Strafrecht

Einstweilige Anordnung, Strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Antragstellers, Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Polizeiliche Maßnahme, Vorläufiger Rechtsschutz, Wiederholungsgefahr, Laufendes Ermittlungsverfahren, Vorbeugender Rechtsschutz, Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigter, Entscheidung in der Hauptsache, Besondere Eilbedürftigkeit, Verwaltungsrechtsweg, Durchsuchungsanordnung, Körperliche Durchsuchung, Identitätsfeststellung

Aktenzeichen  B 1 E 20.662

Datum:
19.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40861
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
PAG Art. 54 Abs. 2
PAG Art. 62 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung künftiger ungerechtfertigter Polizeikontrollen und sofortige Löschung der zu seiner Person in der polizeilichen Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten zu einem Ermittlungsverfahren vom 11. Juni 2020.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2005/2006 wurde im bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) eine Eintragung mit folgendem Inhalt zum Antragsteller veranlasst:
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – allgemeiner Verstoß – mit Cannabis einschließlich Zubereitungen (§ 29 BtMG) in der Zeit 2005-2006 in …, bearbeitende Dienststelle Kriminalpolizeiinspektion …, Az. … Das dazugehörige Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Mit Schreiben vom 03.02.2012 forderte der Antragsteller das Polizeipräsidium … auf, ihm mitzuteilen welche persönlichen Daten und Informationen über ihn bei dieser Behörde gespeichert sind und forderte gleichzeitig deren Löschung. Begründet wurde dies damit, dass er vor Jahren Opfer einer Denunziation geworden sei, das Ermittlungsverfahren aber eingestellt worden sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 21.09. (Anm.: Jahresangabe fehlt) habe eine Abgleichung seiner Personen- und Fahrzeugdaten stattgefunden und seitdem werde er aufgrund von rechtswidrig gespeicherten Daten des Drogenkonsums verdächtigt. Auch die sogenannten „drogentypischen Auffälligkeiten“ seien erst nach diesem Computerabgleich entstanden und eine willkürliche Unterstellung.
Mit Schreiben vom 28.02.2012 erklärte die Kriminalinspektion …, dass die Löschung des Datensatzes veranlasst worden sei.
Am 15. Juni 2017 fand gegen ca. 2:00 Uhr nachts eine Kontrolle des Antragstellers in der H1.straße, Parkplatz Norma, durch Herrn PHK … von der Polizeiinspektion … … und PM … statt. Der Antragsteller war mit dem Rad unterwegs.
Der Vorfall führte seitens des Antragstellers zu anwaltlicher Beratung, wobei durch den Rechtsanwalt insbesondere mit Schriftsätzen vom 11.09.2017 und 04.10.2017 darauf hingewiesen wurde, dass die körperliche Berührung durch den Polizeibeamten den psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers schwer belastete, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller in seiner Kindheit nach eigenen Angaben vergewaltigt worden sei. Es wurde auf ein fachärztliches Attest vom 21.08.2017 verwiesen, wonach es aufgrund wiederholter Polizeikontrollen, teilweise auch mit körperliche Durchsuchung, nun zu einer deutlichen intrapsychischen Verunsicherung beim Antragsteller gekommen sein soll. Hierfür sei einerseits die massive Angst vor körperlicher Nähe und das Gefühl ausgeliefert zu sein verantwortlich. Andererseits sei er seitdem nicht mehr so aktiv und vermeide teilweise Spaziergänge wegen der verständlichen Sorge, dass erneute Polizeikontrollen bei ihm stattfinden.
Das Polizeipräsidium … berief sich darauf, dass das genannte ärztliche Attest nie zugegangen sei.
Von einer weiteren Verfolgung seiner Interessen sah der Antragsteller im Januar 2018 zunächst ab.
An Fronleichnam am 11. Juni 2020 fand eine weitere Polizeikontrolle am Rewe Parkplatz in der H1. Straße in … gegen ca. 20:30 Uhr statt.
Der Antragsteller händigte seinen Personalausweis aus und anschließend wurde eine Taschenkontrolle mit der Begründung angekündigt, dass der Antragsteller nervös wirke und ein Dritter, der zuvor einige Meter hinter dem Antragsteller gelaufen war, der Polizei gegenüber erklärt habe, dass der Antragsteller sich seltsam verhalten habe. Die Polizisten forderten den Antragsteller zunächst auf, sich bis auf die Unterwäsche zu entkleiden. Anschließend fand die Taschendurchsuchung statt, im Zuge derer ein kleines Plastikröhrchen mit einer Substanz sichergestellt wurde. Dessen Inhalt schlug nach Durchführung eines Schnelltests positiv auf Marihuana an.
Das Polizeipräsidium … leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein und gab den Vorgang am 08.07.2020 an die Staatsanwaltschaft ab.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2020, eingegangen bei Gericht am 27. Juli 2020, beantragt der Antragsteller neben einer Klage auf Unterlassung ungerechtfertigter Polizeimaßnahmen (B 1 K 20.657) sofortigen vorläufigen Rechtsschutz aus gesundheitlichen Gründen wegen ständiger Wiederholungsgefahr.
Er trägt vor, dass ihm in den auf das Ermittlungsverfahren des Jahres 2006 folgenden Jahren der Verdacht kam, dass er einen Eintrag im Polizeisystem habe, da er immer wieder Zielperson von Polizeikontrollen geworden sei, die auffällig häufig und anlasslos erfolgt seien und für die auch auf Nachfrage nie ein Grund angegeben worden sei. Auch nach angeblicher Löschung des Eintrags seien die Kontrollmaßnahmen in den Folgejahren nicht weniger geworden, sondern hätten sich bis zur regelrechten Übergriffigkeit gesteigert. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Polizei gelogen habe und der Eintrag nicht wirklich gelöscht, sondern vielleicht nur mit einer Art Sperrvermerk gekennzeichnet sei. Bei den Kontrollen werde nie ein greifbarer Vorwurf/Verdacht genannt, sondern lediglich dubiose Behauptungen (nervöser Eindruck, verdächtiges Verhalten etc.) angeführt. Wäre der vermutete Eintrag rechtens, könnte man ihn ja als legalisierenden Grund angegeben. Die Polizei greife daher auf illegale Daten zu, die nach dem Gesetz nicht vorhanden sein dürften. Es werde bei den Kontrollen unverblümt mit Gewaltanwendung und körperlichen Schmerzen gedroht, sollte man es wagen, sich der illegalen Maßnahme zu widersetzen oder auch nur die aktive Mitwirkung zu verweigern. Bei verbalen Protest heiße es regelmäßig lapidar nur, man könne sich ja beschweren. Er werde auch ausschließlich dann kontrolliert, wenn er alleine unterwegs sei, also keine Zeugen auf seiner Seite habe.
Es sei mit weiteren Übergriffen zu rechnen. Die Vorhersage eines Polizisten mit den Worten: „Heute gewinnen Sie – das nächste Mal gewinnen wir“ empfinde er als Kriegserklärung. Im Rahmen dieser „Kampfansage“ am 11. Juni 2020 habe der Polizist ihm zum ersten Mal den Grund für die Kontrollen mit den Worten „Sie wissen doch, dass sie einen Eintrag haben“ zugeraunt. Es sei ihm inzwischen unmöglich zu jedweder Tages- und Nachtzeit unbeschwert spazieren zu gehen oder sich arglos in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne sich gejagt zu fühlen. Der Polizei sei das Risiko gesundheitlicher Folgeschäden durch das Attest auch seit 2017 bekannt.
Zu der Kontrolle am 15. Juni 2017 behauptet der Antragsteller, es habe zunächst eine allgemeine Verkehrskontrolle stattgefunden. Der Personalausweis wurde ausgehändigt und ein Alkoholtest durchgeführt, der negativ verlief. Er sei gefragt worden, was er um diese Zeit an diesem Ort mache, ob er Drogen genommen habe; sein Verhalten sei als auffällig beschrieben worden, da er zeitweise nervös und zeitweise ruhig gewirkt habe. Es habe eine Radkontrolle und nach fehlender Beanstandung eine Taschenkontrolle stattgefunden, die auf die späte Uhrzeit, Kleidung und Aussehen gestützt wurde. Er habe außerdem seine Hosentaschen leeren und den Inhalt in den Händen halten müssen, während der Beamte ihn abgetastet und in seine Gesäßtasche gegriffen habe, um deren Inhalt herauszuholen, wogegen der Antragsteller protestiert habe.
Zu der Kontrolle am 11. Juni 2020 behauptet der Antragsteller, ihm sei für den Fall, dass er bei der Taschenkontrolle nicht mitwirke Gewaltanwendung angekündigt worden. Auch bei der Aufforderung sich auszuziehen sei auf seinen Protest geantwortet worden: „Gesetze gibt es viele…“, „Wir dürfen noch viel mehr“, „wenn Sie sich dagegen wehren, tut es weh“ und er könne sich ja beschweren. Er sei ohne jegliche Corona-Schutzmaßnahmen abgetastet worden und habe sich am helllichten Tag direkt an einer Hauptverkehrsstraße ohne jeglichen Sichtschutz Oberbekleidung, Schuhe, Socken ausziehen und die Hosen runterlassen müssen. Selbst in die Unterhose habe man ihm geschaut mit dem Befehl: „Eier auch hochheben!“.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 03.08.2020:
Der Antrag wird abgelehnt.
Er behauptet, die Vermutung des Antragstellers, dass in den polizeilichen Dateien Hinweise auf einen Verstoß nach § 29 BtMG aus den Jahren 2005-2006 gespeichert seien, sei unzutreffend. Die Löschung des Datensatzes sei bereits im Jahre 2012 veranlasst worden. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Antragsteller im IGVP-FE mit drei Vorgängen (einmal Zeuge eines Verkehrsunfalles, einmal Geschädigter einer verlorenen Sache, einmal Beschuldigter eines aktuellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom 11.06.2020) und in INPOL mit einem Vorgang (Beschuldigter eines aktuellen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vom 11.06.2020) verzeichnet sei.
Weitere Vorgänge seien nicht eingetragen, auch nicht hinsichtlich Personenkontrollen.
Hinsichtlich des Vorfalls am 15. Juni 2017 habe der dunkel gekleidete Antragsteller auf seinem Fahrrad den Eindruck gemacht, als würde er den Supermarkt und die davor parkenden Autos in Augenschein nehmen. Insbesondere habe er eine Taschen- oder Stirnlampe mit sich geführt. Der Antragsteller habe sehr nervös gewirkt und den Eindruck gemacht, als fühle er sich ertappt. Nachdem der Antragsteller zunächst ruhig gewesen sei, sei er urplötzlich verbal aggressiv geworden und habe unter anderem gefragt, was das soll und behauptet, die Polizeibeamten dürften dies nicht. Als der Polizeibeamte dem Antragsteller ins Gesicht geleuchtet habe, habe dieser gerötete Bindehäute gehabt und seine Pupillen hätten nicht auf veränderte Lichtverhältnisse reagiert. Daher habe sein ganzes Verhalten den Verdacht ergeben, dass er unter dem Einfluss von Medikamenten oder eher Betäubungsmittel stehen könnte bzw. dass er den Supermarkt und geparkte Autos ausspähen habe wollen. Nachdem der Antragsteller mit den gemachten Feststellungen konfrontiert worden war, sei er nach eventuell mitgeführten Betäubungsmitteln durchsucht worden, aber dies verlief negativ. Auch einbruchsrelevantes Werkzeug wurde nicht aufgefunden. Der Grund für die Kontrolle sei dem Antragsteller gegenüber erklärt worden.
Hinsichtlich des Vorfalls am 11. Juni 2020 seien den Beamten zwei Personen aufgefallen, die in einem Abstand von ca. 5 m hintereinander liefen. Die vordere Person habe sich mehrmals nach den Beamten und der hinter ihr laufenden Person umgedreht. Daraufhin habe man sich für eine Personenkontrolle der vorne laufenden Person entschieden, bei der es sich um den Antragsteller gehandelt habe. Auf vorherige Nachfrage bei dem hinten laufenden Herrn, habe dieser geantwortet, dass er sich extra deswegen nun hingesetzt habe, da ihm das Verhalten des Antragstellers seltsam vorkam.
Nachdem die Beamten den Antragsteller angesprochen und seinen Personalausweis kontrolliert hatten, hätten sie ihm den Grund der Personenkontrolle erklärt. Eine Datenabfrage mit dem polizeilichen Datenbestand des Antragstellers sei negativ verlaufen. Der Antragsteller sei gefragt worden, ob er Betäubungsmittel mit sich führe, was verneint worden sei. Der Antragsteller habe durch sein äußeres Erscheinungsbild (blasse Gesichtsfarbe, glasige Augen, leicht verwahrloste Kleidung) den Eindruck gemacht, dass er der Betäubungsmittelszene zuzuordnen sei und da er mit zunehmender Dauer der Kontrolle auffällig nervös geworden sei, habe man die Durchsuchung der mitgeführten Gegenstände gemäß § 102 StPO angeordnet. Daraufhin sei er noch nervöser geworden aber nach mehrmaligen Erklären mit der Durchsuchung seiner Person einverstanden gewesen. Anschließend sei der Antragsteller „feindurchsucht“ worden. Für die Durchsuchung seiner Unterwäsche sei dem Antragsteller angeboten worden, die Durchsuchung in der Dienststelle oder hinter dem Rewe Gebäude fortzuführen. Der Supermarkt sei zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen (Feiertag) und es hätten sich keine Personen mehr in Sichtweite befunden. Der Antragsteller habe auf eine abgesetzte Durchsuchungsörtlichkeit verzichtet.
Hinsichtlich der Taschendurchsuchung sei darauf verzichtet worden, einen Richter für die Anordnung zu kontaktieren, da dies zu lange gedauert hätte, da in dieser Zeit Beweismittel entsorgt oder vernichtet werden hätten können. Auch sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Antragsteller nicht noch aggressiver werden würde, was aufgrund des auffälligen psychischen Verhaltens anzunehmen gewesen sei.
Der Antragsgegner vertritt die Rechtsauffassung, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handele bzw. die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig sei. Auch ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere die Eilbedürftigkeit sei fraglich, da zwar ein ärztliches Attest vorgelegt worden sei, aber dieses vom 21.08.2017 stamme und keine Unterschrift trage, sodass fraglich sei, ob es noch Gültigkeit besitze.
Es habe stets der Antragsteller die Ursache für polizeiliche Kontrollen gesetzt, sodass keine willkürlichen Kontrollen vorliegen würden. Auch fielen solche Kontrollen in das allgemeine Lebensrisiko. Es käme einem „Persilschein“ gleich, wollte der Polizei untersagt werden, künftig polizeiliche Kontrollen bei dem Antragsteller durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2020 erweitert der Antragsteller seine Klage und beantragt ergänzend die sofortige Löschung des neuen Dateneintrages vom Juni des Jahres im Computersystem der Polizei.
Er trägt vor, dass er zur Häufigkeit der vergangenen Kontrollen keine genaueren Angaben machen kann. Es sei zu manchen Zeiten bis zu zwei- bis dreimal im Halbjahr gewesen, manchmal nur zweimal im Jahr. Genau mitgezählt habe er nicht, aber andererseits sei es für ihn kaum nachvollziehbar, dass im Computerzeitalter die genaue Anzahl der Abfragen seitens der Polizei nicht statistisch erfasst werde. Wenn es sich lediglich um allgemeine Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen handele, hätte er damit als zum normalen Lebensrisiko gehörend auch leben können, wenngleich nicht einmal dafür jemals ein Grund bestanden habe. Aber es habe auch Anfang des Jahres 2012 eine allgemeine Verkehrskontrolle stattgefunden, bei der er ohne Begründung einen Urintest abgeben habe sollen und er nach Weigerung seinerseits ins Klinikum „verschleppt“ worden sei, wo ihm eine Blutprobe abgenommen hätte werden sollen, was aber am fehlenden richterlichen Beschluss gescheitert sei. Die beschriebenen Merkmale, die die Polizei der Betäubungsmittelszene zuordne, treffe auf 9 von 10 aller zufällig herumlaufenden Personen zu und die Beschreibungen seiner Augen und Gesichtsfarbe seien bestenfalls subjektive Eindrücke medizinisch ungebildeter Polizisten.
Die Speicherung der Daten in Bezug auf das Ermittlungsverfahren vom Juni des Jahres 2020 sei nicht gerechtfertigt, aber auf der anderen Seite geeignet, erneut einen „Persilschein“ für die Polizei zu künftigen Maßnahmen jeglicher Art zu begründen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Streitigkeit öffentlichrechtlicher Art ist, selbst wenn einige in der Vergangenheit gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahmen möglicherweise schwerpunktmäßig repressiver Natur waren. Streitgegenständlich ist die Unterlassung künftiger Personendurchsuchungen (siehe dazu unten 2.). Es lässt sich nicht vorhersagen, welchen Zweck etwaige zukünftige polizeiliche Maßnahmen verfolgen werden bzw. wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1974 – I C 11/73 – NJW 1975, 893(895)). Letzteres ist für die Frage des Rechtswegs aber entscheidend. Der Antragsteller wendet sich ganz allgemein gegen derartige Personendurchsuchungen, da es für ihn und die vom Eingriff ausgehende Intensität ohne Belang ist, welche Zwecke die Polizei damit verfolgt. Zumindest für den präventiven Bereich kann und muss das Verwaltungsgericht daher darüber entscheiden, ob dem Antragsteller ein solcher Unterlassungsanspruch zusteht.
Hinsichtlich der sofortigen Datenlöschung ist der Verwaltungsrechtsweg daher ebenfalls eröffnet, soweit die Datenspeicherung präventiv zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erfolgt ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 PAG).
2. Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 26.07.2020 neben einer „Unterlassungsklage gegen künftige ungerechtfertigte Polizeimaßnahmen“ auch „sofortigen vorläufigen Rechtsschutz aus gesundheitlichen Gründen wegen ständiger Wiederholungsgefahr“. Der Antragsteller macht damit einen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend. Aus dem Schriftsatz vom 16.08.2020 wird deutlich, dass der Antragsteller mit allgemeinen Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen – „als zum normalen Lebensrisiko gehörend – leben kann“. Das Begehren des Antragstellers ist daher dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet werden soll, es zu unterlassen, weitere Durchsuchungen der Person des Antragstellers vorzunehmen, §§ 133, 157 BGB analog. Der Antragsteller will erreichen, dass seine Person nicht mehr polizeilich durchsucht bzw. er bei der nächsten polizeilichen Kontrolle nicht in gleicher Weise wie bisher behandelt wird (dazu unter 3.)
Mit Schriftsatz vom 16.08.2020 fordert der Antragsteller ergänzend die sofortige Löschung des neuen Dateneintrags vom Juni des Jahres im Computersystem der Polizei (dazu unter 4.).
3. Der Antrag auf Untersagung künftiger polizeilicher Personendurchsuchungen ist unzulässig.
Da diese abzuwehrenden polizeilichen Maßnahmen noch nicht stattgefunden haben, handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz. Bei Begehren um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz ist zu beachten, dass die Bestimmungen der VwGO grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz, der das Ziel hat, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung durch richterliche Anordnungen einzuengen, bieten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 – 21 CE 92.949 – NVwZ-RR 1993, 54). Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem vorläufiger, vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird, ist daher nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dafür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis geltend macht. Da gerichtlicher Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichenfalls sehr schnell gewährt werden kann, lässt sich ein solch schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die der vollziehenden Gewalt von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden sollen, allenfalls für diejenigen Fälle bejahen, in denen bereits die kurzfristige Hinnahme des befürchteten Verwaltungshandelns geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1972 – I WB 32/72 – NJW 1972, 1100).
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt also nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten. Insoweit muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten der Antragsteller drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. OVG NW, B. v. 2.3.2001 – 5 B 273/01 – juris Rn. 3).
Die Umstände liegen hier aber so, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt. Dies ist darauf begründet, dass der Antragsteller selbst konkret zwei Vorfälle (am 15. Juni 2017 und 11. Juni 2020) vorträgt, die ihm deutlich in Erinnerung geblieben sind und deren Eingriffsintensität zumindest hinsichtlich des jüngsten Vorfalls am 11. Juni 2020 auch seitens der Kammer als hoch eingestuft wird.
Im Übrigen behauptet der Antragsteller zwar eine Häufigkeit der Kontrollen, die sich zur „Übergriffigkeit“ steigerten, kann aber zu vergangenen Kontrollen keine genaueren Angaben machen. Es seien zu manchen Zeiten zwei bis drei Vorfälle im Halbjahr gewesen, zu anderen Zeiten lediglich zwei im Jahr. Während es für den Antragsteller „kaum nachvollziehbar“ erscheint, dass im Computerzeitalter die genaue Anzahl der Kontrollen nicht statistisch erfasst werden, kann sich die Kammer durchaus vorstellen, dass Aktenvermerke oder ähnliche Eintragungen bei Routinekontrollen „ohne Befund“ nicht erfolgen. Dies stimmt auch mit der Behauptung des Antragsgegners überein, dass in den polizeilichen Datenbanken keine Vorgänge zu weiteren Kontrollen des Antragstellers gespeichert sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle – unterstellt sie haben stattgefunden – um allgemeine Kontrollen, insbesondere Identitätsfeststellungen, gehandelt haben wird. Mit diesen kann der Antragsteller aber nach eigenen Angaben, als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörend, leben und das muss er grundsätzlich auch, da die Polizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnimmt und die Eingriffsintensität von allgemeinen Kontrollen verhältnismäßig gering ist. Ein genereller Anspruch auf die unbedingte Unterlassung einzelner polizeilicher Maßnahmen ist grundsätzlich nicht denkbar (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.2.2011 – W 5 E 11.78 – juris Rn. 17). Es handelt sich dabei auch nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – um einen „Persilschein“ für ungerechtfertigte Polizeimaßnahmen, da davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner angesichts seiner Bindung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sein Verhalten danach einrichten wird. Eine dem Vorfall vom 11. Juni 2020 vergleichbare Eingriffsintensität hat der Antragsteller hinsichtlich der übrigen Kontrollen nicht vorgetragen, obwohl die Kammer es für wahrscheinlich hält, dass ein solches Geschehen erinnerlich bleiben würde.
Soweit dem Vorfall vom 11. Juni 2020 vergleichbare Kontrollen drohen würden (an öffentlichem Ort stattgefundene, im Polizeijargon sogenannte „Feindurchsuchung“), ist dem Antragsteller der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz grundsätzlich nicht zuzumuten. In diesem Fall ist schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. März 2012 – 10 C 12.141 (juris Rn. 18) festgestellt:
„Einen Anspruch darauf, an Ort und Stelle durchsucht zu werden, hat der Kläger nicht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es vielmehr, die Durchsuchung so durchzuführen, dass diskriminierende Begleitumstände vermieden werden (Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung). Eine Durchsuchung in aller Öffentlichkeit wäre für den Kläger mit einem stärkeren Eingriff in seine Privat- und Intimsphäre verbunden gewesen als eine Durchsuchung in den Räumen der Polizeiinspektion, weil sie von allen Passanten hätte wahrgenommen werden können. Das Einverständnis des Klägers mit einer Durchsuchung an Ort und Stelle ändert daran nichts. Der Schutz der Privatsphäre ist Ausfluss des Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und daher unverzichtbar. Ebenso gebietet es der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, dasjenige Mittel zu wählen, mit dem der verfolgte Zweck wirksam erreicht werden kann (Geeignetheit der Maßnahme). Bei einer Durchsuchung in der Öffentlichkeit müssten an der Gründlichkeit der Durchsuchung wegen der Privatsphäre des Klägers Abstriche gemacht werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass Passanten – gerade im Hinblick darauf, dass die Polizeibeamten nicht als solche erkennbar waren – die Durchsuchung stören würden.“
Es steht daher nicht zur Disposition, ob speziell eine „Feindurchsuchung“, bei der der Betroffene sich bis zur Unterwäsche entkleiden muss und sogar seine Genitalien zur besseren Sicht anders positionieren soll, in der Öffentlichkeit oder der Dienststelle stattfindet, wenn keine akute Gefahr vom Durchsuchten ausgeht und keine Eilbedürftigkeit oder andere zwingende Gründe bestehen. Hierzu ist anzumerken, dass die Öffentlichkeit auch um 20:30 Uhr am Feiertag auf einem REWE-Parkplatz nicht ausgeschlossen ist, wenn dieser sich direkt an einer großen Straße befindet, zumal am 11. Juni 2020 die Sonne erst um 21:23 Uhr untergegangen ist (https://www.schulferien.org/deutschland/sonne/ …-2951825/juni/).
Würden weitere Durchsuchungen wie diese in der Öffentlichkeit stattfinden, so würde eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten des Antragstellers drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, da die einhergehende psychische Verunsicherung und Bloßstellung durch das Geschehen auch bei nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits eingetreten und nicht nur vorübergehend ist.
Allerdings müsste eine solche Grundrechtsverletzung auch tatsächlich drohen. Ein Unterlassungsbegehren setzt per se voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (vgl. VG Köln, B.v. 4.10.2019 – 7 L 1017/19 – juris Rn. 76).
Der Antragsteller hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er in absehbarer Zukunft Adressat solch vergleichbarer polizeilicher Maßnahmen sein wird, wodurch ihm irreparable Schäden oder nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Hierfür liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Nach dem Vortrag der Beteiligten handelt es sich um einen bislang (in dieser Form) einmaligen Vorfall. Hierfür spricht insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller sich an diesen Vorfall besonders erinnert und zum Anlass nahm gerichtlich vorzugehen, als auch die Tatsache, dass er die vergangenen Kontrollen weder zeitlich noch inhaltlich näher konkretisieren konnte (siehe oben). Auch der Vorfall vom 15. Juni 2017 ist mit dem Vorfall vom 11. Juni 2020 in seiner Intensität nicht vergleichbar, da der Antragsteller vollständig bekleidet blieb und zumal nach der im Eilrechtsschutz anzulegenden summarischen Prüfung zumindest ein Grund für den Griff in die Gesäßtasche vorzuliegen schien.
Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorgehen am 11. Juni 2020 nicht um das Standardvorgehen der Polizei handelt und es ohne Weiteres nicht wiederholt werden wird. Gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen auch die teilweise größeren Abstände zwischen den Kontrollen, sodass auch ein Anordnungsgrund, der ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar macht, nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere lässt allein der Vortrag, dass er in der Vergangenheit mehrfach bereits Adressat polizeilicher Maßnahmen gewesen sei, keinen Schluss darauf zu, dass eine konkrete Gefahr dahingehend besteht, dass der Antragsteller in absehbarer Zukunft erneut Adressat zumindest solch intensiver polizeilicher Maßnahmen werden wird (vgl. VG München B.v. 27.2.2018 – 7 E 17.3101 – BeckRS 2018, 3126 Rn. 10).
4. Soweit der Antragsteller beantragt den Dateneintrag vom Juni des Jahres sofort zu löschen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen.
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es besteht nach summarischer Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Löschungsanspruch zusteht und die Löschung zur Abwendung von Nachteilen oder zur Verhinderung von drohender Gewalt nötig erscheint.
a. Ein Anordnungsanspruch besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Der Löschungsanspruch richtet sich nach den Art. 54 Abs. 2, 62 Abs. 2 PAG.
Aus der Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass personenbezogene Daten, die die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind eine Straftat begangen zu haben, speichern und anderweitig verarbeiten kann, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt dagegen der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten unverzüglich zu löschen, Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung erforderlich, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zukünftig eine Straftat begehen wird (vgl. BVerfG B.v. 1.6.2006 – 1 BvR 2293/03 – BeckRS 2009, 35816).
Der gegen den Antragsteller aufgrund des positiven Schnelltests der aufgefundenen Substanz begründete Tatverdacht ist noch nicht entfallen, da das Verfahren erst am 8. Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde und noch keinen Abschluss gefunden hat. Der Staatsanwaltschaft muss entsprechender Ermittlungsfreiraum als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ eingeräumt sein. Vorher kann eine Löschung nicht erfolgen.
b. Der Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019 § 123 Rn. 26).
Diese besondere Eilbedürftigkeit liegt hier nicht vor. Die Daten in der polizeilichen Vorgangsverwaltung sind zunächst geheim und öffentlicher Kenntnis nicht zugänglich. Ihr Verbleiben im System begründet für sich genommen daher grundsätzlich keinen Zustand, der irreparable Nachteile mitbringt, die bis zur Hauptsache nicht hingenommen werden könnten.
Eine besondere Eilbedürftigkeit könnte lediglich dann anzuerkennen sein, wenn 1. – wie der Antragsteller vorträgt – die gespeicherten Daten erst der Grund dafür sind, dass Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden oder 2. wenn die Polizeibeamten, nachdem sie ihn aus anderen (möglicherweise verhaltensbedingten Gründen) angehalten haben, eine Abfrage ihrer Daten vornehmen und anschließend aufgrund der Einträge intensivere Maßnahmen (wie eine Durchsuchung der Person) durchführen. In diesen Fällen könnte ihn eine sofortige Löschung der Daten vor weiteren bevorstehenden polizeilichen Maßnahmen bewahren, da die gespeicherten Daten folglich kausal für die polizeilichen Maßnahmen wären.
Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich aus dem Grund ergriffen werden, weil die Polizisten den Antragsteller „von Weitem“ erkennen und ihn sofort als denjenigen mit einem bestimmten Eintrag im KAN identifizieren, der sie zum Einschreiten veranlasst. Seit 2012 ist der Eintrag wegen eines Verstoßes gegen das BtMG gelöscht. Dies hat der Antragsgegner glaubhaft (insbesondere unter Verweis auf die E-Mail vom 30.07.2020) dargelegt. Ein Eintrag, der nicht existiert, kann aber nicht kausal für das Ergreifen von Maßnahmen, geschweige denn für das Ergreifen intensiverer Maßnahmen nach erfolgter Personenabfrage sein. Weitere Einträge scheiden als Veranlasser aus, da lediglich gespeichert wurde, dass der Antragsteller Geschädigter einer verlorenen Sache und Zeuge eines Verkehrsunfalls wurde. Es widerspricht jeglichen Erfahrungswerten sich diese Einträge zu merken.
Der aktuelle Eintrag wegen des momentan laufenden Ermittlungsverfahrens könnte für zukünftige Kontrollen zwar kausal werden (ebenso für das Ergreifen intensiverer Maßnahmen nach zunächst erfolgter Personenabfrage), aber um eine Eilbedürftigkeit zu begründen, müssten Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Polizei sich diese Daten merkt oder nach Kenntnisnahme zukünftig stets eine Durchsuchung anordnen wird. Angesichts der Geringfügigkeit des Vorwurfs wäre dies eine bloße Mutmaßung. Seit dem 11. Juni 2020 hat vor allem auch keine Kontrolle mehr stattgefunden, die dies bekräftigen würde.
c. Im Übrigen würde die Löschung eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Die strengen Voraussetzungen für deren Zulässigkeit (unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile und große Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache) liegen unter Verweis auf die Ausführungen zu a. und b. nicht vor.
5. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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