Strafrecht

Erfolglose Nachprüfung eines Urteils

Aktenzeichen  5 OLG 15 Ss 449/16

Datum:
26.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115152
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 349 Abs. 2, § 473 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 Ns 140 Js 14568/15 2016-06-07 Urt LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 30. August 2016 Bezug genommen, die auch durch die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 15. September 2016 nicht entkräftet werden.
Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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