Strafrecht

Erhöhung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen Mehrfachtäter

Aktenzeichen  12 OWi 460 Js 1859/21

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28407
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BKat Nr. 11.3.5
BKatV § 4 Abs. 2 S. 1, S. 2
StVG § 25 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Ist ein Betroffener bereits mehrfach und einschlägig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, ist eine deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße um die Hälfte für die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gerechtfertigt.  (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von der Möglichkeit, gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abzusehen, ist kein Gebrauch zu machen, wenn das Verhalten des Betroffenen bereits mehrfach verkehrsrechtlich geahndet wurde. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Betroffene M.-A. T. ist schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h.
2. Gegen den Betroffenen wird deswegen eine Geldbuße von 120,00 Euro festgesetzt.
3. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
4. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
5. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (Verkehrszeichen), 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat sowie § 46 OWiG, § 465 StPO.

Gründe

I. Persönliche Verhältnisse
1. Der am 04.11.1987 in Bals/Rumänien geborene Betroffene ist Inländer. Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Weiter wurden keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen gemacht.
2. Ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 23.02.2021 ist der Betroffene bisher wie folgt geahndet worden:
2.1. Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde vom 06.12.2017, rechtskräftig seit 13.09.2018, Aktenzeichen 071903731, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 80,00 Euro festgesetzt. Dem lag zu Grunde, dass der Betroffene am 31.08.2017 um 20:08 Uhr auf der O. Str. 50, 7… B-U., als Führer eines Pkw gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m.. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKatV verstoßen hatte, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritt.
2.2. Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde vom 07.12.2018, rechtskräftig seit 28.12.2018, Aktenzeichen 547554226, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,00 Euro festgesetzt. Dem lag zu Grunde, dass der Betroffene am 04.10.2018 um 11:32 Uhr auf der Nördlichen U.str. in 7… K. als Führer eines Pkws gegen §§ 23 Abs. 1 a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat verstoßen hatte, indem er als Führer eines Kraftfahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzte.
2.3. Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde vom 04.12.2019, rechtskräftig seit 24.12.2019, Aktenzeichen 40005332, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 120,00 Euro festgesetzt. Dem lag zu Grunde, dass der Betroffene am 02.11.2019 um 05:16 Uhr auf der B294 Richtung B2., 7… B2. als Führer eines Pkws gegen §§ 3 Abs. 3, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKatV, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h überschritt.
2.4. Mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde vom 03.04.2020, rechtskräftig seit 09.06.2020, Aktenzeichen 216656797, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 60,00 Euro festgesetzt. Dem lag zu Grunde, dass der Betroffene am 10.02.2020 um 13:56 Uhr Am Schollengarten 1, 7… B3., als Halter eines Pkws entgegen § 29 Abs. 1, § 69 a StVZO, § 24 StVG, 186.2.3 BKatV diesen mehr als acht Monate nicht zur fälligen Hauptuntersuchung vorführte.
II. Festgestellter Sachverhalt
Am 23.08.2020 um 06:56 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw, Marke BMW, amtliches Kennzeichen …., auf der zweispurigen Autobahn A 8 Ost in Fahrtrichtung M. Dabei überschritt er im Abschnitt 1140, bei km 0.77 in Ro. außerhalb geschlossener Ortschaften die auf 100 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 26 km/h.
Die Verkehrsschilder mit dem Vorschriftszeichen 274 der StVO, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkten, waren in Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen vor der Messstelle mindestens dreimal für jedermann deutlich sichtbar auf der rechten und der linken Straßenseite aufgestellt.
Der Betroffene hatte diese Verkehrsschilder zuvor passiert. Bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte er nicht nur diese Vorschriftszeichen frühzeitig optisch richtig wahrnehmen, sondern auch die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Örtlichkeit der Messung und des Aufbaus der Messanlage, wird auf die nicht maßstabsgetreue Skizze auf Bl. 12 d.A. samt Rückseite verwiesen. Diese Skizze wird ausdrücklich zum Gegenstand des Urteils gemacht (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO).
III. Beweiswürdigung
1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Für den Betroffenen wurden anhand der Aktenlage die Pflichtangaben festgestellt. Zur Hauptverhandlung vom 16.12.2013 ist weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 hat sich der Verteidiger lediglich insoweit eingelassen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geordnet sind.
Dass der Betroffene verkehrsrechtlich vorgeahndet ist, ergibt sich aus der verlesenen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister.
2. Fahrereigenschaft
Der Betroffene hat über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.02.2021 eingeräumt, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Hieran besteht auch nach der Überzeugung des Gerichts kein Zweifel. Nach den polizeilichen Feststellungen ist der Betroffene insbesondere auch der Halter des Fahrzeugs.
3. Verstoß
a) Eigene Angaben des Betroffenen zum Verstoß
Zur Sache – insbesondere zur konkreten Messung – hat der Betroffene keine Angaben gemacht.
b) Streckenverlauf
Der Streckenverlauf, die Messstelle, die Messrichtung, die Fahrtrichtung, das Verkehrszeichen für den Visiertest und die Anhaltestelle der gemessenen Fahrzeuge sowie die Tatsache, dass vor der Messstelle zumindest drei Paar Vorschriftszeichen 274 der StVO, die die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränken, aufgestellt waren, ergibt sich aus den Angaben des uneidlich vernommenen Zeugen PHK G., der am Tattag die Messanlage aufgebaut und betrieben hat.
Anhand der im Messprotokoll enthaltenen Skizze zum Messaufbau wurde die Messstelle und der Messaufbau vom Zeugen G. schlüssig erläutert. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Messanlage ordnungsgemäß eingerichtet und betrieben wurde. Der Messbeamte führt sehr oft Geschwindigkeitsmessungen mit dem verwendeten Gerät durch, nämlich nahezu täglich, sofern er sich im Dienst befindet. Er hat auch eine spezielle Schulung dafür absolviert.
Weiter erläuterte der Zeuge G. anhand des vorgelegten Streckenverlaufsplans, dass auf die Beschränkung auf 100 km Höchstgeschwindigkeit als Unfallbrennpunkt bei der Tank- und Rastanlage Samerberg bereits deutlich sichtbar mindestens dreimal vorher hingewiesen wurde. Dies hat er vor und nach der Messung kontrolliert.
c) Messgerät
Dass der Betroffene die oben unter Ziffer II. festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung an der dort beschriebenen Stelle begangen hat, steht für das Gericht zweifelsfrei fest aufgrund der ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung, die durch den Messbeamten mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic Poliscan M 1, Gerätenummer … mit der Softwareversion 3.2.4 erfolgte.
Der Zeuge PHK G. erklärte in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass es bei der vorliegenden Messung keinerlei Besonderheiten gegeben habe. Er habe vor Einrichtung der Messstelle zunächst die Beschilderung überprüft und sodann an der Messstelle, das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut. Der Zeuge habe die Sicherungs- und Eichmarken überprüft und keinerlei Beschädigungen festgestellt. In Zusammenschau mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Eichschein (Bl. 13 d.A.), auf den vollumfänglich und ausdrücklich Bezug genommen wird, ergibt sich, dass das Messgerät Vitronic Poliscan M 1, Gerätenummer 711669 zur Tatzeit bis Ende 2021 gültig geeicht war. Der Aussage des Zeugen G. konnte aufgrund der Durchführung aller erforderlichen Funktionstests entnommen werden, dass keine relevanten Reparaturen oder Störungen des Gerätes im fraglichen Zeitpunkt der Messung ergeben haben.
Der Zeuge PHK G. war für das Gericht glaubhaft. Er machte seine Angaben ruhig und ohne Belastungseifer. Die Aussage war in sich widerspruchsfrei und konstant. Widersprüche zwischen seinen Angaben und dem bei der Messung gefertigten Messprotokoll, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, und auf das vollumfänglich und ausdrücklich Bezug genommen wird, haben sich nicht ergeben. Der Zeuge ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren, betreffend das Messgerät Poliscan Speed in Enforcement Trailer als zuverlässig und fachkundig bekannt.
Es handelt sich ferner um ein standardisiertes Messverfahren nach obergerichtlicher Rechtsprechung. Das heißt, dass es sich um vereinheitlichtes technisches Verfahren handelt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind. Von einer ordnungsgemäßen Messung ist hier auszugehen, denn das Gericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Messgerät von einem fachkundigen Polizeibeamten der Bedienungsanleitung entsprechend aufgebaut und betrieben wurde, es gültig geeicht war und keinerlei Störungen oder sonstige den Messbetrieb beeinträchtigende Umstände vorlagen.
Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 14 d.A.) und Verlesung der in das Messfoto „eingespielten“ Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich die oben genannte Geschwindigkeit von 130 km/h ablesen.
d) Konkrete Messung
Die konkret gemessene Geschwindigkeit, im Datenfeld der Tatfotos mit 130 km/h angegeben, stellt die tatsächliche, zum Tatzeitpunkt vom betroffenen Pkw gefahrene Geschwindigkeit dar. Die dem Betroffenen vorzuwerfende Geschwindigkeitsüberschreitung von 126 km/h ergibt sich nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 5 % des Geschwindigkeitswertes, dies entspricht 4 km/h.
4. Ergebnis
Nach alledem steht der unter Ziffer II. geschilderte Verstoß des Betroffenen für das Gericht ohne vernünftige Zweifel fest.
V. Rechtsfolgen
1. Bußgeld
Eine Geldbuße von 120,00 EUR ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gem. § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Der auch für das Gericht verbindliche Bußgeldkatalog sieht für die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in Nr. 11.3.5 BKat einen Regelsatz von 80,00 EUR Geldbuße vor.
In Abweichung hiervon ist es bei dem Betroffenen erforderlich, die Geldbuße um die Hälfte zu erhöhen und in Höhe von 120,00 Euro festzusetzen. Maßgebend hierfür ist, dass der Betroffene kein Ersttäter ist, sondern, wie oben unter Ziffer I ausgeführt, bereits mehrfach und einschlägig verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten und geahndet worden ist.
So ist der Betroffene bereits insgesamt 4 Mal geahndet worden. Hiervon betreffen zwei Vorahndungen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Der hiesige erneute Verkehrsverstoß und die vorausgegangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten zeigen auf, dass eine deutliche Erhöhung der Geldbuße notwendig ist, um den Betroffenen eindringlich zu warnen und zur Besinnung zu bringen. Insbesondere die Tatsache, dass bereits zuletzt die Vorahndungen des Betroffenen bußgelderhöhend gewertet wurden und dies den Betroffenen nicht dazu bewegt hat, sorgfältiger hinsichtlich der Beachtung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu werden, macht deutlich, dass eine Erhöhung der Regelgeldbuße erforderlich ist.
2. Fahrverbot
Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist neben der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten.
a) Anordnung
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV liegt eine beharrliche Pflichtverletzung vor, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße bereits rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß von Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig des Denkzettels und der Gesinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf, wobei, wenn es zum ersten Mal angeordnet wird, die Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen ist, § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV.
Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Wie unter Ziffer I. dargestellt wurde der Betroffene mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Stadt Bretten vom 04.12.2019, rechtskräftig seit 24.12.2019, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt. Am 23.08.2020, also innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung, hat der Betroffene die hiesige Geschwindigkeitsüberschreitung von erneut mindestens 26 km/h begangen.
Der Möglichkeit, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot absehen zu können, ist sich das Gericht bei dieser Bewertung bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen, waren folgende Überlegungen:
Nur durch eine Erhöhung des für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes kann der durch das Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Bereits die zuletzt erfolgte Erhöhung des Regelbußgeldes gegen den Betroffenen hat ihn nicht ausreichend beeinflusst.
Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich geahndet worden. Es handelt sich dabei in zwei Fällen auch um Geschwindigkeitsübertretungen. Art, Häufigkeit und zeitliche Abfolge dieser oben unter Ziffer I. aufgeführten Zuwiderhandlungen sowie das verfahrensgegenständliche Fehlverhalten belegen, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.
Finanzielle Sanktionen nimmt der Betroffene offensichtlich nicht hinreichend ernst. Selbst durch die bisher gegen ihn verhängten Geldbußen hat er sich nicht genügend beeindrucken lassen. Sein jetzt geahndeter erneuter Verstoß ist Ausdruck dafür, dass der Betroffene ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag legt.
Das Vorschriftszeichen 274 der StVO war im Verlauf der vor der Messstelle von dem Betroffenen befahrenen Strecke wiederholt aufgestellt und zwar jeweils links sowie rechts auf der Straße. Dass der Betroffene dieses Vorschriftszeichen übersehen und nicht beachtet hat, beruht zumindest auch auf dieser Gleichgültigkeit hinsichtlich der Einhaltung der im Straßenverkehr geltenden Regeln. Dieser Einstellung des Betroffenen ist mit einem Fahrverbot als Denkzettel zu begegnen.
b) Keine Ausnahme
Anzeichen dafür, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt, sind nicht ersichtlich. Es ist daher ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen.
c) 4-Monats-Frist
Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorliegen, war die unter Ziffer IV. des Tenors ersichtliche Bestimmung hinsichtlich des Beginns der Wirksamkeit des Fahrverbots zu treffen.
VI.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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