Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis – Punktesystem

Aktenzeichen  AN 10 S 17.00254

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114815
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 5, S. 6, § 29, § 65 Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

Der Ablauf einer längeren Zeit nach Erreichen der jeweiligen Punkteschwelle oder nach tilgungsbedingter Unterschreitung der erreichten Schwelle führt nicht dazu, dass die Maßnahme nicht mehr verfügt werden dürfte, da der Betroffene sich insoweit nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Dem Antragsteller wurde nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 5. Januar 2017, zugestellt am 10. Januar 2017, die Fahrerlaubnis (Klasse B) entzogen und er wurde darüber hinaus unter Anordnung des Sofortvollzuges und der Androhung unmittelbaren Zwangs verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb einer Woche abzuliefern.
Grund dieser Maßnahmen war eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Januar 2016, wonach bei dem Antragsteller 9 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind. Aufgrund dieser Mitteilung ging die Antragsgegnerin von folgender Punkteentwicklung aus:
Tatort
Tatzeit
Art der Zuwiderhandlungen
Punkte
Rechtskraft

18.03.2005
Sie beförderten als Kraftfahrzeugführer ein Kind ohne jede Sicherung bzw. sorgten als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung des Kindes.
1*
04.06.2005

20.05.2006
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
1*
17.10.2006

21.05.2007
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
1*
06.07.2007

17.04.2008
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
1*
05.06.2008


10.06.2009
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 – 30 km/h.
3*
27.10.2009

24.07.2009
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
1*
01.09.2009
04.06.2010
Tilgung der Tat vom 18.03.2005
– 1*

24.02.2011
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 – 25 km/h.
1*
03.05.2011
17.10.2011
Tilgung der Tat vom 20.05.2006
– 1*
06.07.2012
Tilgung der Tat vom 21.05.2007
– 1*
… …
21.07.2012
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 – 40 km/h.
3*
14.09.2012
1. Maßnahme
14.11.2012
Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen bei einem Stand von
Punkten
9


08.01.2013
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 – 25 km/h.
1*
25.04.2013
05.06.2014
Tilgung der Tat vom 17.04.2008
– 1*

07.06.2013
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 – 30 km/h.
3*
22.08.2013

07.12.2013
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
1*
04.02.2014

17.12.2013
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 – 30 km/h.
3*
21.02.2014
VZR-Punktestand
30.04.2014
… Gesamtpunktestand Verkehrszentralregister vor dem 01.05.2014 …
16*
30.04.2014
FAER-Punktestand
01.05.2014
… Gesamtpunktestand Fahreignungsregister ab dem 01.05.2014 …
7
01.05.2014

03.04.2014
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 – 30 km/h.
1
18.08.2014

19.07.2014
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 – 25 km/h.
1
21.10.2014
01.09.2014
Tilgung der Tat vom 24.07.2009
– 1*
(-0)
27.10.2014
Tilgung der Tat vom 10.06.2009
– 3*
(-1)
2. Maßnahme
04.12.2014
Verwarnung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG
„ bei einem Stand von 8 Punkten, reduziert gem. § 4 Abs. 5 StVG auf
7

06.11.2014
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 – 30 km/h in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2).
1
15.03.2015

05.11.2015
Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.
1
15.12.2015
Gesamtsumme
9
Wegen dieses Punktestandes sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 10. Februar 2016 (Eingang am selben Tag) Anfechtungsklage und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2017 – Az. … – wird wieder hergestellt.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass derzeit nur 4 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Zudem wurde sinngemäß vorgetragen, dass die bereits getilgten Taten vom 24. Juli 2009 und vom 10. Juni 2009 insofern zu berücksichtigen gewesen seien, als dass die Verminderung des Punktestandes rückwirkend erfolge, so dass die vor der Fahrerlaubnisentziehung erfolgte Verwarnung wegen dieses verringerten Punktestandes eine Ermahnung hätte sein müssen; daher sei die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 erwiderte die Antragsgegnerin und beantragte,
Antragsablehnung.
Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht auf den aktuellen Punktestand abzustellen sei, da die Kraftfahreignung nicht allein durch Zeitablauf bzw. Punktetilgung wieder erlangt werde. Auch ein längerer Zeitraum zwischen Erreichen der maßgeblichen Punktegrenze und der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei irrelevant.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Zwangsgeldandrohung (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) ist der Antrag insoweit gem. § 88 VwGO auszulegen, dass insoweit die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet werden soll, im Hinblick auf die mit einer Sofortvollzugsanordnung verbundene Ablieferungspflicht des Führerscheins (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt werden soll.
2. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene originäre Ermessensentscheidung darüber, ob das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Wesentliches Indiz dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Kommt das Gericht in summarischer Prüfung dazu, dass die Hauptsache offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Vollzugsinteresse der Behörde und der Antrag ist unbegründet.
So liegt der Fall hier. Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins stellen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar.
a. Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG berechtigt und zugleich ohne weiteren Ermessensspielraum verpflichtet, bei Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahme nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG. Zu diesem Zeitpunkt darf die Tilgungsfrist hinsichtlich der zu den Punkten führenden Taten noch nicht abgelaufen sein (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG), spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben jedoch unberücksichtigt, § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG.
Vorliegend ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Betrachtung des Punktestandes der 6. November 2014, da an diesem Tag ein Verkehrsverstoß, ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26-30 km/h in einem verkehrsberuhigten Bereich, begangen wurde. Diese Tat hat zum Ergreifung der Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG geführt, da mit ihr der Antragsteller 8 Punkte erreichte und somit die Maßnahmestufe der Fahrerlaubnisentziehung erreichte (vgl. insoweit Hentschel/König/Dauer, § 4 StVG, Rn. 80).
Es ist mit der zutreffenden Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Fahreignungsregister (Bl. 116-118 der Behördenakten) davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt 8 Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem – zutreffend – ausgewiesen wurden. Es sind insoweit die Taten vom 24. Februar 2011 (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h bei zulässigen 30 km/h, 1 Punkt nach altem Punkterecht), vom 21. Juli 2012 (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 36 km/h bei zulässigen 80 km/h, 3 Punkte nach altem Punkterecht), vom 8. Januar 2013 (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 22 km/h bei zulässigen 100 km/h, 1 Punkt nach altem Punkterecht), vom 7. Juni 2013 (Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h bei erlaubten 50 km/h, 3 Punkte nach altem Punkterecht), vom 7. Dezember 2013 (unerlaubte Handy-Benutzung, 1 Punkt nach altem Punkterecht), vom 17. Dezember 2013 (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts vom 28 km/h bei erlaubten 30 km/h, 3 Punkte nach altem Punkterecht), vom 3. April 2014 (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 28 km/h statt erlaubten 30 km/h, 1 Punkt nach neuem Punkterecvht), vom 19. Juli 2014 (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 22 km/h statt erlaubten 50 km/h, 1 Punkt nach neuem Punkterecht) und schließlich vom 6. November 2014 (Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h bei erlaubten 10 km/h, 1 Punkt nach altem Punkterecht) zugrunde zu legen. An die jeweils ergangen rechtskräftigen Entscheidungen über diese Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG gebunden. Wie von dem Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend ausgewiesen, führen diese Taten zu einem Punktestand von 8 Punkten, wobei Eintragungen vor dem 1. Mai 2014 im alten Verkehrszentralregister, dem Vorläufer des Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG umgerechnet wurden. Die insgesamt 12 Altpunkte ergeben damit 5 Neupunkte, womit sich insgesamt 8 Punkte ergeben.
Zu diesem Zeitpunkt war die Tilgungsfrist hinsichtlich dieser Taten noch nicht abgelaufen, wie von dem Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend ermittelt wurde und von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt wird.
Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Argument durch, es wäre dem Antragsgegner hinsichtlich der Tilgung der Taten vom 24. Juli 2009 (unerlaubte Handy-Benutzung, 1 Punkt nach altem Punkterecht) und vom 10. Juni 2009 (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 27 km/h bei erlaubten 120 km/h) ein Rechenfehler unterlaufen, der zu einem insgesamt niedrigerem Punktestand führt. Die sich aus diesen Taten ergebenden Punkte wurden nicht in die Punkterechnung mit einbezogen, da sie, wie das Kraftfahrt-Bundesamt zutreffend feststellt, am 1. September 2014 (Tat vom 24. Juli 2009) und am 27. Oktober 2014 (Tat vom 10. Juni 2009) zu tilgen waren. Dennoch ergeben sich insgesamt 8 Punkte. Die Punkte aus diesen Taten waren nach der Übergangsvorschrift gem. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG nach § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung (§ 29 StVG a.F.) zu tilgen. Die insoweit regulär geltende Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F.), die mit Rechtskraft beginnt (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.) ist hier gem. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. durch weitere Eintragungen gehemmt und endet daher nach der Höchstfrist von fünf Jahren, § 29 Abs. 6 Satz 4 a.F. und somit für die unerlaubte Handy-Benutzung am 1. September 2014, da Rechtskraft hinsichtlich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens insoweit am 1. September 2009 eintrat, für die Geschwindigkeitsüberschreitung am 27. Oktober 2014, da Rechtskraft insoweit am 27. Oktober 2009 war. Da erst dann die Tilgungswirkung eintrat, war erst ab diesem Zeitpunkt von 12 Altpunkten auszugehen, vorher, unter Berücksichtigung der Punkte aus diesen Taten von 16 Altpunkten. Bei der Umrechnung der Altpunkte auf die Neupunkte für das Fahreignungs-Bewertungssystem wurde daher korrekterweise ein Stand von 7 Punkten angegeben.
Der Antragsgegner hat auch, wie nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG erforderlich, vor der Fahrerlaubnisentziehung die Maßnahmen der vorherigen Stufen ergriffen. So ist bei Erreichen von vier oder fünf Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zunächst eine Ermahnung auszusprechen, bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG). Allein die Tatsache der Umrechnung in Neupunkte führt jedoch noch nicht dazu, dass eine Maßnahme erforderlich wird, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG a.E. Nachdem sich der Punktestand durch die Tat vom 3. April 2014 und die Tat vom 19. Juli 2014 auf 9 Punkte erhöht hat und durch die Tilgung der Taten vom 10. Juni 2009 und vom 24. Juli 2009 wieder auf 7 Punkte erniedrigt hat (jetzt war statt von 16 nun von 12 Altpunkten, so umgerechnet mit 5 Neupunkten auszugehen) war damit – ohne vorherige Ermahnung – eine Verwarnung auszusprechen. Nachdem mit der Tat vom 6. November 2014 ein Punktestand von 8 Punkten erreicht wurde, musste die Fahrerlaubnis ohne weitere Verwarnung entzogen werden.
Dass die Fahrerlaubnisentziehung erst im Bescheid vom 5. Januar 2017 ausgesprochen wurde, ist unerheblich, da es für die zu betrachtende Maßnahme allein maßgeblich ist, dass der Punktestand einmal erreicht wurde. Dies ist letztlich Folge des Tattatprinzips des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG. Der Ablauf einer längeren Zeit nach Erreichen der jeweiligen Punkteschwelle oder nach tilgungsbedingter Unterschreitung der erreichten Schwelle führt nicht dazu, dass die Maßnahme nicht mehr verfügt werden dürfte, da der Betroffene sich insoweit nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann (Hentschel/König/Dauer, § 4 StVG, Rn. 83; BayVGH, B.v. 7.1.2014, 11 CS 13.2005).
b. Somit war auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG rechtmäßig.
Der insoweit angeordnete Sofortvollzug wahrt auch die formellen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, der Sofortvollzug in ausreichender Weise, wie hier, mit den Gründen, die den Bescheid rechtfertigen, begründet werden darf. Denn die mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins verbundenen Interessen, auch nicht den Anschein einer Fahrerlaubnis zuzulassen, um die Verkehrssicherheit zu wahren, tragen die Eilbedürftigkeit angesichts der dahinter stehenden Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer in sich. Belange des von der Maßnahme Betroffenen müssen dahinter zurücktreten.
Die Beklagte hat den Sofortvollzug nach diesen Maßstäben ausreichend begründet, da sie ausführt, dass mit der Abgabe des Führerscheins nach außen hin dokumentiert werden soll, dass eine gültige Fahrerlaubnis nicht vorliegt, um so die Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer zu minimieren.
c. Zwangsweise Einziehung
Einwände gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 29, 30 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 BayVwZVG wurden weder vorgetragen noch sind ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.


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