Strafrecht

Fahreignung, Fahrerlaubnis, Bescheid, Cannabis, Vollziehung, Hauptverhandlung, Arzt, Anfechtungsklage, Zwangsgeld, Konsum, Therapie, Kraftfahreignung, Widerspruch, Fahrerlaubnisentziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis, aufschiebende Wirkung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  Au 7 S 21.2297

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51203
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.
1. Die im Jahr … geborene Antragstellerin war seit dem Jahr 2006 im Besitz einer Fahr erlaubnis der Klasse B und eingeschlossener Klassen.
Am 3. November 2020 ging beim Landratsamt … eine Mitteilung der Polizeiinspektion … ein, wonach die Antragstellerin am 2. Oktober 2020 gegen 13.05 Uhr wegen verschiedener Fahrfehler durch eine Zivilstreife angehalten wurde. Sie habe drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt. Eine an diesem Tag entnommene Blutprobe habe einen Wert von 6,9 ng/ml THC ergeben und einen THC-COOH-Wert von 36,9 ng/ml. Die Antragstellerin habe zwei ärztliche Verordnungen vorgelegt, wonach sie einmal täglich ein halbes Gramm Cannabisblüten mit Vaporisator einnehmen müsse. Die Anweisungen waren jeweils drei Monate gültig, zuletzt bis zum 17. Oktober 2020. Gegen den in dieser Sache wegen Trunkenheit im Verkehr zu Lasten der Antragstellerin erlassenen Strafbefehl legte diese Einspruch ein. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts * vom 29. Juni 2021 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.
Unter dem 5. Juli 2021 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, im Rahmen der Fahreignungsüberprüfung ein ärztliches Attest für die Cannabis-Medikation mit Diagnosen, Behandlungsvorgeschichte und Therapieplanung vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte daraufhin mit, diese sei seit Beginn des Jahres keine Cannabis-Patientin mehr, die Therapie sei beendet worden. Atteste oder sonstige Nachweise wurden nicht vorgelegt. Es wurde Akteneinsicht beantragt.
Unter dem 14. Juli 2021 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zur geplanten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Sie habe im Rahmen der polizeilichen Kontrolle dem Polizeibeamten gegenüber angegeben, dass sie bis zu drei Joints täglich konsumiere. Ausweislich des am 22. Oktober 2020 erstellten Gutachtens des FTC, Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH, München, seien folgende Substanzen bei ihr nachgewiesen worden:
THC: 6,9 ng/ml
THC-COOH: 36,9 ng/ml.
Sie habe damit nachweislich Cannabis-Produkte konsumiert. Sie habe diese jedoch nicht entsprechend ihrer Verordnung bzw. entsprechend der Anweisung des Arztes konsumiert. Sie habe ein halbes Gramm mit Vaporisator einmal täglich einnehmen dürfen, habe in der Hauptverhandlung wegen Trunkenheit im Verkehr jedoch angegeben, sie habe vor der Fahrt wesentlich weniger genommen, damit sie später noch etwas hätte. Sie habe damit das medizinische Cannabis nicht entsprechend der Verordnung des Arztes und damit missbräuchlich eingenommen.
Die Antragstellerin ließ nochmals mitteilen, dass die Cannabis-Behandlung zum Ende des letzten Jahres beendet worden sei und sie sonst keine Betäubungsmittel einnehme. Dass eine geringere Dosis als ärztlich verordnet eingenommen worden sei, könne nicht als missbräuchliche Einnahme gewertet werden.
Mit Bescheid vom 27. August 2021 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung (Nr. I.1). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. I.2). Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld angedroht (Nr. I.3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I.1 und I.2 wurde angeordnet (Nr. II).
Wegen der Begründung des Bescheids wird auf die vorgelegten Behördenakten (Bl. 47 ff.) Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 2. September 2021 zugestellt. Über den hiergegen am 1. Oktober 2021 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden.
2. Am 8. November 2021 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts * vom 27. August 2021 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, es habe bei der Antragstellerin keine missbräuchliche Einnahme im Sinne eines regelmäßigen übermäßigen Gebrauchs vorgelegen. Es sei völlig verkannt worden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Entzugsbescheids, selbst für den Fall, dass eine missbräuchliche Einnahme vorgelegen hätte, zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt worden sei. Es bestehe ein massiver Wertungswiderspruch im Vergleich zum Umgang mit Fällen des Trennungsvermögens, außerdem stelle sich der Entziehungsbescheid als unverhältnismäßig und rechtswidrig dar, auch im Hinblick auf das Unterlassen weiterer Aufklärungsmaßnahmen, die die etwaige Wiedererlangung der Fahreignung betreffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. November 2021 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Zusammen mit dem Widerspruch wurde außerdem eine Teilnahmebescheinigung vom über ein Drogen-Abstinenz-Kontroll-Programm, Abschlussbericht der 22. September 2021 vorgelegt. Hier ist ausgeführt, dass mit der Antragstellerin eine Urinanalyse auf Drogen im Zeitraum vom 17. August 2021 bis 16. September 2021 vereinbart und durchgeführt wurde. Die Durchführungsbedingungen entsprachen den in den Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften DGVP und DGVM beschriebenen Kriterien für chemischtoxikologische Untersuchungen (CTU). Es habe sich kein Hinweis auf Drogenkonsum im vereinbarten Zeitraum ergeben. In der untersuchten Urinprobe konnten keine Drogensubstanzen nachgewiesen werden.
3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Antragstellerin habe anlässlich der Verkehrskontrolle erklärt, täglich bis zu drei Joints zu konsumieren und durch Unterschrift im Protokoll angegeben, in den letzten 24 Stunden drei Joints konsumiert zu haben. Die Angaben seien nach Belehrung erfolgt. Ihre spätere Angabe, sie habe am 2. Oktober 2020 nach dem Aufwachen wesentlich weniger als ein halbes Gramm Medizinal-Cannabis zu sich genommen, um später noch etwas zu haben, könne insoweit nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Es gebe keinen vernünftigen Grund, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle einen Konsum bis zu täglich drei Joints anzugeben, wenn weniger konsumiert wurde. Die Antragstellerin müsse sich an ihrer Aussage, in den letzten 24 Stunden drei Joints konsumiert zu haben, festhalten lassen. Die behauptete Einnahme einer geringen Menge Cannabisblüten am 2. Oktober 2020 um 6.00 Uhr könne auch deswegen nicht zutreffen, weil gemäß der Befundmitteilung des * um 13.40 Uhr ein THC-Wert von 6,9 ng/ml im Blut nachgewiesen worden sei. Dieser belege eine kurz vorher liegende Cannabisaufnahme. Im Rahmen der sogenannten Maastrichtstudie habe sich ergeben, dass dieser Wert nicht durch den Konsum von weniger als einem halben Gramm Cannabisblüten um 6.00 Uhr morgens entstanden sein konnte. Außerdem habe die Antragstellerin nicht darauf geachtet, ob sie trotz der Einnahme der Cannabisblüten zum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend leistungsfähig war. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln bestehe keine Fahreignung, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion * vom 29. Oktober 2020 sei die Antragstellerin wegen Fahrfehlern auffällig geworden. Bei gelegentlichen Cannabis-Konsumenten liege Fahreignung nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 1 ng/ml geführt werde und zu erwarten sei, dass zukünftig Konsum und Fahren nicht getrennt würden. Da ein nicht nur sporadischer übermäßiger Konsum von Cannabis vorgelegen habe, würden nun die Voraussetzungen der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen; die Fahreignung sei nicht mehr gegeben. Die Fahreignung sei auch verloren gegangen, weil ein Beigebrauch von illegalem Cannabis zusätzlich zum Medizinal-Cannabis vorgelegen habe. Die Fahreignung sei auch in der Zwischenzeit nicht wiedererlangt worden. Die Antragstellerin habe keinen Beweis dafür erbracht, dass ihre Therapie beendet sei. Dies habe sie aber durch ihren behandelnden Arzt jederzeit veranlassen können. Danach hätte sie dann eine medizinischpsychologische Untersuchung durchlaufen müssen. Die vorgelegten negativen Urinscreenings würden hierfür nicht ausreichen.
4. Die Antragstellerin hat ihren Führerschein am 8. September 2021 bei der Fahrer laubnisbehörde abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsund vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Antrag ist schon seinem Wortlaut nach nur darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Oktober 2021 gegen die Nr. I.1 und I.2 des angefochtenen Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins) anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Der Führerschein wurde fristgerecht abgegeben, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung wäre damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses weder erforderlich noch zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, die im Bescheid gegeben wird, entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. Die Behörde hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum die Antragstellerin als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen wird. Das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr sofort zu unterbinden und die Bestandskraft des Bescheids nicht abzuwarten, wurde mit den Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen der Antragstellerin abgewogen, was den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (st.Rspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris).
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustel len bzw. anzuordnen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also diejenigen des Widerspruchs vom 1. Oktober 2021. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass das Rechtsmittel mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten eines Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine Interessenabwägung statt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten, soweit diese abzusehen sind.
3. So liegt die Sache hier. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind nach der im Eilverfahren ausreichenden, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung offen. Die Interessenabwägung führt hier jedoch zum Überwiegen der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist nicht fahrgeeignet, wer regelmäßig, d.h. täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert. Die bestimmungsgemäße Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis unterfällt grundsätzlich nicht der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, da es sich um einen Fall der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln handelt (Nr. 9.6 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine missbräuchliche Einnahme, d.h. regelmäßiger übermäßiger Gebrauch, der z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich hingegen nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und schließt die Fahreignung aus (BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris, Rn. 12). Wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine solche missbräuchliche Einnahme vorliegt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) zu dieser Frage an.
aa) Hier ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin regelmäßige Cannabiskonsu mentin ist bzw. war, da sie nach der vorgelegten ärztlichen Anweisung täglich Cannabis (Medizinal-Cannabisblüten) konsumiert hat. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob sie das Cannabis in der Regel verordnungsgemäß vaporisiert hat oder ob sie, wie bei der polizeilichen Kontrolle womöglich angegeben, „täglich 3 Joints geraucht“ hat (ein Protokoll mit dieser Aussage findet sich in den vorgelegten Behördenakten allerdings nicht).
Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2009 – 3 C 1/08 juris Rn. 14 und 15). Gemäß Nr. 9.2.1 fehlt bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Dass das Medizinal-Cannabis weniger als nahezu täglich konsumiert wurde, behauptet die Antragstellerin selbst nicht.
bb) Offen und im Widerspruchsverfahren aufzuklären ist hier zunächst jedoch, ob eine wirksame Verordnung von Medizinal-Cannabis vorlag, sodass der Antragstellerin grundsätzlich das Medikamentenprivileg zu Gute kommen konnte. Lag keine wirksame Verordnung vor, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung rechtmäßig. Da der Behörde insoweit kein Ermessen zukommt, wäre es dabei unschädlich, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.4 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt hat. Liegt eine wirksame Verordnung vor, ist eine direkte Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen nicht zulässig, vielmehr ist durch Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu klären, ob eine missbräuchliche Einnahme i.S.d. Nr. 9.4 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV).
cc) Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der An lage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – juris, Rn. 22, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier schon nicht erfüllt, weil die medizinische Indikation nicht ersichtlich ist und die Antragstellerin bisher die ärztliche Verordnung nicht vorgelegt hat. Eine bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels für einen konkreten Krankheitsfall im Sinne der Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110, Stand 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482 – juris, Rn. 24 m.w.N.). Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn die Antragstellerin hat zumindest bisher die Verordnung nicht vorgelegt, nur die (zur Verordnung ebenfalls erforderlichen) Anweisungen des Dr., wie das Cannabis einzunehmen ist, die sich in der Ermittlungsakte befindet. Die Verordnung hat die Behörde bisher auch nicht ausdrücklich angefordert, insbesondere auch nicht mit dem Schreiben vom 5. Juli 2021 (Bl. 32 der Behördenakte). Im Widerspruchsverfahren ist daher zunächst noch aufzuklären, ob überhaupt eine wirksame Verordnung vorliegt.
b) Es kann hingegen derzeit nicht, wie die Behörde annimmt, davon ausgegangen werden, dass eine missbräuchliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.4 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und das Fehlen der Fahreignung daher bereits feststehen.
Zu der Frage, in welchen Fällen trotz Vorliegens einer ärztlich verordneten medizi nischen Cannabiseinnahme nicht von einem die Fahreignung ausschließenden regelmäßigen Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann, macht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. April 2019 (BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482 – juris Rn. 23ff.) grundlegende Ausführungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt:
„a) Zwar entfällt bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) handelt (sog. Arzneimittelprivileg, Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2 StVG Rn. 65; vgl. Laub, SVR 2017, 378, 379; vgl. SächsOVG, B.v. 6.5.2009 – 3 B 1/09 – Blutalkohol 2009, 296 = juris Rn. 5). Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren (vgl. Dauer a.a.O; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 51; SächsOVG a.a.O. Rn. 5).
Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV liegt keine Eignung vor bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Eine missbräuchliche Einnahme ist nach dem Wortlaut der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV bei einem regelmäßigen übermäßigen Gebrauch anzunehmen. Regelmäßig ist hierbei jedoch nicht so zu verstehen wie in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern es genügt, wenn der übermäßige Gebrauch nicht nur sporadisch vorkommt (vgl. Dauer a.a.O. Rn. 65). Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis (vgl. Dauer a.a.O. Rn. 65) oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden (vgl. Laub a.a.O. S. 379), denn eine bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels für einen konkreten Krankheitsfall i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 333).
b) Für eine solche Auslegung des Begriffs „übermäßig“ in Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV sprechen auch § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG und Nr. 15.1 des Anhangs III zur RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie, RL 2006/126/EG ABl L 403 S. 18).
Wird die ärztliche Verschreibung nicht eingehalten, handelt es sich nicht um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch i.S.d. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG und eine Fahrt unter Einfluss des Medikaments stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 24a StVG Rn. 22). Wird das Medikament zur Dauerbehandlung eingesetzt, wie es beim Kläger der Fall ist, wird voraussichtlich regelmäßig eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss des medizinischen Cannabis erfolgen und der Kläger würde mit jeder Verkehrsteilnahme eine Ordnungswidrigkeit begehen. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall keine Fahreignung besteht, sondern der Betreffende einem regelmäßigen Cannabiskonsument nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gleichgestellt werden muss.
Nach Nr. 15.1 des Anhangs III zur 3. Führerschein-Richtlinie, mit dem Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs formuliert werden, darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Wird ein betäubungsmittelhaltiges Medikament nicht entsprechend der ärztlichen Verschreibung eingenommen, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird und die Fahreignung entfällt.“
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann nach Auffassung der Kammer (noch) nicht von einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinne eines regelmäßigen – also mehr als nicht sporadischen – Gebrauchs ausgegangen werden.
Die Antragstellerin hat das Cannabis offenbar nicht entsprechend der Anweisung ihres Arztes eingenommen. Sie hat angegeben, sie habe am Tag vor der Kontrolle ihre Einzeldosis auf mehrere Portionen aufgeteilt, bei der Kontrolle selbst hat sie wohl angegeben, sie habe innerhalb der letzten 24 Stunden drei Joints geraucht, was sich aber im Strafverfahren so wohl nicht bestätigen ließ. Sofern sich im Widerspruchsverfahren herausstellt, dass eine wirksame Verordnung vorlag, ist somit aufzuklären, ob und inwiefern eine missbräuchliche Einnahme im o.g. Sinne vorlag.
c) Soweit die Antragstellerin sodann nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen als regelmäßige Konsumentin anzusehen wäre, weil eine wirksame Verordnung nicht vorliegt, und sie damit nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht fahrgeeignet ist, kann sie sich allerdings derzeit nicht auf eine Wiedergewinnung der Fahreignung berufen. Als regelmäßige Cannabis-Konsumentin im Sinne von Nr. 9.2.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung müsste sie zur Wiedererlangung der Fahreignung eine Abstinenz von einem Jahr nachweisen (Nr. 9.5 der Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der Sachvortrag, sie sei keine Cannabis-Patientin mehr, kann hier auch nicht in Zusammenschau mit einer negativen Urinprobe dazu führen, dass Fahreignung wieder besteht.
d) Ebenso wenig kann der Antragstellerin nach summarischer Prüfung die Ausnah meregelung in Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV zugutekommen. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung ausschließt, grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, sowie sein Vermögen, erforderlichenfalls zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – juris Rn. 12).
Belastbare Anhaltspunkte, dass solche besonderen Umstände hier vorliegen könnten, hat die Antragstellerin allerdings nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen beruhte ihr regelmäßiger Konsum von Cannabis – wie oben ausgeführt – gerade nicht auf einer zuverlässigen Einnahme gemäß ärztlicher Anweisung und sie setze sich in einem Zustand ans Steuer, in dem sie unter Wirkung der Droge stand.
4. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind nach alledem als offen an zusehen. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führt hier aber zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse daran, die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr unverzüglich zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als ihrem Interesse, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu stellen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – juris, Rn. 52). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb in der Regel nur in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafürsprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 – 11 CS 07.2281 – juris). Die Antragstellerin hat allerdings nachweislich mit einem relativ hohen THC-Wert am Straßenverkehr teilgenommen und ist dabei auch mit Fahrfehlern aufgefallen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Gefahrenpotential nicht über dasjenige durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer hinausgeht. Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Führerscheininhabers gravierend beeinflussen kann und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall auch berufliche Einschränkungen zur Folge haben, hebt die Notwendigkeit, die Antragstellerin zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf. Wer nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Teilnahme am Straßenverkehr gerecht zu werden, muss hinnehmen, dass seine beruflichen und sonstigen privaten Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen (vgl. OVGSaarl, B.v. 21.12.2017 – 1 B 720/17 – a.a.O. Rn. 25).
5. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV. Daraus resultiert ebenfalls das Recht zum vorläufigen Einbehalten des Führerscheindokuments.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, Anhang zu § 164, Rn. 14). Danach ist für die Führerscheinklasse B ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.


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