeitserkrankung nur ausnahmsweise gegeben, etwa wenn langjähriger Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsänderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat, wobei in Ausnahmefällen auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm („intensivst“ oder „grausamst“) erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen kann (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, Rz. 13 zu § 21 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.03.2013, 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519; BGH, Urteil vom 17.04.2012, 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 f.; BGH, Urteil vom 20.08.2013, 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346). Anhaltspunkte für derartige Umstände haben sich beim Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Soweit der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung angab, er habe auch am 04.05.2020 an nichts anderes als an Drogen denken können und damit starke Entzugserscheinungen oder die Angst vor solchen behaupten wollte, ist solches schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Angeklagte bei der Exploration gegenüber dem Sachverständigen keine Entzugserscheinungen beschreiben konnte.
Zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat der Sachverständige P. im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ein Hang im Sinne des § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sei beim Angeklagten nicht zu diagnostizieren. Eine Abhängigkeitserkrankung liege aus den genannten Gründen nicht vor. Zwar könne ein Hang des Täters auch dann vorliegen, wenn der Substanzmissbrauch noch nicht den Grad einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit erreicht habe. Dafür müssten jedoch gesicherte Erkenntnisse vorliegen, an denen es im Fall des Angeklagten mangels objektivierbarer Befunde fehle. Jedenfalls bestehe im Fall des Angeklagten – einen Hang unterstellt – keine hinreichend konkrete Aussicht, ihn davon durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Entwöhnungstherapie in der Entziehungsanstalt werde grundsätzlich in deutscher Sprache ohne Dolmetscher durchgeführt. Der Angeklagte spreche gegenwärtig nur wenig und schlecht Deutsch, was die Therapie und ihren Erfolg erheblich erschwere. Zudem seien die im Verlauf einer Therapie vorgesehenen Vollzugslockerungen, insbesondere Arbeitsaufnahme und Probewohnen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung, für einen Therapieerfolg von wesentlicher Bedeutung, demgegenüber der Angeklagte wegen seines ausländerrechtlichen Status in Deutschland und die anstehende Abschiebung weder arbeiten dürfe noch bei ihm mit einer Erlaubnis zum Probewohnen gerechnet werden könne. Hinzu komme die mangelnde Therapiemotivation des Angeklagten. Dieser habe bei der Exploration angegeben, er würde gerne eine Therapie machen, um „den Kopf reinigen zu lassen“, danach wolle er sofort in seine Heimat zurückgehen; eine Entwöhnungstherapie nach § 64 StGB dauere ihm zu lang.
Das Gericht schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P., der dabei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging, nach eigener kritischer Würdigung jedenfalls im Ergebnis an. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen des Sachverständigen als gesichert annehmen müsste, dass der Angeklagte eine für die Tat ursächliche eingewurzelte, auf psychischer Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren – wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben müsste und ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln jedenfalls gegeben wäre, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019, 4 StR 80/19, juris -, setzt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB zudem das Bestehen einer hinreichend konkreten Aussicht voraus, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall vor den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist insoweit eine durch erwiesene Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges, während eine Sicherheit des Erfolges nicht verlangt wird. Erforderlich ist, dass sich in der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie den Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie und einen die Zeit der Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Erfolg finden lassen, also dafür, dass es zumindest innerhalb eines erheblichen Zeitraums nicht mehr zu einem Rückfall in die akute Sucht kommen wird (BGH NStZ 2014, 203). Dabei ist in der Regel ein Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Beendigung des Maßregelvollzuges bereits als erheblich im Sinne des § 64 StGB anzusehen (Schönke/Schröder/Kinzig, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Rz. 15 zu § 64, m.w.N.; anderer Ansicht: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch/van Gemmeren, 4. Auflage 2020, Rz. 62 zu § 64, wonach in Anlehnung an § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB als erheblicher Zeitraum im Regelfall zumindest zwei Jahre anzunehmen seien). Das Gericht hat unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen keine ausreichenden Tatsachen feststellen können, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass der Angeklagte – falls er nicht bereits aus der laufenden Maßregel abgeschoben werden würde – nach Ende des Maßregelvollzugs nicht alkohol- oder betäubungsmittelrückfällig werden und gegebenenfalls dadurch bedingte erneute Straftaten unterlassen würde. Es fehlt an einer durch erwiesene Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges. Der Angeklagte spricht, wie das Gericht in der Hauptverhandlung festgestellt hat, sehr schlechtes, kaum verständliches Deutsch. Dies erschwert die Therapie und ihren Erfolg erheblich. Des Weiteren ist der Angeklagte nicht therapiemotiviert. Diese im Hinblick auf die erforderliche Prognose der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges negativen Umstände wären bei isolierter Betrachtung möglicherweise in der Maßregel durch Sprachunterricht und durch das Wecken einer hinreichenden Therapiemotivation kompensierbar, wobei das Wecken von Therapiemotivation bereits wegen der drohenden Abschiebung schwerfallen dürfte. Jedenfalls kann im Fall des Angeklagten wegen seines ausländerrechtlichen Status im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung nicht mit der Gewährung der im Verlauf einer Therapie vorgesehenen, für einen Therapieerfolg wesentlichen Vollzugslockerungen gerechnet werden, wozu insbesondere Arbeitsaufnahme und Probewohnen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung gehören. Aus der erforderlichen Gesamtschau ergibt sich somit beim Angeklagten keine durch erwiesene Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges.
D.
Durch sein in B. dargestelltes Handeln hat sich der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig gemacht, indem er dem Geschädigten J. unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das in fremdem Eigentum stehende Bargeld in Höhe von 3.250 Euro in der Absicht wegnahm, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen, wobei der Angeklagte bei der Tat zur Ermöglichung der Wegnahme ein Messer als gefährliches Werkzeug verwendete (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Der Geschädigte J. hatte seinen Gewahrsam an den von ihm mitgeführten Geldscheinen noch nicht dadurch verloren, dass diese durch den vor dem Zeitpunkt des Messereinsatzes erfolgten Schlag des Angeklagten gegen die Hand des Geschädigten zu Boden gefallen waren. Der Geschädigte J. verlor seinen Gewahrsam an dem Geld vielmehr erst, als es der Angeklagte unter Einsetzen des Messers mit Willen zum Eigenbesitz vom Boden aufhob und an sich nahm.
E.
Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. Bei Abwägung aller auch für die Strafzumessung im engeren Sinne maßgeblichen Umstände kam das Gericht vorliegend zu dem Ergebnis, dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in der Weise beträchtlich abweicht, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB als unangemessen und die des § 250 Abs. 3 StGB als geboten erscheint. Dabei ergeben sich die abzuwägenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aus den nachstehenden Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinn, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung doppelter Ausführungen Bezug genommen wird. Die Abwägung dieser Umstände ergab, dass die für den Angeklagten sprechenden Umstände die gegen ihn sprechenden Umstände noch beträchtlich überwiegen, sodass die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB veranlasst war. Dies führte gemäß § 250 Abs. 3 StGB zu einem gemilderten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten sein Teilgeständnis zu berücksichtigen. Dieses bestand darin, dass er einräumte, an dem Geschehen – in Form eines bei einem Betäubungsmittelgeschäft begangenen „Betruges“ – beteiligt gewesen zu sein, dabei dem Geschädigten J. 3.250 Euro abgenommen und davon letztlich 1.500 Euro behalten zu haben. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte einräumte, dass die bei ihm sichergestellten 500 Euro aus diesen 1.500 Euro stammten. Zugunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass er den Raub nicht geplant hatte. Denn wahrscheinlich ist, dass er diese Tat aufgrund eines Spontanentschlusses beging, der durch das vom Angeklagten nicht erwartete Ansinnen des Geschädigten J., das Marihuana sehen und in der Wohnung wiegen zu wollen, hervorgerufen wurde, und den er bei knappen finanziellen Mitteln angesichts des vom Geschädigten J. in die Wohnung mitgebrachten Bargeldes fasste, um sich aus der Beute den Kauf von Bedarfsgegenständen finanzieren zu können, darunter auch Alkoholika und Betäubungsmittel. Zudem wirkte strafmildernd, dass eine gewisse drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit anzunehmen ist. Strafmildernd war weiter zu werten, dass der Einsatz des Messers als Nötigungsmittel gegenüber dem Geschädigten J. keine Gewaltanwendung, sondern lediglich deren Androhung darstellte, und dass diese Androhung auf den Geschädigten J., wie auch deren Nichterwähnung bei seinem Notruf zeigte, nicht als nachhaltig empfundene Lebensbedrohung wirkte. Zugunsten des Angeklagten wurde des Weiteren berücksichtigt, dass es sich bei ihm um einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer handelt, der in Deutschland keine tragfähigen sozialen Bindungen hat und aus diesen Gründen erhöht haftempfindlich ist. Schließlich wurde strafmildernd berücksichtigt, dass es sich bei der zu verhängenden Freiheitsstrafe um den ersten langen Hafteindruck des Angeklagten handelt; zudem wurden gegen ihn nach der verfahrensgegenständlichen Tat bereits mehrere Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, woraus sich eine strafmildernde Gesamtvollstreckungsdauer ergibt.
Zulasten des Angeklagten wurden demgegenüber seine im Bundeszentralregisterauszug bezeichneten, zum Teil einschlägigen und sämtlich vor der verfahrensgegenständlichen Tat begangenen Straftaten berücksichtigt, die mit Ausnahme der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 17.08.2020 sowie der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 17.10.2020 zugrunde liegenden Straftaten bereits vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig geahndet worden waren. Zudem war zulasten des Angeklagten zu werten, dass er die verfahrensgegenständliche Tat in erheblicher Rückfallgeschwindigkeit nach der kurz zuvor mit Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 20.01.2020, nach Einspruch des Angeklagten hinsichtlich der Tagessatzhöhe abgeändert mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 13.03.2020, geahndeten Tat beging. Bei all dem wurde andererseits berücksichtigt, dass das Gewicht der vor der verfahrensgegenständlichen Tat begangenen Taten durch den nicht ausschließbaren Einfluss eines möglicherweise gegebenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auf die früheren Taten gemildert wird. Zulasten des Angeklagten war schließlich zu werten, dass er sich während des in dieser Sache laufenden Hauptverfahrens am 04.03.2021 mit seiner bewusst unwahren Aussage als Zeuge im Strafverfahren KLs 404 Js 9957/20 jug. erneut strafbar machte.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die abzuurteilende Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
F.
Des Weiteren war gegen den Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung des am 05.05.2020 bei ihm sichergestellten Tatertrags von 500 Euro sowie gemäß § 73 c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes der weiteren Taterträge in Höhe von 2.750 Euro anzuordnen. Mit der Ansichnahme der 3.250 Euro erlangte der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt an dem Gesamtbetrag. Die erst später erfolgte Teilung des Geldes mit dem anderweitig verfolgten Al K. ändert daran nichts.
G.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hatte zu unterbleiben, da bei ihm die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen. Die Anordnung der Unterbringung einer Person in einer Entziehungsanstalt setzt unter anderem nach § 64 Satz 2 StGB voraus, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall vor den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Besteht diese hinreichend konkrete Aussicht nicht, darf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erfolgen. Da das Gesetz davon ausgeht, dass es sich bei der Unterbringungsanordnung um eine den Angeklagten beschwerende Entscheidung handelt, gilt für die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht der Zweifelsgrundsatz. Vielmehr müssen alle Voraussetzungen des § 64 StGB zur Überzeugung des Gerichts feststehen, um eine Unterbringungsanordnung aussprechen zu können. Dies gilt auch für die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit eine durch erwiesene Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges. Dies ist beim Angeklagten aus den in C. III. dargestellten Gründen nicht der Fall.
H.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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