Strafrecht

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Aktenzeichen  11 Ls 53 Js 14570/20

Datum:
2.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17986
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte Dr. R. M. W. ist schuldig des Ausstellens von unrichtigen Gesundheitszeugnissen in 79 tatmehrheitlichen Fällen.
2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, ärztliche Atteste/ärztliche Bescheinigungen für Patienten/Dritte auszustellen, mit denen Befreiungen/Freistellungen von der durch entsprechende Verordnungen der Bundesländer in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Maskenpflicht erklärt oder intendiert werden.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 278 a.F., 47 Abs. 1, 56 Abs. 1, 2, 53, 70 StGB

Gründe

I.

II.
Der Angeklagte ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Arzt für Naturheilverfahren und praktischer Arzt. Seine ärztliche Praxis befindet sich in … . Der Angeklagte ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie“. Der Verein wendet sich u. a. gegen die sog. „Maskenpflicht“. Im Zeitraum vom 09.06.2020 bis 29.09.2020 stellte der Angeklagte ärztliche Atteste aus, mit denen er ohne Befundmitteilung und Diagnose bescheinigte, dass der Patient „aus schwerwiegenden medizinischen Gründen“ von der „Mundschutzpflicht“ befreit ist und/oder davon befreit sei, „sich mit Desinfektionsmitteln die Hände desinfizieren zu müssen“.
Im Zeitraum vom 09.10.2020 bis 09.11.2020 fügte er den Attesten nahezu identisch die Diagnosen F41.0 (Panikstörung, Panikneurose), R42 (Schwindel, Vertigo), R51 (Kopfschmerzen), F98.80 (emotionale Störung in der Kindheit), R06.0 (Dyspnoe, Atemnot) ein und bestätigte, dass es für den Patienten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine Alltagsmaske oder ein Faceshield zu tragen. Ebenso wurde der Patient davon befreit, „sich mit Desinfektionsmitteln die Hände desinfizieren zu müssen“. Zum Teil enthalten die Atteste auch rechtliche Ausführungen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Nummerierung folgt der Anklageschrift):
2. Am 16.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. J., aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. M. J. wohnt in … .
4. Am 17.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für A. P., aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. A. P. wurde lediglich im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung untersucht.
7. Am 18.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für K. S. zur Vorlage bei der Mittelschule … aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. S. war am 18.6.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Das Attest wurde allein aufgrund der Schilderungen der Mutter M. S. erstellt.
8. Am 18.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für H. L. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. H. L. wohnt in … . Im Terminkalender der Praxis findet sich kein Termin für H. L. Das Attest wurde per E-Mail versandt.
9. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für J. B., K. B., und M. B. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. J. B. wohnt in …, K. und M. B. in … .
10. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für Z. B aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. Z. B wohnt in … .
11. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für W. B. aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. W. B. wohnt in … .
12. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für E. J. G. aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. E. J. G. wohnt in … .
13. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für J. H. und M. H. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. J. und M. H. wohnen in … .
14. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für E. S. H.- S, S. H und P. S, aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. Die Familie wohnt in … .
15. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für E. D. S. und R. S. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. D. und R. S. wohnen in … .
16. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für P. S. aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. P. S. wohnt in … .
18. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. W. aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. M. W. wohnt in … .
19. Am 19.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für Dr. S. H. aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. H. wohnt in … . Im Terminkalender der Praxis findet sich kein Termin. Das Attest wurde per E-Mail angefordert.
20. Am 22.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für E. G., T. G., C. G.- S., und C. S. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. Die Familie G.- S. wohnt in … .
21. Am 24.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für S. B., M. und W. S. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. Die Atteste wurden per E-Mail von der anderweitig Verfolgten D. F. angefordert.
22. Am 25.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für S. B.aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. S. B. wohnt in … . Das Attest wurde durch RA‘in V. F. per E-Mail angefordert.
24. Am 29.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für I. E. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. I. E. wohnt in … . Das Attest wurde mit Schreiben vom 26.6.2020 angefordert.
25. Am 29.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für S. G. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. S. G. wohnt in … .
26. Am 29.6.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für J. H., M. R.; D. R. und J. R., aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. Die Familie H./ R. wohnt in … . Die Atteste wurden mit Schreiben der J. R. vom 26.6.2020 angefordert.
27. Am 29.6.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für N. M. aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen.
28. Am 29.06.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für D. R. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. D. R. wohnt in … . Das Attest wurde mit Schreiben vom 25.06.2020 angefordert.
29. Am 02.07.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für A. E. D. E., I. E. und N. E aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. Die Familie E wohnt in … . Die Atteste wurden durch D. F. per E-Mail angefordert.
30. Am 02.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für S. K. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. Das Attest wurde durch S. K. mit Schreiben vom 30.05.2020 angefordert.
31. Am 06.07.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für A. G., E.- M. G., M. G., P. G., R. G und S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. Die Atteste wurden durch S. G mit Schreiben vom 02.07.2020 angefordert.
32. Am 06.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für C. S., ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. C. S. wohnt in … . Das Attest wurde durch C. S. schriftlich angefordert.
33. Am 06.07.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für G. S. und M. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. G. S. wohnt in …, M. S. wohnt in … .
34. Am 06.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für N. S.aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. N. S. wohnt in … .
35. Am 07.07.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für R. J. und W. J. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. R. und W. J wohnen in … . Die Atteste wurden durch R. J. mit Schreiben vom 05.07.2020 angefordert.
36. Am 07.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für K. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. K. S. wohnt in … . Das Attest wurde durch K. S. mit Schreiben vom 05.07.2020 angefordert.
40. Am 13.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für I. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. I. S. wohnt in … . Das Attest wurde durch I. S. mit Schreiben vom 06.07.2020 angefordert.
41. Am 14.07.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für N. und E. R., H. K., M. K.,, R. K. und S. K. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. Die Atteste wurden durch D. F. per E-Mail angefordert.
42. Am 15.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für A. W. aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. A. W. wohnt in … . Das Attest wurde durch A. W. mit Schreiben vom 14.07.2020 angefordert.
44. Am 28.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für P. G. v. S aus, ohne diesen vorher hierzu zu untersuchen. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass keine medizinischen Gründe zur Befreiung von der Maskenpflicht vorlagen.
45. Am 28.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für C. E. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. C. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch C. E. mit Schreiben vom 27.07.2020 angefordert.
46. Am 28.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für A. F., aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. A. F. wohnt in … . Das Attest wurde durch A. F. schriftlich angefordert.
47. Am 28.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für K. L. aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. K. L. wohnt in … . Das Attest wurde durch K. L. schriftlich angefordert.
48. Am 28.07.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für E. G. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. E. G. hielt sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes in Griechenland auf.
49. Am 04.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für F. E. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. F. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch F. E. schriftlich angefordert.
50. Am 04.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für R. H., aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. R. H. wohnt in … . Das Attest wurde durch R. H. mit Schreiben vom 30.07.2020 angefordert.
51. Am 04.08.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für W. L. und O. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. W. L. und O. S. wohnen in … . Die Atteste wurden durch S. K. schriftlich angefordert.
52. Am 04.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für J. W. und M. W. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. J. und M. W. wohnen in … . Die Atteste wurden durch M. W. mit Schreiben vom 30.07.2020 angefordert.
53. Am 05.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. G. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. M. G. wohnt in … . Das Attest wurde durch M. G. schriftlich angefordert.
54. Am 06.08.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. K. und Z. K. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. M. und Z. K. wohnen in … . Die Atteste wurden durch E. S.- K. per E-Mail angefordert.
55. Am 06.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für L. E. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. L. S. wohnt in … .
56. Am 12.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für J. H. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. J. H. wohnt in … . Das Attest wurde durch Prof. Dr. S. H. per E-Mail angefordert.
57. Am 13.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für K. M. B. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. K. B. wohnt in … . Das Attest wurde durch K. B. schriftlich angefordert.
58. Am 14.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für K. E. aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. K. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch K. E. mit Schreiben vom 13.08.2020 angefordert.
59. Am 14.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für E.- M. F. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. E.- M. F. wohnt in … . Das Attest wurde durch E.- M. F. schriftlich angefordert.
60. Am 14.08.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für K.- H. S., M. S. und T. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. Die Familie S. ist in … wohnhaft. Die Atteste wurden durch K.- H. S. mit Schreiben vom 12.08.2020 angefordert.
61. Am 14.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für S. E. T. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. S. T. wohnt in … . Das Attest wurde durch S. T. schriftlich angefordert.
62. Am 18.08.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für J. B. aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. J. B. wohnt in … .
63. Am 09.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für G. D. aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. G. D. wohnt in … . Das Attest wurde durch G. D. schriftlich angefordert.
64. Am 09.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für P. P. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. P. P. wohnt in … . Das Attest wurde durch S. P. mit Schreiben vom 01.09.2020 angefordert.
65. Am 09.09.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für C. S. und J. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. C. und J. S. sind in … wohnhaft. Die Atteste wurden durch Dr. C. S. mit E-Mail vom 08.09.2020 angefordert.
66. Am 10.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. S., geb. 12.01.1957 aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. Das Attest wurde durch M. S. schriftlich angefordert.
67.  Am 14.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für S. E. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. S. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch S. E. mit Schreiben vom 10.09.2020 angefordert.
68. Am 14.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für G. G. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. G. G. wohnt in … . Das Attest wurde durch A. E. schriftlich angefordert.
69. Am 15.09.2020 stellte der Angeklagte je ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. R., S. R. und Y. R. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. Die Atteste wurden allein aufgrund der Angaben von M. R. gegenüber der Sprechstundenhilfe ausgestellt. S. R. und Y. R. waren nicht in der Praxis des Angeklagten.
71. Am 17.09.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für E. K. und I. K. aus, ohne diese vorher hierzu zu untersuchen. E. und I. K. waren nicht in der Praxis des Angeklagten. Die Ausstellung der Atteste erfolgte allein aufgrund der Angaben der Mutter S. K..
72. Am 18.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für H. S. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. H. S. war nicht in der Praxis des Angeklagten. Die Ausstellung des Attests erfolgte aufgrund der Angaben der Mutter P. S..
73. Am 18.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für L. J. S. aus, ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. L. S. war zum Zeitpunkt der Attestausstellung nicht in der Praxis des Angeklagten, sondern in der Grundschule in … .
74. Am 18.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für A. S. H. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. A. H. wohnt in … . Das Attest wurde durch A. H. mit Schreiben vom 15.09.2020 angefordert.
75. Am 18.09.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für L. P. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. L. P. wohnt in … . Das Attest wurde durch L. P. schriftlich angefordert.
77. Am 05.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung und Diagnose für B. K., geb. 07.10.1968 aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. B. K. wohnt in … . Das Attest wurde durch B. K. per E-Mail am 30.09.2020 angefordert.
78. Am 08.10.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung und Diagnose für M. S. und M. S. aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. M. und M. S. wohnen in … . Das Attest wurde durch M. S. mit Schreiben vom 01.10.2020 angefordert.
79. Am 09.10.2020 stellte der Angeklagte wiederum je ein Attest für M. R mit der Diagnose F41.1, R06.88, R42, R51, S. R. mit der Diagnose R42, R51,F98.80 und Y. R mit der Diagnose F41.1, F98.80, R42, R51 aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. S. R und Y. R waren nicht in der Praxis des Angeklagten.
81. Am 13.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose F41.0, F41.1, R 42, R51, F98.80 für A. S., ein Attest für M. S. mit der Diagnose F41.0, F41.1, R 42,R 51, F 98.80 und ein Attest für M. S. mit der Diagnose F41.0, F41.1,R42, R51, F98.80 aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. A., M. und M. S. waren am 13.10.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Die Atteste wurden allein aufgrund der Angaben der Mutter M. S. erstellt.
83. Am 16.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose F41.0, R 42, R51, F98.80, R06.0 für A. M., ein Attest für F. M. mit der Diagnose F41.1,R 42, F 98.80, R06.0 und ein Attest für L. M. mit der Diagnose F41.1, R42,F98.80, R06.0 aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. Die Familie M. ist in … wohnhaft. Die Atteste wurden durch A. M. mit Schreiben vom 04.10.2020 angefordert.
84. Am 16.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose F41.0, R06.88 R 42, R51, F98.80 für S. E. aus, ohne diesen vorher zu untersuchen. S. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch S. E. mit Schreiben vom 14.10.2020 angefordert.
86. Am 19.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose F41.0, R 42, R51, F98.80 für L. S. aus, ohne diesen vorher zu untersuchen. L. S. war am 19.10.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Das Attest wurde allein aufgrund Angaben des Vaters K. S. erstellt.
87. Am 20.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose F41.0, R 42, R51, F98.80 für M. T. und ein Attest für M. T. mit der Diagnose F41.1, R42,F98.80 aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. M. und M. T. waren am 2010.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Die Atteste wurden allein aufgrund der Angaben der Mutter S. T. erstellt.
88. Am 22.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R 42, R51, F98.80 für S. M. E. aus, ohne diesen vorher zu untersuchen. S. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch S. E. mit Schreiben vom 18.10.2020 angefordert.
89. Am 23.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R06.88, R 42, R51, F98.80 für B. H., ein Attest für J. H. mit der Diagnose R 42,R 51, F 98.80 und ein Attest für M. H. mit der Diagnose R06.88, R51,F98.80 aus, ohne diese hierzu vorher zu untersuchen. M. und J. H. waren am 23.10.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Die Atteste wurden B. H. bei einer Routineuntersuchung von dem Angeklagten angeboten.
90. Am 23.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R 42, R51, F98.80, R06.80 für C. E. aus, ohne diese vorher zu untersuchen. C. E. wohnt in … . Das Attest wurde durch C. E. schriftlich angefordert
91. Am 28.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R 42, R51, F98.80 für R. M. ohne diesen hierzu vorher zu untersuchen. R. M. war am 28.10.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Das Attest wurde nach einer Besprechung der Mutter C. M. mit einer Sprechstundenhilfe ausgestellt.
93. Am 29.10.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R 06.88, R42, R51, F98.80 für M. W. aus, ohne diese vorher zu untersuchen. M. W. wohnt in … . Das Attest wurde durch B. T. D. per E-Mail vom 29.10.2020 angefordert
94. Am 03.11.2020 stellte der Angeklagte Atteste ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R06.88, R42, R51, F98.80 für K. S. und N. M. S. aus, ohne diese vorher zu untersuchen. K. und N. S. wohnen in … . Die Atteste wurden durch M. S. schriftlich angefordert. Im Terminkalender der Praxis findet sich kein Termin.
95. Am 09.11.2020 stellte der Angeklagte ein Attest ohne Befundmitteilung mit der Diagnose R11, R 42, R51, F98.80 für D. T. aus, ohne diesen vorher zu untersuchen. D. T. war am 09.11.2020 nicht in der Praxis des Angeklagten. Das Attest wurde allein aufgrund der Angaben der Mutter B. M. erstellt.
III.
Aufgrund der Angaben der uneidlich gehörten Zeugen S. K., P. S., A. S., M. S., S. T., C. M., M. R, L. S., P. F. G. v. S., M. G., N. M., A. P., M. S., M. J. und P. S, der verlesenen Urkunden sowie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten steht fest, dass der Angeklagte in den nachbenannten Fällen ärztliche Bescheinigungen/Atteste ausstellte, mit welchen er den Patienten/Empfängern bescheinigte, das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes sei für diese aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar, ohne dass zuvor eine persönliche Untersuchung durch den Angeklagten erfolgte. So wurden die Atteste von den „Patienten“ teilweise per E-Mail bzw. schriftlich angefordert, teilweise wurden die Personalien von an einer Freistellung von der Maskenpflicht interessierten Patienten durch Mitglieder des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie“ erhoben. In einigen Fällen wurden auch Atteste von Eltern schulpflichtiger Kinder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Angeklagten angefordert, wobei die Kinder ebenfalls zuvor nicht untersucht wurden. Der Angeklagte trug dazu vor, er habe die Befreiungen von der Maskenpflicht ohne vorherige körperliche Untersuchung in den vorgenannten Fällen attestiert, weil er als Mediziner aufgrund einschlägiger Studien der Überzeugung sei, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gesundheitsgefährdend sei und zudem ein Mund-Nasen-Schutz auch keinen erhöhten Schutz vor der Infektion mit dem Covid-19-Virus biete. Es bedurfte daher keiner persönlichen Untersuchung. Es sei aus seiner Sicht ausreichend gewesen, sich die Beschwerden der Patienten beim Maskentragen fernmündlich schildern zu lassen oder aber auf die Angaben der Eltern im Hinblick auf die Beschwerden ihrer Kinder zu vertrauen.
1. Tatbestandsmerkmal Gesundheitszeugnis:
Seitens des Angeklagten wird in Abrede gestellt, dass es sich bei den von ihm erstellten ärztlichen Bescheinigungen (Fälle 2, 4, 7 – 16, 18 – 22, 24 – 36, 40 – 42, 44 – 69, 71 – 75, 77, 78 der Anklageschrift) um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB gehandelt habe, da diese keine Diagnose aufwiesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Für das Gericht steht außer Zweifel, dass es sich bei den vom Angeklagten ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen um Gesundheitszeugnisse handelt.
Gesundheitszeugnisse sind Urkunden, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Gegenstand kann insofern auch eine frühere Erkrankung oder Verletzung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein, ebenso die Bescheinigung über durchgeführte therapeutische Maßnahmen. Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigung eine Diagnose enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.9.2013, 2 Ss 519/13).
Sämtliche vom Angeklagten erstellte ärztliche Bescheinigungen erfüllen diese Kriterien. Dies gilt insbesondere auch für die Atteste, die keine Diagnosen aufweisen Diese ärztlichen Bescheinigungen des Angeklagten führen neben dem Ausstellungsdatum die Personalien des jeweiligen Patienten überwiegend mit Anschrift auf. In den Fällen 2, 4, 7 – 16, 18 – 22, 24 – 36, 40 – 42, 44 – 69, 71 – 75, 77, 78 der Anklage weisen die Atteste folgenden Wortlaut auf:
„Aus schwerwiegenden medizinischen Gründen ist der oben genannte Patient von der Mundschutzpflicht befreit. Ebenso ist o.g. Patient aus medizinischen Gründen davon befreit, sich mit Desinfektionsmitteln die Hände desinfizieren zu müssen.“
Ein Gesundheitszeugnis liegt bereits dann vor, wenn das Attest bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- oder Informationshintergrund für ein gültiges Dokument gehalten werden kann. Das ist vorliegend der Fall. So ist offensichtlich, dass es sich um keine Fantasie – Erklärungen handelt.
In den ärztlichen Bescheinigungen/Attesten bestätigte der Angeklagte, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen kontraindiziert sei. Nach dem objektiven Empfängerhorizont wird mit den ärztlichen Attesten eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Patienten ausgestellt. Zum Gesundheitszustand gehört aber auch die Frage, ob mit Blick auf die gesundheitliche Verfassung eines Menschen, etwa wegen Erkrankung des Atemsystems, das Tragen einer Maske medizinisch indiziert oder nicht indiziert ist. Dabei ist nicht notwendig, dass in den ärztlichen Attesten jeweils Befundtatsachen oder eine Diagnose genannt werden. Denn die Angabe in den ärztlichen Bescheinigungen des Angeklagten, das Tragen einer Maske sei aus medizinischen Gründen bei einer konkreten Person kontraindiziert, impliziert nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass gesundheitliche Besonderheiten bzw. Beeinträchtigungen dieser Person vorliegen (vgl. LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2021, BeckRS 2021,9575 und LG Freiburg, Beschluss vom 05.08.2021, Beck RS 2021,34264). Durch das Wort ‘befreit’ und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Person des Patienten, der mit Namen und Geburtsdatum individualisiert wird, handelt es sich bei der Erklärung nicht nur um eine allgemeine Aussage über die Sinnhaftigkeit des Tragens eines Mund-/Nasenschutzes aus Sicht des Angeklagten, sondern um eine spezifisch auf den Gesundheitszustand des Patienten bezogene ärztliche Aussage. Dafür, dass die vom Angeklagten erstellten Atteste die ‘Qualität’ eines Gesundheitszeugnisses haben, spricht auch der Kontext, in welchem die Atteste von den Patienten angefordert wurden. Diese Atteste korrespondieren mit den im Jahr 2020 im Hinblick auf die COVID-19 – Pandemie von den Bundesländern erlassenen Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen, welche im Grundsatz das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes für weite Bereiche des öffentlichen Lebens vorsahen. Allerdings sahen diese Verordnungen auch Ausnahmen/Befreiungen vor.
So hieß es in der 5. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.5.2020 – § 1 Abs. 2 Nr. 2:
„Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit.“
In der 6. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.6.2020 – § 1 Abs. 2 Nr. 2 – hieß es:
„Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht) gilt:
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit“.
An dem Umstand, dass die Atteste des Angeklagten ebenfalls das Wort ‘befreit’ aufweisen, wird deutlich, dass mit ihnen für den konkreten Patienten eine Wirkung erzielt werden sollte, nämlich die Freistellung entsprechend der zitierten Ausnahmetatbestände.
Dem steht auch nicht entgegen, dass im Laufe der Jahre 2020/2021 zahlreiche Verwaltungsgerichte diesen ärztlichen Attesten/Bescheinigungen des Angeklagten bzw. ähnlich lautenden Bescheinigungen anderer Ärzte die Anerkennung im Hinblick auf die Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen verweigerten. Maßstab für die Verwaltungsgerichte war jeweils die Frage, ob mit diesen konkreten Attesten eine Glaubhaftmachung im Sinne der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen erfolgte. Der Umstand, dass die Verwaltungsgerichte meist dahingehend erkannten, dass derartige Atteste zur Glaubhaftmachung des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes in der IfSMV nicht ausreichten, besagt nichts über die Einordnung des ärztlichen Attestes des Angeklagten als Gesundheitszeugnis. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe.
2. Tatbestandsmerkmal ‘unrichtig’:
Die vom Angeklagten verfassten Gesundheitszeugnisse sind unrichtig. Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn eine in ihm enthaltene Aussage oder Befundtatsache oder Sachverständigenschlussfolgerung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entspricht. Insbesondere ist ein Gesundheitszeugnis unabhängig von der Frage einer eventuellen (zufälligen) Richtigkeit der Beschreibung des Gesundheitszustandes unrichtig im Sinne des § 278 StGB, wenn der Befund ohne Vornahme einer einschlägigen Untersuchung quasi „ins Blaue hinein“ bescheinigt wird, weil ein Attest nach der Verkehrsanschauung das Vertrauen begründet, dass die fachlichen Ausführungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen. An einer derartigen Grundlage fehlt es vorliegend, da es an einer körperlichen Untersuchung der Patienten durch den Angeklagten vor Erstellung der Atteste fehlte. So ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der herrschenden Meinung in der Literatur ein Gesundheitszeugnis unrichtig, wenn es ausgestellt wird, ohne dass eine Untersuchung des Patienten stattgefunden hat. So führte der BGH in seiner Entscheidung vom 08.11.2006 (NStZ-RR 2007, 343) aus:
Die Vorschrift des § 278 StGB soll die Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse für Behörden und Versicherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Untersuchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt.
Im Grundsatz bedarf es daher vor Ausstellung eines ärztlichen Attestes der körperlichen Untersuchung des Patienten. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden, etwa die Ausstellung einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer Magen-Darm-Erkrankung, die erst nach Anlage einer Erregerkultur sicher nachweisbar wäre. Derartige Ausnahmefälle waren aber in den dem Angeklagten zur Last liegenden Fällen nicht gegeben. Vielmehr war es beim Angeklagten der Regelfall und kein Ausnahmefall, dass die ärztlichen Bescheinigungen/Atteste ohne körperliche Untersuchungen der Patienten ausgegeben wurden. Das Erfordernis einer körperlichen Untersuchung konnte auch nicht durch fernmündliche Anamnese oder durch schriftliche Schilderungen der Patienten ihrer Beschwerden bei Tragen eines Mund-/Nasenschutzes ersetzt werden. Im Hinblick auf die Tragweite einer Freistellung von der Maskenpflicht in Zeiten einer Pandemie für den Patienten, aber auch für Dritte, die durch den Freigestellten einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt waren, war eine sorgfältige Untersuchung des Patienten geboten.
Auch die Stellungnahme des Vorsitzenden des Bayerischen Hausärzteverbandes vom 23.03.2020 rechtfertigte es nicht, vom grundsätzlichen Erfordernis einer körperlichen Untersuchung des Patienten vor Erstellung einer ärztlichen Bescheinigung/Attestes abzurücken. Vielmehr hätte der Angeklagte – wie die überwiegende Zahl seiner Berufskollegen – tatsächlich nur solchen Patienten ein Freistellungsattest erteilen dürfen, bei denen es ihm möglich war, unter Einhaltung der Hygienestandards eine körperliche Untersuchung durchzuführen und eine individuelle medizinische Indikation für die Freistellung festzustellen. Der damit verbundene zeitliche Aufwand rechtfertigte es nicht vom medizinischen Standard abzurücken. Ggfs. hätte der Angeklagte auswärtige Patienten, zumal solche, die ihm bis dato völlig unbekannt waren, an andere heimatnahe Ärzte verweisen müssen.
Nach alledem steht für das Gericht außer Zweifel, dass die Gesundheitszeugnisse in den oben genannten Fällen unrichtig waren.
3. Tatbestandsmerkmal ‘wider besseres Wissen’
Der Angeklagte handelte hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals ‘unrichtig’ auch mit direktem Vorsatz. Der Angeklagte wusste als Arzt mit über 30-jähriger Berufserfahrung um die Standards, die bei der Erstellung eines Attestes zu beachten sind. Es handelt sich dabei um Basiswissen eines jeden Mediziners. Auch fordert gerade der wissenschaftliche Ansatz, dass ein Arzt – bevor er eine Aussage über den Gesundheitszustand eines Patienten trifft – möglichst alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft. Der Angeklagte steht der Maskenpflicht generell ablehnend gegenüber. Ein Mittel diese Ablehnung zu artikulieren, war für ihn die pauschale Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten. Als Arzt wusste er aber, dass ein Attest dafür kein geeigneter Multiplikator ist. Mit einem Attest werden Feststellungen hinsichtlich eines konkreten Patienten getroffen. Diesen hatte der Angeklagte bei der Ausstellung des Attestes überhaupt nicht im Blick. Anderenfalls hätten die dem Angeklagten von den Patienten telefonisch oder schriftlich behaupteten Beschwerden Anlass geboten, körperliche Untersuchungen durchzuführen, um den Wahrheitsgehalt der Darlegungen der Patienten zu prüfen.
Deutlich wird dies an dem Chat mit Frau E. G. am 19.07.2020, wenn der Angeklagte dort ausführte:
„Nein, bin selbst durch den ganzen strengen Münchner Flughafen durchgekommen … und erstmals im Flieger bei Aegean hab ich, weil die Stewardess mich wiederholt freundlich darum bat, eine einfache OP-Maske umgebunden. Man braucht keine Begründung zu nennen, es langt m.E., dass man die Gesundheit mit der Maske gefährdet. Ich schreibe mir zu allen Patienten stichpunktartig diverse Beschwerden auf, wie Beklemmungen, Panik, Atemprobleme mit der Maske etc.“
Bezeichnend ist die folgende E-Mail des Angeklagten an Herrn C. K. vom 18.09.2020:
„Lieber C., deine anerkennende Rückmeldung freut mich besonders! Sehr gerne schick ich dir eine Maskenbefreiung und du hättest auch gar keine Diagnosen nennen müssen. Weil ich weiß, dass dieses sinnlose Maskentragen krank machen kann, gebe ich auch vielen Leuten ohne jegliche Vordiagnosen ein Attest und formuliere es wie immer ‘aus schwerwiegenden medizinischen Gründen ist oben genannter Patient von der Maskenpflicht befreit’“.
Ähnliches lässt sich der Korrespondenz mit Frau K. H. (BR-Redakteurin) am 22.6.2020 entnehmen:
Frau K. H. verfasste in ihrer Eigenschaft als BR-Redakteurin einen Artikel, in welchem auch ein Zitat des Angeklagten Erwähnung fand. Sie legte dieses Zitat dem Angeklagten zur Genehmigung vor. Der Angeklagte autorisierte dieses Zitat. Im Einzelnen hat dieses Zitat folgenden Wortlaut:
„In dieser Diskussion fällt der Passauer Frauenarzt Dr. R. W. auf, der auch als praktischer Arzt arbeitet. Er sagt von sich selbst, dass er in den vergangenen Wochen etwa 40 Atteste an Frauen, Männer und Kinder ausgestellt hat. W. hält die Maskenpflicht für eine überzogene Maßnahme. Es gebe keine Studie, die Schutzfunktion belege, sagte er. Für ihn muss keine Vorerkrankung vorliegen, um das Maskenfreistellungsattest auszustellen. Seine Patienten bekämen es bei Kreislaufbeschwerden oder Schwindel. Auch bei psychischen Problemen, beispielsweise bei Kindern, die Angst vor der Maske hätten, stellt er das Attest aus.’ Es ist meine ureigenste Aufgabe, Patienten zu helfen. Ich wünsche mir, dass mehr Ärzte mitmachen.’“
Der Umstand, dass der Angeklagte das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes generell für gesundheitsgefährdend hielt, hat auf den Tatvorsatz keine Auswirkungen. Vielmehr hätte die Tatsache, dass der weit überwiegende Teil der Bevölkerung das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes schadlos überstand, Anlass geboten, die von seinen Patienten behaupteten Beschwerden, zu hinterfragen und durch eingehende Untersuchungen vor Ausstellung eines Freistellungsattestes zu verifizieren. Als erfahrener Arzt war dies dem Angeklagten auch bekannt.
Dafür, dass dem Angeklagten sehr wohl bewusst war, dass die Ausstellung der Atteste ohne vorherige Untersuchung des Patienten nicht lege artis war, spricht auch seine Email vom 13.11.2020 an Frau Dr. L. W., die offensichtlich eine Reaktion auf massive Kritik von Seiten Dritter darstellt.
In der E-Mail führte der Angeklagte aus:
„…auch bei mir werden die ‘Angriffe’ immer größer, so dass ich einen Rechtsanwalt nehmen musste. Habe jetzt, so denke ich,in Dr. J. H, RA in …,…den richtigen gefunden… H schlägt folgendes vor, was wir seit gestern auch machen: Alle Patienten mailen oder faxen ihr Attest an seine Kanzlei. Dort wandelt er das Attest in ein juristisches Schreiben um, d.h. er beglaubigt, dass der Patient im Besitz eines gültigen med. Attestes mit Diagnose ist. Der Name der Praxis erscheint dann nicht mehr. So sind wir aus der Schusslinie und das Attest hat obendrein mehr Gewicht, weil sich wahrscheinlich weniger Schulen, Institutionen, Geschäfte mit einem Rechtsanwalt anlegen werden…“
4. Tatbestandsmerkmal ‘zum Gebrauch bei einer Behörde’
Die von dem Angeklagten verfassten ärztlichen Bescheinigungen sollten zum Gebrauch bei einer Behörde dienen. Teilweise erfolgte die Anforderung der Atteste durch Eltern schulpflichtiger Kinder, wobei dem Angeklagten von den Eltern jeweils mitgeteilt wurde, dass die von ihm erstellten ärztlichen Bescheinigungen zur Vorlage bei der Schulverwaltung dienen sollten. Aber auch in den übrigen Fällen nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass die Empfänger der von ihm erstellten ärztlichen Bescheinigungen gegenüber Behörden gebrauchen würden. Die billigende Inkaufnahme (dolus eventualis) einer Verwendung der Atteste gegenüber Behörden reicht als Vorsatzform aus (vgl. Münchener Kommentar zu § 278 StGB, Rdnr. 6 und Schönke/Schröder, 30. Aufl., zu § 278 StGB, RdNr. 6). Ebenso wie bei § 267 StGB genügt demnach ein einfacher, also auch bedingter Vorsatz, dass irgendjemand das falsche Attest zur Täuschung gegenüber einer Behörde verwenden wird (vgl. Kindhäuser, Neumann, Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, zu § 278 StGB Rdnr. 4).
Dafür, dass dem Angeklagten klar war, dass die Patienten die Atteste bei Behörden vorlegen würden, spricht die Pandemie – Lage im 2. Halbjahr, insbesondere im Herbst 2020. Das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes im öffentlichen Raum, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf öffentlichen Verkehrsflächen, wurde polizeilich überwacht und bei Verstößen beanzeigt. Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, dass die Freistellungsatteste von den Patienten bei einer Kontrolle vorgelegt würden.
Nach alledem hat sich der Angeklagte des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 79 tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht.
IV.
§ 278 StGB eröffnet einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er den objektiven Sachverhalt, nämlich die Ausstellung der Gesundheitszeugnisse ohne persönliche Untersuchung der Patienten, einräumte.
Er hat damit in erheblichem Umfang die Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren verkürzt. Zu seinen Gunsten ist auch zu würdigen, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sozial integriert ist und keine wirtschaftlichen Aspekte den Angeklagten zur Erstellung der ärztlichen Bescheinigungen bewogen.
Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass der Angeklagte nach wie vor sein Handeln nicht hinterfragt, sondern sich selbst als Kämpfer für eine gerechte Sache stilisiert. So waren seine Einlassungen zu den Tatvorwürfen erheblich von Selbstüberschätzung und Selbstgerechtigkeit geprägt. Die ausschließliche Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, die sich gegen eine Maskentragepflicht aussprechen und die völlige Ausblendung gegenteiliger Studien, die die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes belegen, prägen weiterhin seine Argumentation. Dies ist umso frappierender, als der Angeklagte als ausgebildeter Mediziner durchaus in der Lage sein sollte, sämtliche für und gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sprechenden Argumente gegeneinander abzuwägen. Eine Würdigung divergierender Studien wird weiterhin vom Angeklagten nicht vorgenommen. Der Umstand, dass zahlreiche Studien die Sinnhaftigkeit das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes belegen und das RKI im Mai 2020 zu einem entsprechenden Bulletin veranlassten, wird vom Angeklagten ignoriert. Infolgedessen werden Risiken, die mit einer Freistellung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verbunden sein könnten, nämlich ein höheres Infektionsrisiko für seine Patienten, aber auch für völlig unbeteiligte Dritte, überhaupt nicht in den Blick genommen, obwohl der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung dazu in der Lage wäre. Durch die von ihm verantworteten Freistellungen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hat er das Risiko für Dritte, sich mit COVID-19 zu infizieren, wesentlich erhöht.
Bedenklich ist auch, dass sich teilweise, z.B. in den Fällen 86 und 87, in den ärztlichen Bescheinigungen folgende Textpassagen finden:
„Es ist deshalb zu beachten, dass das in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes formulierte ‘Gleichbehandlungsgebot’ auch im privatrechtlichen Bereich Gültigkeit hat, und deshalb eine Diskriminierung, wie sie z.B. durch Auswahl von Menschen mit Maskenbefreiungs-Attesten unter Verweis auf das Hausrecht regelmäßig gegen dieses Diskriminierungsverbot verstößt und rechtliche Schritte mit erheblichen finanziellen Konsequenzen nach sich ziehen kann“.
Offensichtlich sollten so private Dritte, die den Freistellungsattesten des Angeklagten die Anerkennung versagten, durch die Drohung mit erheblichen finanziellen Konsequenzen, eingeschüchtert werden.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Gericht für jede der Taten eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten für tat – und schuldangemessen. Die Verhängung dieser kurzfristigen Freiheitsstrafen erscheint im Hinblick auf die Uneinsichtigkeit des Angeklagten zur Einwirkung geboten.
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bildete das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
Diese Gesamtfreiheitsstrafe kann – wenn auch mit Bedenken – gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung spricht zunächst, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht von seinem Fehlverhalten zu distanzierte. Es besteht daher die Gefahr, dass er weiterhin Freistellungsatteste entsprechend dem bisherigen procedere erstellt.
Für eine Strafaussetzung spricht, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist sowie familiär und beruflich sozial integriert ist. Insoweit besteht eine günstige Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB.
Als besonderen Umstand i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB ist anzuführen, dass der Angeklagte die objektiven Sachverhalte einräumte und so den Umfang der Beweisaufnahme in einem erheblichen Umfang verringerte. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Angeklagte seit mehreren Monaten im Fokus der Öffentlichkeit steht. Zudem hat der Angeklagte nach eigenem Vortrag einen Rückgang an Patienten in seiner Praxis zu verzeichnen, was mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden ist.
Im Ergebnis ist nach Auffassung des Gerichts eine Strafaussetzung zur Bewährung aus vorgenannten Überlegungen vertretbar. Dem Angeklagten muss aber klar sein, dass er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat, wenn er seine bisherige Praxis zur Erstellung von ärztlichen Bescheinigungen beibehalten sollte.
Gemäß § 70 StGB war zudem ein Berufsverbot anzuordnen. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Arzt in erheblicher Anzahl unrichtige ärztliche Gesundheitszeugnisse unter grober Verletzung der mit seinem Beruf verbundenen Pflichten ausgestellt. Seine Einlassungen in der Hauptverhandlung lassen erwarten, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten i.S.d. § 278 StGB begehen wird, mithin weiter Atteste im Zusammenhang mit der Maskenpflicht ohne vorherige Untersuchung ausstellt. Dem ist durch ein Berufsverbot zu begegnen. Allerdings ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Berufsverbot nicht als bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern als erheblicher Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit zu würdigen ist. Zu rechtfertigen ist ein solcher erheblicher Eingriff in diese Berufswahlfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht sah deshalb davon ab, gegen den Angeklagten ein umfassendes Berufsverbot zu verhängen. Vielmehr gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, es dem Angeklagten für die Dauer von 3 Jahren lediglich zu verbieten, als Arzt Bescheinigungen/Atteste auszustellen, mit denen Patienten/Dritten Freistellungen vom Tragen eines Mund-/Nasenschutzes bescheinigt oder intendiert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

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