Strafrecht

Fahrerlaubnisentzug – Konsum von Amphetamin und gelegentlicher Cannabiskonsum

Aktenzeichen  11 ZB 16.966

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50803
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 3
StPO § 81a Abs. 1 S. 2, Abs. 2

 

Leitsatz

Ob eine Blutentnahme rechtmäßig erfolgt ist, kann dahinstehen, wenn der Kläger sowohl den Eigenkonsum erheblicher Mengen Marihuana als auch von Amphetamin in einem Strafverfahren ausdrücklich eingeräumt hat. An dieser Einlassung muss er sich auch im Fahrerlaubnisverfahren festhalten lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 15.3170 2016-03-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung richten sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.
Bei einer Verkehrskontrolle am 25. September 2014 fiel der Kläger dem Polizeibericht zufolge durch „drogentypische Anzeichen“ auf. Außerdem wurden im PKW sechs Druckverschlusstütchen mit Marihuana gefunden. Bei einer anschließenden Nachschau in seinem Zimmer wurden diverse Tütchen mit Amphetamin- und Marihuanaanhaftungen sowie Konsum- und Verkaufsutensilien sichergestellt. Eine ca. eine Stunde nach der Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe ergab dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm zufolge positive Ergebnisse auf Cannabinoide (THC 1,4 ng/ml, THC-COOH 32,8 ng/ml, 11-OH-THC 0,7 ng/ml) und Amphetamine (154,6 ng/ml).
Nach Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. November 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE einschließlich Unterklassen und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids. Durch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe sei belegt, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 25. September 2014 Amphetamin konsumiert habe. Außerdem stehe aufgrund des festgestellten THC-Werts fest, dass er den Konsum von Cannabis nicht von der Verkehrsteilnahme trennen könne. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen, sondern um gelegentlichen Konsum, da bei ihm bereits im Jahr 2013 zweimal Cannabis gefunden worden sei.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015 zurück.
Mit Urteil vom 8. März 2016 hat das Verwaltungsgericht München die gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe selbst eingeräumt, wiederholt Cannabis konsumiert zu haben. Darüber hinaus habe er jedoch auch Amphetamin konsumiert und unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Dies sei durch die am 25. September 2014 entnommene Blutprobe belegt. Das Untersuchungsergebnis der Blutprobe sei auch verwertbar, obwohl zuvor keine richterliche Genehmigung eingeholt worden sei. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass eine solche richterliche Anordnung ohne Weiteres erteilt worden wäre. Im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung gebe es insoweit kein Beweisverwertungsverbot. Die Blutprobe sei weder unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde entnommen worden noch bestünden sonstige Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des Richtervorbehalts. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen, wozu auch Amphetamin zähle, führe zum Verlust der Fahreignung.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Blutprobe sei unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt gewonnen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung vom 28. Juni 2014 ausdrücklich erhebliche Bedenken gegen eine Praxis erhoben, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel flächendeckend aushebele. Im Fall des Klägers wäre es bei der Verkehrskontrolle an einem Werktag gegen 13:00 Uhr ein Leichtes gewesen, eine richterliche Anordnung zur Entnahme der Blutprobe einzuholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st.Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B. v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B. v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Ferner ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 20 f.). Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dies ist bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr der Fall (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690 – juris Rn. 15 ff.).
b) Der Kläger hat als gelegentlicher Cannabiskonsument mit einem THC-Wert von 1,4 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen. Unabhängig davon hat er allein aufgrund des Amphetaminkonsums seine Fahreignung verloren, ohne dass es zur Abklärung eines ärztlichen oder medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 14 FeV) bedurft hätte.
c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliege. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B. v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837.12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B. v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Die Entnahme einer Blutprobe setzt allerdings eine richterliche Anordnung bzw. im Falle einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung eine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder eine solche ihrer Ermittlungspersonen (§ 81a Abs. 2 StPO) nur dann voraus, wenn der Betreffende in die Entnahme nicht eingewilligt hat (§ 81a Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorliegend ist jedoch nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Kläger mit der Entnahme der Blutprobe ebenso wie mit dem vorangegangenen Urintest einverstanden war. Hierfür spricht jedenfalls der Einsatzbericht des bei der Verkehrskontrolle anwesenden Polizeibediensteten vom 13. November 2014 (Bl. 82 der Behördenakte), wonach der Kläger „als Beschuldigter belehrt und zur freiwilligen Blutentnahme ins Klinikum Ingolstadt verbracht“ wurde. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger aufgrund des vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen und deshalb nicht wirksam in die Blutentnahme hätte einwilligen können, war eine richterliche Anordnung der Blutprobe nach § 46 Abs. 4 OWiG i. V. m. § 81a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPO hier nicht erforderlich.
Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger in die Blutentnahme eingewilligt hat oder ob er, wie sein Prozessbevollmächtigter zuletzt vorgetragen hat, die Einwilligung ausdrücklich verweigert hat. Das hierzu im Schriftsatz vom 28. Juli 2016 erstmals als Beleg benannte „Bl. 33 der Ermittlungsakten“ ist weder in den Behördenakten enthalten noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Es besteht jedoch keine Veranlassung, dieser Frage in einem Berufungsverfahren nachzugehen, da die Fahrerlaubnis auch ohne Berücksichtigung der Blutprobe hätte entzogen werden können. Dem Protokoll des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Ingolstadt vom 10. Juni 2015 hinsichtlich des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist zu entnehmen, dass der Kläger sowohl den Eigenkonsum erheblicher Mengen Marihuana als auch von Amphetamin ausdrücklich eingeräumt hat. Dem in dieser Sache ergangenen rechtskräftigen Strafurteil zufolge hätten sich beim Kläger „in Form der Rauschgiftsucht bereits schädliche Neigungen“ gezeigt. Der Kläger habe die Vorbereitungen für eine stationäre Drogentherapie eingeleitet, die er in Kürze antreten wolle. Damit steht der zum Verlust der Fahreignung führende Konsum von Amphetamin unabhängig von der Verwertbarkeit der Blutprobe bereits aufgrund der eigenen Einlassung des Klägers fest.
d) Der Kläger hat die Fahreignung auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2015. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt jedoch grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 17 ff.) und setzt eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus. Für eine nur in Ausnahmefällen ausreichende Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen (vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V, http://www.dhs.de/suchtstoffeverhalten/medikamente/amphetamine.html). Der Kläger hat offenbar über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel konsumiert und sich deshalb zu einer stationären Entwöhnungstherapie entschlossen. Sollte er diese Therapie mittlerweile erfolgreich abgeschlossen haben, könnte dies allenfalls im Wiedererteilungsverfahren, in dem die Abstinenz und eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung durch eine medizinischpsychologische Untersuchung abzuklären sind (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV), berücksichtigt werden.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Auf die insoweit in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage der Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe kommt es nicht an, da der Kläger zum einen – wie bereits ausgeführt – wirksam in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat und es daher keiner richterlichen Anordnung bedurfte und da er zum anderen den Konsum von Betäubungsmitteln im Strafverfahren selbst ausdrücklich eingeräumt hat.
3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben