Strafrecht

Einkommen, Arbeitnehmer, Angeklagte, Bescheid, Krankenkasse, Sozialversicherung, Gemeinde, Freiheitsstrafe, Arbeitsentgelt, Eingliederung, Steuerfestsetzung, Quartal, Freibetrag, Hauptverhandlung

Aktenzeichen  47 Ls 503 Js 2124/16

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55538
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten
verurteilt.
II. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AO, §§ 266 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 53, 56 StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)
I.
Der geständige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er ist verheiratet und derzeit als Angestellter in der Firma seines Neffen tätig und erhält monatlich € 900,00 bis € 1.100,00 netto. In seinem Haushalt leben seine drei minderjährigen Kinder, welche vier, sechs und acht Jahre alt sind. Seine Ehefrau besucht derzeit einen Sprachkurs.
II.
Der Angeklagte war im Tatzeitraum von Juni 2010 bis Dezember 2016 Inhaber der Firma mit damaligem Sitz in der .
Um Steuern und Sozialabgaben zu sparen, zahlte er im Tatzeitraum an seine Mitarbeiter Schwarzlöhne aus. Im Zeitraum April 2013 bis 2016 gab er unrichtige Lohnsteuervoranmeldungen, im Jahr 2013 unrichtige Einkommen- sowie Gewerbesteuererklärungen und im Jahr 2014 keine Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen ab.
Der Angeklagte wurde beim Finanzamt F unter der Steuernummer geführt.
1. Dem Angeklagten war bewusst, dass er als Arbeitgeber verpflichtet war, für seine Arbeitnehmer monatlich am zehnten Tag des auf jeden Monat folgenden Monats Lohnsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt abzugeben, darin die Bruttolöhne der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, die sich ergebende Lohnsteuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Um sich die Zahlung von Lohnsteuer zu ersparen, gab er beim zuständigen Finanzamt unrichtige Lohnsteuervoranmeldungen ab, in denen er die Einkünfte der bei ihm beschäftigten Schwarzarbeiter nicht berücksichtigte.
Dadurch verkürzte der Angeklagte durch zwölf Taten Lohnsteuer in Höhe von insgesamt
€ 48.399,00.
Im Einzelfall handelt es sich um folgende Fälle:
2. Der Angeklagte gab am 23.05.2014 für das Jahr 2013 eine Einkommen- und eine Gewerbesteuererklärung ab.
Der Angeklagte war, wie er wusste, verpflichtet, in diesen Erklärungen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte – wie er ebenfalls wusste – nicht nach. Vielmehr gab er in den Erklärungen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht vollständig an, sondern verschwieg einen Gewinn in Höhe von € 85.093,00.
In Folge der unvollständigen Angaben wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom 07.07.2014 um € 19.522 zu niedrig festgesetzt. Die Gewerbesteuer wurde mit Bescheid vom 02.07.2014 um € 13.107,00 zu niedrig festgesetzt.
Insgesamt wurden durch Abgabe der falschen Erklärungen am 23.05.2014 Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2013 in Höhe von € 32.629,00 verkürzt.
Für das Jahr 2014 gab der Angeklagte keine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung ab. Durch die Nichtabgabe der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 2014 erklärte der Angeklagte einen Gewinn in Höhe von € 96.523,00 nicht.
Infolge der unterbliebenen Erklärungen wurde die Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 12.332,00 und die Gewerbesteuer 2014 in Höhe von € 11.088,00 nicht festgesetzt.
Insgesamt wurden durch die Nichtabgabe der Erklärungen für das Jahr 2014 Einkommensteuer und Gewerbesteuer in Höhe von € 23.420,00 verkürzt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Einkommensteuer 2013 2014
Tat Nr. 13 14
1. Daten der Steuererklärungen und Steuerbescheide Erklärungseingang am 23.05.2014 … Erstbescheid vom 07.07.2014 …
2. Inhalt der Steuererklärung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bisher € 46.412,00 …
3. Steuerfestsetzung (Ist-Steuer)
zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung € 45.391,00 …
festgesetzte Einkommensteuer lt. Bescheid vom 07.07.2014 € 4.185,00 …
4. tatsächlicher Sachverhalt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb tatsächlich € 131.505,00 € 96.523,00
5. geschuldete Steuern (Soll-Steuer)
zu versteuerndes Einkommen € 123.476,00 € 86.962,00 kraft Gesetzes verwirkte Steuer € 23.707,00 € 12.332,00
6. Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Steuer
insgesamt verkürzte Einkommensteuer € 19.522,00 €12.332,00 Gewerbesteuer 2013 2014
Tat Nr. 15 16
1. Daten der Steuererklärungen und Steuerbescheide
Erklärungseingang am 23.05.2014 …
Bescheid vom 02.07.2014 …
2. Inhalt der Steuererklärung
Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) € 46.412,00 …
3. Steuerfestsetzung (Ist-Steuer)
Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) € 46.412,00 …
abgerundet (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) € 46.400,00 …
abzüglich Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 nr. 1 GewStG) € 24.500,00 € 24.500,00 …
verbleibender Betrag € 21.900,00 …
davon Gewerbesteuermeßbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG) € 766,00 …
Hebesatz der Gemeinde 440% € 3.371,00 …
4. tatsächlicher Sachverhalt
Gewerbeertrag tatsächlich € 131.505,00 € 96.523,00
5. geschuldete Steuern (Soll-Steuer)
Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) € 131.505,00 € 96.523,00
abgerundet (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) € 131.500,00 € 96.500,00 abzüglich Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) € 24.500,00 € 24.500,00 € 24.500,00
verbleibender Betrag € 107.000,00 € 72.000,00
davon Gewerbesteuermeßbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG) € 3.745,00 € 2.520,00
Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG) 440% € 16.478,00 € 11.088,00
6. Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Steuer insgesamt verkürzte Gewerbesteuer € 13.107,00 € 11.088,00
3. Im Rahmen seines Betriebs mit der Betriebsnummer beschäftigte der Angeklagte mehrere Personen gegen Entgelt, die ihm gegenüber zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet waren und die zu ihm in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, welches durch die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe Ausdruck fand, standen. Dies wusste der Angeklagte.
a) Dementsprechend war der Angeklagte verpflichtet, für alle Beschäftigten des Unternehmens monatlich Beiträge zur Sozialversicherung zu melden und zu zahlen. Diese Beiträge waren in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beschäftigungsmonats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag wurde zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge hatte er der jeweiligen Einzugsstelle einen monatlichen Beitragsnachweis zu übermitteln, in welchem er die Beiträge, aufgegliedert nach Beitragsgruppen und jeweils angegeben in einer Summe in zutreffender Höhe, selbst zu berechnen hatte.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor August 2011 entschloss sich der Angeklagte jedoch, diesen ihm bekannten sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zum Zwecke der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zuwiderzuhandeln und Arbeitnehmer „schwarz“ zu beschäftigen, deren Löhne in bar auszuzahlen und diese nicht zur Sozialversicherung und zur Lohnsteuer anzumelden.
Zur Verschleierung der für die Lohnzahlung aufgewendeten Barmittel beschloss der Angeklagte, vorgebliche Eingangsrechnungen von Subunternehmern in der Buchhaltung seines Einzelunternehmens einzubuchen. Diesen Rechnungen sollten keine tatsächlich erbrachten Leistungen der jeweiligen Rechnungssteller zugrunde liegen. Sie sollten lediglich dem Zweck dienen, die Ausgaben des Unternehmens für Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“.
Seinem Tatplan entsprechend unterließ es der Angeklagte im Zeitraum August 2011 bis Dezember 2016 entgegen der ihm bekannten Verpflichtung, der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle, der Krankenkasse (K), monatlich, spätestens zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge, einen Beitragsnachweis zu übermitteln.
Insgesamt enthielt der Angeklagte in 39 Fällen auf die geschuldeten Löhne entfallenden fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von € 74.552,10 und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von € 70.388,80 vor.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
17 Aug 11unbekannt 1.685,92
29.08.2011
4.152,50
819,08
866,84
18 Sep 11unbekannt 2.396,04
28.09.2011
5.901,61
1.164,09
1.231,95
19 Nov 11unbekannt 1.559,84
28.11.2011
3.841,97
757,83
802,01
20 Dez 11unbekannt 1.867,02
28.12.2011
4.598,55
907,07
959,95
21 Apr 13 unbekannt 4.345,58
26.04.2013
10.946,04
2.109,85
2.235,73
22 Mai 13 unbekannt 2.769,26
28.05.2013
6.975,48
1.344,52
1.424,74
23 Jul 13 unbekannt 1.946,94
29.07.2013
4.904,16
945,27
1.001,67
24 Aug 13unbekannt 6.266,01
28.08.2013
15.783,36
3.042,25
3.223,76
25 Okt 13 unbekannt
29.10.2013
5.740,08
1.106,41
1.172,42
2.278,83
26 Nov 13unbekannt
27.11.2013
5.006,40
964,99
1.022,55
1.987,54
27 Jan 14 unbekannt
29.01.2014
6.245,64
1.203,84
1.275,66
2.479,50
28 Feb14 unbekannt
26.02.2014
1.455,00
280,46
297,19
577,65
29 Mrz14 unbekannt
27.03.2014
5.160,60
994,71
1.054,06
2.048,77
30 Apr 14 unbekannt
28.04.2014
7.620,00
1.468,76
1.556,39
3.025,15
31 Mai 14 unbekannt
27.05.2014
17.463,60
3.366,10
3.566,94
6.933,04
32 Jun 14 unbekannt 11.223,32
26.06.2014
28.270,32
5.449,10
5.774,22
33 Jul 14unbekannt
29.07.2014
23.160,00
4.464,09
4.730,43
9.194,52
34 Aug 14unbekannt
27.08.2014
4.896,00
943,70
1.000,00
1.943,70
35 Sep 14unbekannt
26.09.2014
10.813,41
2.084,29
2.208,64
4.292,93
36 Jan 15
unbekannt
28.01.2015
2.926,40
565,54
596,26
1.161,80
37 Mrz 15 unbekannt 6.335,64
27.03.2015
15.958,80
3.084,04
3.251,60
38 Apr 15 unbekannt 2.042,97
28.04.2015
5.146,00
994,47
1.048,50
39 Mai 15 unbekannt
27.05.2015
992,00
191,71
202,13
393,84
40 Jun 15 unbekannt 3.473,76
26.06.2015
8.750,00
1.690,94
1.782,82
41 Jul 15 unbekannt 4.104,00
29.07.2015
10.337,50
1.997,73
2.106,27
42 Aug 15unbekannt 638,45
27.08.2015
1.608,16
310,78
327,67
43 Sep 15unbekannt 3.090,50
28.09.2015
7.784,63
1.504,38
1.586,12
44 Okt 15 unbekannt 3.205,87
28.10.2015
8.075,25
1.560,54
1.645,33
45 Nov 15unbekannt 9.621,51
26.11.2015
24.235,56
4.683,52
4.937,99
46 Dez 15unbekannt 8.988,85
28.12.2015
22.641,92
4.375,55
4.613,30
47 Jan 16 unbekannt 1.341,62
27.01.2016
3.362,41
649,80
691,82
48 Feb 16 unbekannt 2.522,01
25.02.2016
6.320,84
1.221,50
1.300,51
49 Mrz 16 unbekannt 2.866,84
29.03.2016
7.185,04
1.388,51
1.478,33
50 Apr 16 unbekannt 8.454,09
27.04.2016
21.188,27
4.094,62
4.359,47
51 Jun 16 unbekannt 5.402,39
28.06.2016
13.539,81
2.616,57
2.785,82
52 Jul 16 unbekannt 1.114,35
27.07.2016
2.792,85
539,72
574,63
53 Aug 16unbekannt 3.909,14
29.08.2016
9.797,36
1.893,34
2.015,80
54 Sep 16unbekannt 4.446,15
28.09.2016
11.143,25
2.153,43
2.292,72
55 Dez 16unbekannt 3.005,56
28.12.2016
7.532,75
1.455,70
1.549,86
gesamt
70.388,80
74.552,10
144.940,90
Beitragssätze zur Sozialversicherung: 2011 Beitragssätze K AG-Anteil AN-Anteil KV 7,30% 8,20% RV 9,95% 9,95%
AV 1,50% 1,50%
PV 0,98% 1,23%
2013 Beitragssätze K AG-Anteil AN-Anteil KV 7,30% 8,20% RV 9,45% 9,45%
AV 1,50% 1,50%
PV 1,03% 1,28%
2014 Beitragssätze K AG-Anteil AN-Anteil KV 7,30% 8,20% RV 9,45% 9,45%
AV 1,50% 1,50%
PV 1,03% 1,28%
2015 Beitragssätze K AG-Anteil AN-Anteil KV 7,30% 8,10% RV 9,35% 9,35%
AV 1,50% 1,50%
PV 1,18% 1,43%
2016 Beitragssätze K AG-Anteil AN-Anteil KV 7,30% 8,30% RV 9,35% 9,45%
AV 1,50% 1,50%
PV 1,18% 1,43% Insgesamt verkürzte der Angeklagte mithin Beiträge zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von € 144.940,90.
b) Wie der Angeklagte wusste, war er zudem als Unternehmer verpflichtet, für jeden in der Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung vollständig und richtig zu melden (Lohnnachweis), woraufhin der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen hiernach mittels Beitragsbescheid den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mitgeteilt hätte.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht und um auch Unfallversicherungsbeiträge zu sparen, meldete der Angeklagte für die Jahre 2011 bis 2016 die „schwarz“ gezahlten Arbeitsentgelte der oben bezeichneten Arbeitnehmer nicht an die zuständige Berufsgenossenschaft der (BG) mit Sitz in M, obwohl er – wie er wusste – hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Hierdurch enthielt der Angeklagte der BG für die Jahre 2011 bis 2016 in acht Fällen vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von insgesamt € 25.497,70 vor.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
BG Tat Nr. Beitragsjahr zu berücksichtigendes Beitrag Beitrag vorenthaltener Arbeitsentgelt in € bisher in € tatsächlich in € Beitrag in €
56 2011

520,29
1.908,79
1.388,50
57 2013

1.350,25
4.696,79
3.346,54
58 2014

2.391,16
9.366,32
6.975,16
59 2014 –
ASD
… 233,41
341,49
108,08
60 2015

2.342,13
9.393,51
7.051,38
61 2015 –
ASD
… 235,35
352,77
117,42
62 2016

2.374,81
7.837,32
5.462,51
63 2016 –
ASD
… 234,55
322,42
87,87
gesamt 24.537,46
ASD = Beitrag für den Arbeitsmedizinischen-Sicherheitstechnischen Dienst der BG Bau
III.
Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem von ihm als richtig anerkannten verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Der Sachverhalt zu II. steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des vollumfänglich geständigen Angeklagten; sowie aufgrund der Angaben der Zeugen,, und sowie aufgrund der verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingebrachten Urkunden.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wie im Tenor bezeichnet schuldig gemacht, nämlich der Steuerhinterziehung in 16 Fällen (Taten 1-16) gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AO und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen (Taten 17-63), §§ 266 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 53 StGB.
V.
Die Strafe war dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO beziehungsweise 266 a Abs. 1 StGB zu entnehmen, somit für jede Tat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Bei der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er vollumfänglich geständig war. Für ihn sprach auch der Umstand, dass keine Vorbelastungen vorlagen.
Zu seinen Lasten hingegen sprach der lange Zeitraum, währenddessen die Steuerhinterziehung beziehungsweise das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verübt wurde, ferner die hierbei an den Tag gelegte kriminelle Energie durch den Erwerb von Abdeckrechnungen und auch die Höhe des verursachten Schadens.
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände waren folgende Einzelstrafen schuld- und tatangemessen:
– für jede Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder der Steuerhinterziehung mit einem Schaden von bis zu € 2.000,00 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen,
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 2.000,00 bis zu einem solchen in Höhe von € 3.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen,
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 3.000,00 bis zu einem solchen in Höhe von € 4.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen,
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 4.000,00 bis zu einem solchen in Höhe von € 5.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen,
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 5.000,00 bis zu einem solchen in Höhe von € 6.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen,
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 6.000,00 bis zu einem solchen in Höhe von € 7.000,00 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen,
– für jede Tat mit einer Schadenshöhe von mehr als € 7.000,00 bis zu einem Schaden von insgesamt € 10.000,00 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten,
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 10.000,00 bis zu einem Schaden von
€ 20.000,00 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und
– für jede Tat mit einem Schaden von mehr als € 20.000,00 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Die Verhängung auch kurzzeitiger Freiheitsstrafen war zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
Aus diesen Einzelstrafen war unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen zu verhängen (§§ 53, 54 StGB).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine günstige Sozialprognose vorliegt. Es handelt sich um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Dies wird dem Angeklagten zur Warnung dienen. Der Angeklagte hat einen Arbeitsplatz und lebt im Familienverband.
Nach Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor.
VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 StPO.
Dem Urteil ist eine Verständigung vorausgegangen, § 257 c StPO.


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