Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Gelegentlicher Cannabis-Konsument

Aktenzeichen  Au 7 S 15.1859

Datum:
22.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
StVG StVG § 3
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 46
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

1 Im Bereich des Sicherheitsrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Wert von 3,4 ng/ml THC im Blut belegt mangelndes Trennvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Möglichkeit, vom Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und sich stattdessen mit der Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu begnügen, eröffnet die Rechtsordnung bei feststehendem Verlust der Fahreignung jedenfalls solange nicht, als es nicht zumindest als möglich erscheint, dass der Betroffene inzwischen wieder fahrgeeignet geworden sein könnte. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. (redaktioneller Leitsatz)
5 Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung gravierend beeinflussen kann, hebt die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.
1. Am 2. September 2015 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners die Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 27. August 2015 ein, dass der Antragsteller am Montag, 10. August 2015, gegen 16.48 Uhr in … als Führer eines Pkws einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war. Bei der Durchsuchung des Pkws sei bei den beiden Mitfahrern Rauschgift aufgefunden worden. Auf Vorhalt des aufgefundenen Rauschgifts und des Verdachts, dass der Antragsteller auch unter dessen Einfluss stehe, sei ein freiwilliger Urintest durchgeführt worden, der auf den Wirkstoff THC positiv reagiert habe. Daraufhin sei im Krankenhaus … eine Blutentnahme durchgeführt worden.
Die um 18.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum … vom 21. August 2015 eine Aufnahme von Cannabis.
Quantitativ sind u. a. folgende Substanzen erfasst worden:
– THC 3,4 ng/ml
– THC-COOH 37,4 ng/ml,
– 11-OH-THC 0,8 ng/ml.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 3. September 2015 wurde der Antragsteller aufgefordert, bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 10. September 2015 die erste von mindestens zwei Urinanalysen durchführen zu lassen und bis zum 3. November 2015 ein Gutachten hierüber vorzulegen. Das Gutachten solle u. a. folgende Fragen beantworten:
a) Ist das Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen?
b) Besteht oder bestand Abhängigkeit?
c) Ist aufgrund der Befunde fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben?
d) Liegen bei festgestellter früherer Einnahme von Betäubungsmitteln ausreichende Abstinenznachweise vor?
e) Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor?
Am 3. Dezember 2015 ging beim Antragsgegner das verkehrsmedizinische Gutachten der … GmbH vom 25. November 2015 ein. Unter dem Punkt „Anamnese Drogenkonsum“ (S. 8 des … -Gutachtens) sind folgende Angaben des Antragstellers festgehalten: Sein erster Kontakt mit Drogen habe am 2. August 2015 stattgefunden, als er einen Joint mitgeraucht habe. Auch am 4. August 2015 habe er einen Joint geraucht. Am 10. August 2015 sei er mit Kollegen im Auto mitgefahren, im Auto sei Cannabis gefunden worden und sein Urin sei positiv auf Cannabis getestet worden. Er habe am 9. August 2015, gegen 18:00 Uhr, drei bis vier Züge an einem Joint geraucht. Seitdem habe kein Cannabiskonsum mehr stattgefunden. Andere Drogen habe er nie konsumiert.
Aus den Angaben unter dem Punkt „Laborergebnisse“ ergibt sich, dass die vom Antragsteller am 29. Oktober 2015 und 17. November 2015 abgegebenen Urinproben keinen Nachweis von Drogen ergaben (S. 8/9 des … -Gutachtens).
Unter dem Punkt „Zusammenfassende Befundwürdigung“ (S. 10/11 des …-Gutachtens) wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zum letzten THC-Konsum vor Antritt der Fahrt und/oder die Angaben zu den zuvor gepflegten THC-Konsumgewohnheiten vor der Auffälligkeit dem aktenkundigen Nachweis des Wirkstoffs im Blut widersprächen. So widerspreche die Angabe des Antragstellers, der letzte THC-Konsum habe mehr als einen Tag vor Fahrantritt gelegen, während er gleichzeitig angebe, zuvor nur gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Aktenlage.
Die gestellten Fragen beantwortete der Gutachter dahingehend, dass das Konsumverhalten des Antragstellers nach dessen eigenen Angaben als gelegentliche Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei, kein Hinweis auf Abhängigkeit bestehe, aufgrund der Befunde kein fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben sei. Es lägen bei festgestellter früherer Einnahme von Betäubungsmitteln zwei Urinbefunde als Abstinenznachweise vor. Es lägen keine Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 3. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller der beabsichtigte Entzug seiner Fahrerlaubnis mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2015 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen:
Die Fahreignung des Antragstellers sei nach wie vor zu bejahen. Gegen eine gelegentliche Einnahme von Cannabis sprächen das „Ausprobieren“ im August 2015 und die seither nachgewiesene Abstinenz. Nach der Anlage 4 der FeV bestehe eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn, wie hier, kein zusammenfallender Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliege.
2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen entzogen (Nummer 1). Weiter wurde angeordnet, dass der Antragsteller seinen Führerschein innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Antragsgegner abzuliefern habe (Nummer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern. 1 und 2 wurde angeordnet (Nummer 4).
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigen des Antragstellers laut Empfangsbestätigung am 21. Dezember 2015 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerseite mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch.
4. Per Telefax ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 22. Dezember 2015 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine richterliche Anordnung für die durchgeführte Blutentnahme in der Klinik … habe nicht vorgelegen. Bei der Verkehrskontrolle hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, dass der Antragsteller als verkehrsuntüchtiger Teilnehmer im Straßenverkehr unterwegs gewesen sei. Bis zu dieser Kontrolle habe sich der Antragsteller im Straßenverkehr vorbildlich verhalten. Dieses Merkmal sei hervorzuheben, da es sich nur um einen einmaligen Verkehrsverstoß des Antragstellers gehandelt habe, dem ebenso einmalig der Genuss von Cannabis-Produkten vorausgegangen sei. Das …-Gutachten bescheinige, dass der Antragsteller zwischen Drogenkonsum einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits trennen könne, weshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere die sofortige Anordnung, nicht ohne weitere Ermittlungen der Behörde hätte angeordnet werden dürfen. Der Antragsgegner habe insoweit das ihm gegebene Ermessen nicht bzw. nicht richtig ausgeübt.
Der Antragsgegner legte am 18. Januar 2016 die Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Das vorgelegte fachärztliche Gutachten der …-GmbH komme verständlich zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege. Am 10. August 2015 habe der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Der in der Blutprobe gemessene Wert von 3,4 ng/ml THC liege deutlich über dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml. Damit habe der Antragsteller bewiesen, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in Nummern 1 und 2 getroffenen Verfügungen in Nummer 4 des Bescheids angeordnet hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht, nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 m. w. N.)
Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO).
Der Antrag ist in dieser Form zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter IV. der Gründe des Bescheids vom 18.12.2015) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43).
Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum er den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer (Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung in Nummer 3 des Bescheides (Art. 21 a BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 22. Dezember 2015. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
3. So liegt die Sache hier. Der eingelegte Widerspruch wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.
Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 3,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.
a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873; B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – alle zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller selbst hat gegenüber dem Gutachter eingeräumt, am 2. August 2015, 4. August 2015 und am 9. August 2015 (gegen 18:00 Uhr) einen Joint geraucht bzw. an einem Joint mitgeraucht zu haben. Damit hat der Antragsteller bereits drei selbstständige Konsumvorgänge – Cannabiskonsum an drei Tagen innerhalb einer Woche – eingeräumt und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.
Zudem ist auch noch von einem vierten Konsumvorgang am 10. August 2015 auszugehen. Denn der vom Antragsteller eingeräumte (dritte) Cannabiskonsum am 9. August 2015, gegen 18:00 Uhr, kann für den in der Blutprobe vom 10. August 2015 (Abnahmezeitpunkt: 18:01 Uhr) gemessenen THC-Wert von 3,4 ng/ml nicht ursächlich gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. August 2015 ein weiterer Cannabis-Konsum stattgefunden hat.
Zu den Abbauwerten von THC führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien aus:
„…,dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – “negative” Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung -Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten /(vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 11 ZB 13.523 – NJW 12014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.)“.
Auch im …-Gutachten wird unter dem Punkt „Zusammenfassende Befundwürdigung“ (S. 10/11des Gutachtens) ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt des letzten THC-Konsums vor Antritt der Fahrt und/oder vor der Auffälligkeit dem aktenkundigen Nachweis des Wirkstoffs im Blut widersprächen. So widerspreche die Angabe des Antragstellers, der letzte THC-Konsum habe mehr als einen Tag vor Fahrantritt gelegen, während er gleichzeitig angebe, zuvor nur gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Aktenlage. Wörtlich wird u. a. dargelegt: „Einheitlich kommen die aktuellen Studien zu dem Schluss, dass nur bei chronischen Konsumenten Nachweiszeiten von mehr als 24 Stunden, teilweise sogar 48 Stunden, in Betracht kommen. Bei einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum ist jedenfalls beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach Ablauf einer empfohlenen Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr mit einem Nachweis von THC von 1 ng/ml oder mehr zu rechnen, da bei solchen Konsumenten das THC bereits sechs bis acht Stunden später fast vollständig abgebaut ist. Selbst nach einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum auch hoher Dosen Cannabis ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration im Serum binnen eines Zeitraums von 6 Stunden auf eine Konzentration von 1 ng/ml (oder darunter) absinkt. Deshalb ist ein Nachweis von THC von mindestens 1 ng/ml bei einer Auffälligkeit mit einem Kraftfahrzeug immer als Hinweis darauf zu werten, dass entweder der letzte THC-Konsum nur wenige Stunden vor Antritt der Fahrt zurücklag, oder als Hinweis darauf, dass vor der Auffälligkeit regelmäßiger bis chronischer Cannabiskonsum gepflegt wurde“.
Nach Auffassung des Gerichts steht damit fest, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Drogenfahrt am 10. August 2015 (zumindest) ein gelegentlicher Konsument von Cannabis war, da er in der Zeit vom 2. bis 10. August 2015 in vier selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat.
b) Die Fahrt des Antragstellers mit einem Wert von 3,4 ng/ml THC am 10. August 2015 belegt mangelndes Trennvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsteller hat an diesem Tag mit einem Blutwert weit mehr als 1,0 ng/ml THC ein Kraftfahrzeug geführt. Damit steht fest, dass der Antragsteller Cannabis-Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV trennen kann. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mindestens im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris), ist der Antragsteller mit der ermittelten THC-Konzentration fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabis-Konsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG a. a. O., juris Rn. 38). Dies ist bei dem vorliegend ermittelten THC-Wert von 3,4 ng/ml gegeben.
Da der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Antragsgegner bei dieser Entscheidung nicht zu. Auch eine Möglichkeit, vom Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und sich stattdessen – wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemacht wird – mit der Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu begnügen, eröffnet die Rechtsordnung bei feststehendem Verlust der Fahreignung jedenfalls solange nicht, als es nicht zumindest als möglich erscheint, dass der Betroffene inzwischen wieder fahrgeeignet geworden sein könnte. Davon kann im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Rede sein, denn der entsprechend der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in der Regel zurückzulegende Zeitraum einer einjährigen nachgewiesenen Abstinenz war bis dahin noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 11 CS 13.425 – juris).
d) Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen steht auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch fest. Insbesondere ist die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ im Zeitpunkt dieser Entscheidung (noch lange) nicht abgelaufen. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffenen als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris, m. w. N.). Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller eine Drogenabstinenz seit dem Zeitpunkt der Drogenfahrt vom 10. August 2015 geltend und weist insofern auf die bei der … GmbH am 29. Oktober 2015 und am 12. November 2015 abgegebenen Urinproben hin, die keinen Nachweis von Drogen erbrachten. Damit endet die verfahrensrechtliche Einjahresfrist aber erst Mitte August 2016, so dass derzeit von einer Wiedererlangung der Fahreignung nicht ausgegangen werden kann.
Denn im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung ist der für eine Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig zu absolvierende einjährige Abstinenzzeitraum bei Weitem noch nicht absolviert. Zwar kann bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbaren Konsumverhalten genügen. Beruft sich der Betroffene – wie hier – aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten (BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 11 ZB 13.1345; B.v. 14.9.2006 – 11 CS 06.1475; B.v. 7.12.2006 – 11 CS 06.1350; B.v. 4.6.2007 – 11 CS 06. 2806 – jeweils juris). Unabhängig hiervon müsste auch ein etwa geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein (BayVGH, B.v. 8.8.2013 – 11 ZB 13.1345; B.v. 18.5.2010 – 11 CS 09.2849 – jeweils juris), die im maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses ebenfalls noch nicht verstrichen ist.
c) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
e) Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, heben die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.
4. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheines beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Androhung des Zwangsgeldes erweist sich nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG als rechtmäßig.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.


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