Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen

Aktenzeichen  11 ZB 20.2980

Datum:
9.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2803
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 9.1

 

Leitsatz

Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) enfällt die Fahreignung, unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat(stRspr. vgl. BayVGH, B.bv. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292,BeckRS 2020, 24670; B. v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52, BeckRS 2020, 16897; B. v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1, BeckRS 2020, 4543). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 19.2065 2020-10-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 17. Januar 2017 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und B.
Im Juni 2019 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 27. April 2019 um 4:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war und nach den polizeilichen Feststellungen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt sowie 0,93 g Marihuana mit sich geführt hatte. Eine um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe hatte nach dem ärztlichen Befundbericht der MVZ L. K. GbR vom 24. Mai 2019 für Amphetamin einen Wert von 128 ng/ml, für MDA 21 ng/ml und für MDMA 591 ng/ml ergeben. Es sei eine Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin und Ecstasy anzunehmen. In seiner Beschuldigtenvernehmung ließ sich der Kläger dahin ein, dass er am Abend des 26. April 2019 gegen 19:00 bis 19:30 Uhr mehrmals an einem Joint mit einem Marihuana-Tabak-Gemisch gezogen habe. Das Marihuana habe ihm gehört.
Das Amtsgericht Nürnberg – Jugendgericht – verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. September 2019 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldstrafe, einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat.
Mit Bescheid vom 23. September 2019 entzog die Beklagte dem Kläger gestützt auf § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein binnen einer Woche nach Zugang des Bescheids bei der Beklagten abzuliefern. Dem kam der Kläger am 14. Oktober 2019 nach.
Am 23. Oktober 2019 ließ er Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben, die mit Urteil vom 26. Oktober 2020 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV seien erfüllt. Amphetamin, MDA und MDMA seien unstreitig Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Fahreignung entfalle unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, der Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Demgemäß sei dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Die geforderte Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens komme nicht in Betracht, auch nicht aufgrund des Ablaufs der von der Rechtsprechung entwickelten sog. „Verfahrensfrist“. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht behauptet habe, keine berauschenden Substanzen mehr zu sich genommen zu haben, sei die Einhaltung eines einjährigen Abstinenzzeitraums bereits zeitlich nicht möglich gewesen, da die Beklagte die Fahrerlaubnis vor Ablauf eines Jahres entzogen habe. Damit habe der Kläger die Fahreignung nicht wiedererlangen können. Auf die vom Bevollmächtigten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des gelegentlichen Cannabiskonsums bei erstmaligem Verstoß gegen das Trennungsvermögen komme es nicht an, da der Konsum harter Drogen aufgrund der durchgeführten Blutuntersuchung feststehe. Auch mit Billigkeitserwägungen wie der Angewiesenheit auf den Führerschein könne der Kläger nicht durchdringen. Der Fahrerlaubnisbehörde habe bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zugestanden.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und führt dazu aus, der Entziehungsbescheid verletze den Kläger in seinen Rechten, da die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig sei. Es werde bestritten, dass die Beklagte den Beweis eines häufigeren Cannabiskonsums durch den Kläger erbracht habe und dem Kläger das Trennungsvermögen fehle. Die Fahrerlaubnisentziehung werde ausschließlich auf den nicht erwiesenen bzw. belegten regelmäßigen Cannabiskonsum durch den Kläger gestützt. Die Beklagte habe im Entziehungsbescheid auf Seite 4 durch wiederholte fette und unterstrichene Schreibweise selbst festgestellt, dass der THC-Konzentrationswert unverhältnismäßig hoch erscheine. Entsprechende Zweifel an einer Rückführung des Werts auf bloßen Cannabiskonsum seien daher gerechtfertigt. Der regelmäßige Cannabiskonsum sei durch einen einmaligen Verstoß keinesfalls nachgewiesen. Es könne allenfalls von gelegentlichem Konsum ausgegangen werden. Auch die Werte in der Blutprobe betreffend Amphetamin, MDA und MDMA reichten vorliegend ohne Einholung eines Gutachtens nicht für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 11. April 2019 (3 C 13.17) festgelegt, dass der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trenngebot regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe, sondern dass die Fahreignung in diesem Fall weiterer Aufklärung bedürfe. Die Frage, wie sich die vorliegenden Grenzwerte der konsumierten Drogen auswirkten, sei rechtlich schwierig zu bewerten. Ferner sei die gerügte Rechtsfrage bislang nicht obergerichtlich entschieden, ob es zulasten des Klägers bzw. Betroffenen gehen dürfe, wenn Zweifel an der Fahreignung bestünden und kein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt, sondern sofort die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Damit sei die noch offene Rechtsfrage klärungsbedürftig. Sie sei auch entscheidungserheblich, da eine fehlerhafte Verhältnismäßigkeitsprüfung (sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis) dazu führe, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen. Die vorgenannte Frage sei auch abstraktionsfähig, somit durch Aufstellen ab-strakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
1. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, verfehlt die Begründung des Zulassungsantrags, die lediglich das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung angreift, die entscheidungstragenden Erwägungen jedoch übergeht und sich schon gar nicht mit ihnen auseinandersetzt, bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. zu den Anforderungen Rudisile in Schoch/ Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 100; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 124a Rn. 194; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 59, 63).
Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, da weder ein tragender Rechtssatz dieser Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Vielmehr sind die Einwände des Klägers, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, rechtlich ohne Belang.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 11; B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – juris Rn. 14; B.v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, jeweils a.a.O.).
Den Gründen des angefochtenen Bescheids unter II. ist eindeutig zu entnehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wegen eines etwaigen Cannabiskonsums des Klägers, sondern wegen des Konsums sog. harter Drogen im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV erfolgt ist. Bei den im Blut des Klägers festgestellten Stoffen Amphetamin, MDA und MDMA handelt es sich um Betäubungsmittel nach den Anlagen I und III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Mit der Feststellung dieser Stoffe in seiner Blutprobe stand fest, dass ihm die Fahreignung fehlt. Damit hatte eine Gutachtensanordnung gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben. Die Frage nach einem etwaigen Cannabiskonsum und dem konkreten Konsummuster stellte sich nicht mehr und wurde entgegen dem insoweit nicht nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers auch nicht thematisiert. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den fahreignungsrechtlichen Folgen des gelegentlichen Cannabiskonsums in mehreren Entscheidungen vom 11. April 2019 ist nicht einschlägig.
2. Nach den Ausführungen unter 1. weist die Rechtssache auch keine überdurchschnittlichen und damit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder dargelegt noch liegt sie vor.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile, a.a.O. § 124a Rn. 103 f.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Außerdem sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 1 B 5.18 – juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9).
Nachdem die fehlende Fahreignung des Klägers aufgrund des ärztlichen Befundberichts vom 24. Mai 2019 feststand und damit die Einholung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben hatte, war die aufgeworfene – im Übrigen auch unverständliche – Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
5. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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