Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, eingeräumter Drogenkonsum (Kokain), gerichtliche Beweiswürdigung, Glaubhaftigkeit eines widerrufenen Geständnisses

Aktenzeichen  11 CS 21.2239

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34479
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 80 Abs. 5, 108 Abs. 1 S. 1
StVG § 3 Abs. 1
FeV §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1
FeV Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 1 S 21.821 2021-08-05 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. 
Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 12. April 2021 an das Landratsamt Forchheim verlief ein Urindrogentest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 3. März 2021 um 22:20 Uhr bei der Antragstellerin positiv auf Kokain, ohne dass Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem polizeilichen Protokoll vom 3. März 2021 bestätigte die Antragstellerin gegen 23.21 Uhr unterschriftlich, dass innerhalb der letzten 24 Stunden kein Drogenkonsum stattgefunden habe und das Konsumende am 27. Februar 2021 um 2:00 Uhr gewesen sei. In der von ihr unterzeichneten Betroffenenanhörung vom 3. März 2021 gegen 23:30 Uhr räumte sie ein, am Freitag, den 26. Februar 2021 einmalig Kokain konsumiert zu haben. Sie erklärte gegen Unterschrift, sich äußern zu wollen. Eine Untersuchung der am 4. März 2021 um 00:24 Uhr entnommenen Blutprobe verlief negativ. Ein Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG wurde eingestellt.
Im Rahmen der Anhörung des Landratsamts zur Entziehung der Fahrerlaubnis gab die Antragstellerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 12. Mai 2021 an, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Dies habe sie bei der Verkehrskontrolle auch mehrmals gegenüber den Beamten geäußert. Den einmaligen Konsum von Kokain habe sie nur unter dem Druck der Situation eingeräumt. Nach dem positiven Urintest sei sie von den Polizeibeamten extrem unter Druck gesetzt und mit einem zehnjährigen Fahrerlaubnisentzug, einer Freiheitsstrafe und einer Wohnungsdurchsuchung mit Hunden bedroht worden, wenn sie den Konsum nicht einräume. Bei einem Geständnis könne die Entziehung auf ein halbes Jahr reduziert werden. Sie sei derart verunsichert gewesen, dass sie schließlich ein falsches Geständnis abgelegt habe, um vermeintlich der Situation zu entkommen. Dies könne sie sich im Nachhinein nicht mehr erklären. Das toxikologische Gutachten widerlege einen Konsum und bestätige die Einlassung der Antragstellerin.
Nach einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch am 21. Mai 2021 erklärte die Toxikologin des Labors K. gegenüber dem Landratsamt auf Nachfrage, ein positiver Urintest und anschließend negativer Bluttest sei vor dem Hintergrund der chronologischen Ereignisse plausibel und stimmig. Kokain sei im Urin länger nachweisbar als im Blut (6 bis 24 Stunden, Metaboliten maximal 2 bis 3 Tage). Selbst eine negative Haaranalyse könne den einmaligen Kokainkonsum nicht sicher widerlegen.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2021 erklärte der sachbearbeitende Polizeibeamte, die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Vorwürfe entsprächen in keiner Weise der Wahrheit.
Unter Bezugnahme auf diese Ermittlungsergebnisse entzog das Landratsamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Juni 2021 gestützt auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 bekräftigte der sachbearbeitende Polizeibeamte unter Vorbehalt rechtlicher Schritte, dass er der von ihm belehrten und vernommenen Antragstellerin keine Versprechungen für den Fall eines Geständnisses gemacht und sie in keiner Weise zu einer Aussage gedrängt habe.
Gegen den Entziehungsbescheid ließ die Antragstellerin am 16. Juli 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und am 21. Juli 2021 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung des Freundes und Beifahrers C. der Antragstellerin, wonach ein Polizeibeamter diese angeschrien habe, warum sie nicht sofort gesagt habe, dass der Urintest positiv ausfallen werde. Sie müsse damit rechnen, dass die Fahrerlaubnis zehn Jahre lang weg sei. Man werde ihre Wohnung mit Hunden durchsuchen. Er habe sie sinngemäß gefragt, ob sie das denn wolle, und ihr mit Gefängnis gedroht. Man werde „das gesamte Programm durchziehen“. Hätte sie den Drogenkonsum zugegeben, wären die Folgen weitaus erträglicher gewesen. Durch dieses Verhalten sei die Antragstellerin erheblich eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden, was auch so beabsichtigt gewesen sei.
Eine am 25. Mai 2021 entnommene Haarprobe (untersuchtes Segment 6 cm) erwies sich nach dem ärztlichen Befundbericht des Labors K. als negativ. Die Untersuchungsergebnisse der Haaranalytik zeigten keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme der untersuchten Drogen in dem Zeitraum, welcher der untersuchten Haarlänge entspreche. Ein gelegentlicher Konsum lasse sich jedoch nicht grundsätzlich ausschließen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2021 mit der Begründung ab, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen wie Kokain im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden seien oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt habe. Von einem Kokainkonsum sei auch unter Berücksichtigung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgebrachten Argumente und der eidesstattlichen Versicherung des C. auszugehen. Die Antragstellerin habe zweimal innerhalb von ca. 20 Minuten (3.3.2021 um 23:21 und 23:42 Uhr) den Drogenkonsum eingeräumt und dies unterschriftlich bestätigt. Diese Angaben dürfe das Landratsamt verwerten. Sie reichten für sich genommen bereits aus, um von fehlender Fahreignung auszugehen. Ein positiver Drogenschnelltest sei in einer derartigen Konstellation als zusätzliches Indiz zu werten. Nach summarischer Prüfung spreche sehr viel dafür, dass es sich bei der Einlassung der Antragstellerin um eine Schutzbehauptung handle, die nicht geeignet sei, den eingeräumten Konsum zu widerlegen. Die Antragstellerin sei vor ihrer Anhörung als Betroffene ordnungsgemäß belehrt worden. Wer in diesem Fall angebe, Kokain eingenommen zu haben, sei ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Es sei nicht überzeugend, dass die Antragstellerin – ohne jemals Drogen konsumiert zu haben – eine falsche Aussage mache, um eine geringere Strafe zu bekommen. Auch ihr habe klar sein müssen, dass ohne Geständnis überhaupt keine Bestrafung zu erwarten gewesen wäre. Zwar sei durchaus vorstellbar, dass im Rahmen der Anhörung signalisiert worden sei, die Polizei werde aufgrund des positiven Urintests weitere Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Unrealistisch sei aber, dass dabei ein Fahrerlaubnisentzug von zehn Jahren im Raum gestanden haben solle. Dies habe auch Personen, die bislang nicht mit dieser Materie in Berührung gekommen seien, vollkommen überzogen erscheinen müssen. Außerdem sei – gerade im Hinblick auf die vorgebrachten beruflichen Konsequenzen – nicht nachvollziehbar, weshalb man sich einer Tat bezichtige, die man nicht begangen habe, obwohl man laut Polizei trotz des Geständnisses eine Strafe zu erwarten habe. Vielmehr spreche wohl einiges dafür, dass der Widerruf der Einlassung aufgrund der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und wegen der verwaltungsrechtlichen Konsequenzen erfolgt sei, die möglicherweise damals noch nicht im Blick gewesen seien. Aus der eidesstattlichen Versicherung des C. ergebe sich nicht zwingend, dass die Antragstellerin unbegründet eines Drogenkonsums bezichtigt worden wäre bzw. die von ihr abgegebene Erklärung unverwertbar sei, weil sie sie unter Druck bzw. Täuschung abgegeben habe. C. habe zwar ebenfalls bemängelt, dass er das Testergebnis nicht habe einsehen können. Nach seiner Schilderung habe er sich aber offensichtlich im Gegensatz zur Antragstellerin durch die bloße Erklärung, noch nie Drogen konsumiert zu haben, der Situation entziehen können. Im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren dürften nur solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen worden seien. Dies sei nach derzeitigem Sachstand zu verneinen. Der sachbearbeitende Polizeibeamte habe die Vorwürfe der Antragstellerin zurückgewiesen. Es bestehe keine Veranlassung, ihrem Vorbringen gegenüber der Stellungnahme des Beamten den Vorrang einzuräumen, zumal sie ihre Erklärung nicht in qualifizierter Form untermauert habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ein Drogenschnelltest zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht allein geeignet sei, die Einnahme von Betäubungsmitteln zu beweisen. Ein solches Testergebnis stelle aber ein sehr gewichtiges, da auf objektiv-naturwissenschaftlichem Weg gewonnenes Indiz dafür dar, dass der Betroffene die Substanz, auf die der Test angesprochen habe, eingenommen habe. Es sei auch schwer verständlich, dass die Antragstellerin und ihr Begleiter, wenn sie bislang keine Drogen konsumiert hätten, das mündlich mitgeteilte positive Ergebnis des Drogenschnelltests akzeptiert hätten, ohne darauf zu bestehen, das Ergebnis zu sehen bzw. erläutert zu erhalten. Soweit die Antragstellerin vortragen lasse, es habe kein Anlass zu einer Überprüfung ihrer Fahreignung bestanden, weshalb der ganze Sachverhalt in Zweifel zu ziehen sei, ergebe sich der Anlass offensichtlich aus dem positiven Testergebnis ihres Begleiters. Die Handlungsweise der Polizeibeamten erscheine nachvollziehbar. Weshalb sie im Zusammenhang mit dem positiven Test auf den Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen habe, erschließe sich nicht.
Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, es liege kein medizinischer Befund für den Konsum von Kokain vor. Der angeblich positive Urintest sei bis heute nicht vorgelegt worden. Die Blutuntersuchung und die Haarprobe hätten ein negatives Ergebnis erbracht. Der Antragsgegner stütze seine Maßnahme einzig und allein auf das „Geständnis“ der Antragstellerin. Diese habe jedoch bereits in erster Instanz vorgetragen, dass ihre Aussage durch massiven Druck, Einschüchterung und Weitergabe offenkundig falscher Informationen, wie z.B. das Vorliegen eines positiven Urintests zustande gekommen sei. Die Aussage werde durch die eidesstattliche Versicherung des C. bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die sehr knappe Darstellung des Polizeibeamten für glaubwürdig erachtet und die Aussage der Antragstellerin sowie die eidesstattliche Versicherung des C. als „Schutzbehauptung“ klassifiziert habe. Insbesondere letzteres erschließe sich nicht. Ebenso gut könnte man annehmen, die Darstellung des Polizeibeamten sei eine bloße Schutzbehauptung, um die zumindest fragwürdigen Methoden bei der Vernehmung nicht einräumen zu müssen. Die bloße Einschätzung rechtfertige es jedenfalls nicht, eine von einer eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen gedeckte Aussage als unglaubwürdig zu klassifizieren. Die Annahmen des Gerichts, die Antragstellerin hätte erkennen müssen, dass eine Drohung mit einem zehnjährigen Fahrverbot vollkommen unglaubwürdig sei und dass sie viel „gelassener“ hätte reagieren können, wenn sie tatsächlich kein Kokain konsumiert hätte, seien in der konkreten Situation lebensfremd. Die Antragstellerin habe in ihrem ganzen Leben noch nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt und sei aufgrund des Tons und der Situation extrem angespannt gewesen. Außerdem sei sie konstant unter Stress gesetzt worden, wie sich bereits aus ihrer Aussage und der eidesstattlichen Versicherung ergebe. So habe sie 90 Minuten stehen müssen und sich nicht hinsetzen dürfen. Im Zuge der Visitation habe sie sich komplett entkleiden müssen. Dies habe zu einem absolut erhöhten Stresslevel geführt, sodass sie klare Gedanken kaum habe fassen können. Unter diesen Umständen sei ihr „Geständnis“ nicht zulässig zustande gekommen und dürfe daher nicht verwertet werden. Ansonsten gebe es keinerlei Nachweis des Konsums. Es sei schon bezeichnend, dass der angeblich positive Urintest nicht vorliege.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, die noch den Darlegungsanforderungen genügt, ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl I S. 2704), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9; B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 11; B.v. 16.7.2020 – 11 C 20.670 – juris Rn 16 jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen, hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, jeweils a.a.O. m.w.N.).
Die Einwendungen der Antragstellerin richten sich nicht gegen die vorstehenden rechtlichen Grundsätze, sondern ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist jedoch nicht zu beanstanden.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der im Beschlussverfahren entsprechend gilt (§ 122 Abs. 1 VwGO), entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Einlassungen der Antragstellerin für nicht glaubhaft erachtet und die für und gegen einen wahrheitsgemäßen Widerruf des Geständnisses sprechenden Gesichtspunkte abgewogen hat, sind nachvollziehbar und lassen insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihrem Widerruf nicht schon deshalb zu folgen, weil kein anderweitiger Nachweis für den zugestandenen Sachverhalt (hier der aktenmäßige Beleg für einen positiven Urintest oder eine positive Blutprobe) vorliegt und die (auch nicht anderweitig belegbare) eidesstattliche Versicherung eines Zeugen den Widerruf stützt.
Das Gericht hat – auch vor dem Hintergrund einer etwaigen Einschüchterung der im Umgang mit der Polizei unerfahrenen Antragstellerin durch deren Ermittlungen, insbesondere die körperliche Durchsuchung – ein angeblich falsches Eingeständnis des Kokainkonsums für unplausibel erachtet, weil sie in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren als Betroffene belehrt worden sei (und ihr damit bekannt war, dass sie sich gar nicht zu der Beschuldigung hätte äußern müssen, vgl. § 55 OWiG i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO), weil die beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesene Antragstellerin durch ein falsches Geständnis auch nach ihrer eigenen Darstellung nicht von der Entziehung der Fahrerlaubnis hätte verschont bleiben sollen und jenes zur Vermeidung einer Bestrafung auch nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie tatsächlich kein Kokain konsumiert hätte, wie das Verfahren gegen ihren Beifahrer C. gezeigt habe. Weiter konnte das Gericht nicht nachvollziehen, dass angeblich zu Unrecht des Drogenkonsums Beschuldigte wie die Antragstellerin und C. nicht verlangt hätten, das mitgeteilte positive Ergebnis des Drogenschnelltests zu sehen oder erläutert zu erhalten. Zudem habe der angeblich polizeilich angedrohte Verlust der Fahrerlaubnis für zehn Jahre jedermann in dieser Situation völlig überzogen erscheinen müssen. Demgemäß hat das Gericht eine derartige Äußerung nicht für glaubhaft bzw. eine realistische Drohung gehalten, die ein unzutreffendes Geständnis hätte herbeiführen können. Ferner hat es der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen C. keine unbegründete Beschuldigung der Antragstellerin wegen Kokainkonsums und der Schilderung, wonach ein Polizeibeamter die Antragstellerin lautstark der Lüge bezichtigt und ihr die langjährige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Hunden angedroht hat, auch keinen Sachverhalt entnommen, der zur Unverwertbarkeit des Geständnisses im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren geführt hätte (zu den Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – KommunalPraxis BY 2021, 226 = juris Rn. 29 ff.). Dem tritt die Beschwerdebegründung, in der von „zumindest fragwürdigen Methoden bei der Vernehmung“ die Rede ist, nicht substantiiert entgegen. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die polizeiliche Information, ihr Urintest sei positiv, „offenkundig falsch“ gewesen sei. Vielmehr wurde – was nicht dasselbe ist – vorgetragen, sie habe „nach Bekanntgabe eines angeblich positiven Urintests und der Androhung massiver Folgen“ ein Geständnis abgelegt. Nach § 136a Abs. 1 StPO unzulässige Vernehmungsmethoden hat sie nicht konkret dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch bei einem hohen „Stresslevel“ eines zu Unrecht Beschuldigten erschließt sich nicht, weshalb dieser ein falsches Geständnis ablegen sollte, das ihm nur schaden kann. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Labors K., eine negative Blutprobe schließe einen einmaligen Kokainkonsum nicht aus, zutreffend dahin gewertet, dass der negative Befund ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit des Geständnisses spreche. In der Gesamtschau ist das Ergebnis dieser gerichtlichen Wertung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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