Strafrecht

Fahrerlaubnisentzug wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, gelegentlicher Cannabiskonsum, kein Probierkonsum, Trennung von Konsum und Fahren

Aktenzeichen  AN 10 S 21.00730

Datum:
24.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28450
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1
FeV § 3 Abs. 1
FeV § 14 Abs. 1 S. 3
FeV § 11 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge.
Mit polizeilicher Mitteilung vom 10. November 2020 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der … geborene Antragsteller am 27. September 2020 um 23:50 Uhr im Stadtgebiet … unter Einfluss von Cannabis einen E-Scooter führte. Im Laufe der Kontrolle seien drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Auf Nachfrage nach letztmaligem Betäubungsmittelkonsum habe der Antragsteller den Konsum von Marihuana vor zuletzt einem halben Jahr eingeräumt. Die um 0:58 Uhr entnommene Blutprobe ergab Werte von 4,6 ng/ml THC und 16 ng/ml THC-COOH.
Unter Bezugnahme auf diesen Vorfall forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2020 auf, bis 5. Februar 2021, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dabei seien folgende Fragen zu klären:
„Ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird? Ist insbesondere auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird?“
Mit Schreiben vom 26. November 2020 zeigte sich der Bevollmächtigte an. Eine Stellungnahme bzw. die Benennung einer Begutachtungsstelle erfolgte nicht.
Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2021 unter Fristsetzung bis 1. März 2021 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an.
Mit Bescheid vom 12. März 2021 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B (Ziffer 1), untersagte das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (Ziffer 2) und verpflichtete ihn, unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 5), den Führerschein innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Ziffer 3). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass zur Abklärung seines künftigen Trennungsvermögens es für erforderlich gehalten worden sei, dass sich der Antragsteller einer Untersuchung unterziehe und ein Gutachten beibringe. Deshalb sei der Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aufgefordert worden, um die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien und fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen auszuräumen. Der Antragsteller sei nicht bereit gewesen, sich untersuchen zu lassen bzw. das geforderte Gutachten einzureichen, weshalb die Nichteignung unter Beachtung der Aktenlage und des § 11 Abs. 8 FeV feststehe.
Laut Aktenvermerk des Antragsgegners habe am 16. April 2021 die Kanzlei des Bevollmächtigten angerufen und um erneute Zusendung des Bescheids einschließlich Empfangsnachweis gebeten, da diese beim Umzug der Kanzlei teilweise verloren gegangen seien. Der Entwurf des Bescheids einschließlich Empfangsnachweis sei am gleichen Tag erneut übersandt worden.
Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 19. April 2021 beim Antragsgegner ab.
Mit bei Gericht am 21. April 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2021 ließ der Antragsteller Klage erheben.
Zugleich ließ er beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass allenfalls die Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angemessen gewesen wäre. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung stelle sich der streitgegenständliche Bescheid schon deshalb als rechtsfehlerhaft und im Ergebnis rechtswidrig dar. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setze die Feststellung einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis voraus. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne dieser Norm sei gekennzeichnet durch einen zumindest mehrmaligen Konsum; bleibe es wie im vorliegenden Fall bei einem einmaligen Vorkommnis dieser Art, könne nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht von einer gelegentlichen Einnahme die Rede sein. Es habe ein experimenteller Cannabiskonsum stattgefunden. Es hätten keine Fahrfehler festgestellt werden können. Die Gefahren, die von einem E-Scooter ausgehen könnten, habe der Antragsteller fehlerhaft unterschätzt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem E-Scooter um ein neuartiges Fortbewegungsmittel handle, dessen Einfluss auf den Straßenverkehr für viele aufgrund mangelnder Erfahrung schwer einschätzbar sei, sei die Fahrerlaubnisentziehung unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei auch die Uhrzeit, zu der kaum bis gar kein Verkehr in der vom Antragsteller befahrenen Straße stattgefunden habe. Aus diesem erstmaligen und vor allem einmaligen Ereignis könne nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht zwischen Konsum von Cannabis und einer Verkehrsteilnahme trennen könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da die Behörde diese floskelhaft, offensichtlich vorformuliert und ungenügend begründet habe. Sie verbinde die Fahrerlaubnisentziehung automatisch mit der angegriffenen Anordnung. Dabei werde verkannt, dass gerade die Tatsache, dass der Betroffene Rechtsmittel einlegen und damit den Eintritt der Rechtskraft verzögern könne, eine unzulässige Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darstelle. Der Suspensiveffekt einer Klage sei ein verfassungsmäßig garantiertes Recht. Insbesondere habe sich der Antragsteller nach Ablauf von sieben Monaten im Straßenverkehr bewährt und niemand gefährdet. Um seinen Beruf auszuüben, sei er täglich auf seinen Führerschein angewiesen. Der Antragsteller sei als stellvertretender Projektleiter Corona Testteam & Testzentrum im Einsatz. Zudem mache er eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Der Antragsgegner habe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Demgegenüber habe der Antragsteller ein besonderes und überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021
Antragsablehnung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 12. März 2021 am 18. März 2021 an die Kanzlei des Bevollmächtigten ( …) mittels Empfangsnachweis versendet worden sei. Am 16. April 2021 habe die Kanzlei mitgeteilt, dass im Laufe eines Umzugs der Kanzleiräume Teile des Bescheids einschließlich Empfangsnachweis verloren gegangen seien. Somit stehe fest, dass ein Eingang erfolgt sei. Der Bescheid einschließlich Empfangsnachweis sei am 16. April 2021 erneut übermittelt worden. Eine umgehende Rücksendung des Nachweises sei zugesichert worden. Es habe das tatsächliche Eingangsdatum nach erstmaligem Eingang mitgeteilt werden sollen. Erst am 28. April 2021 sei – nach erneuter telefonischer Nachfrage – der Empfangsnachweis zurückgefaxt worden. Dieser sei jedoch auf den 16. April 2021 datiert worden, obwohl der ursprüngliche Bescheid am 18. März 2021 in den Postauslauf gegangen sei. Die Datierung stelle ganz offensichtlich den Empfang der zweiten Übermittlung des Bescheids dar. Es erscheine unter Betrachtung des Verfahrenshergangs und der besonderen Vertrauensstellung, die der Berufsgruppe der Rechtsanwälte durch Art. 5 Abs. 4 VwZVG gewährt werde, äußerst fraglich, ob die Klage somit noch fristgemäß erhoben worden sei. Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter Einwirkung von Cannabis sei eine weitere Aufklärung zur Häufigkeit des Konsums nur dann geboten, wenn der Teilnehmer ausdrücklich behaupte und substantiell darlege, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei damit weder regelmäßiger noch gelegentlicher Konsument. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmaligen konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrollgedichte spreche insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Antragstellers und eine etwaige Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis sei für den Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausschlaggebend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
a) Der nach sachgerechter Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferungspflicht des Führerscheins sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verstandene Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) statthaft.
Der Antrag wird weiter dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids bezieht. Der Antragsteller hat den Führerschein bei der Behörde bereits abgegeben. Die Verpflichtung aus Ziffer 3 hat sich damit erledigt, sodass im Übrigen insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
b) Soweit von Seiten des Antragsgegners eingewandt wird, dass die Klage verfristet sei (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig wäre und es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlen würde, verfängt dies nicht. Ein konkreter Nachweis, zu welchem früheren Zeitpunkt als den 16. April 2021 der angefochtene Bescheid dem Bevollmächtigten zugegangen sein soll, kann den Behördenakten nicht entnommen werden und wurde auch sonst antragsgegnerseits nicht dargelegt. Allein der Vortrag, der angefochtene Bescheid sei am 18. März 2021 zur Post gegeben worden, reicht insoweit nicht aus. Für die Annahme einer Bekanntgabe des Entzugsbescheids vor dem 16. April 2021, d.h. dem Tag der telefonischen Nachfrage seitens der Kanzlei des Bevollmächtigten hinsichtlich einer nochmaligen Übersendung des Bescheids, fehlt es an einem Nachweis. Angesichts dessen erfolgte die Klageerhebung am 21. April 2021 noch innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und damit fristgemäß.
2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht überprüft dabei, ob die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und nimmt sodann eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Bescheids vor. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrunde liegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Hauptsacherechtsbehelf also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass der angefochtene Bescheid offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Hauptsacherechtsbehelf damit voraussichtlich Erfolgsaussichten hätte, so überwiegt regelmäßig das private Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben.
a) Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. März 2021 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug – entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten – ausreichend begründet wurde.
An den Inhalt der schriftlichen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1436 – juris Rn. 20). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 11 CS 19.1041 – juris Rn. 16; B.v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 13). Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2013 – 11 CS 13.785 – juris Rn. 7; B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem hat der Antragsgegner genügt, indem er – ausgehend von einer fehlenden Fahreignung – den sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat. Die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2001 – 19 B 1757/00 u.a. – juris Rn. 17) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, begegnet keinen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 a.a.O. m.w.N.). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Begründung der Sofortvollzugsanordnung betreffend die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge.
Auch bezüglich der Abgabe des Führerscheins wurde der Sofortvollzug ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet, indem darauf verwiesen wird, dass bei Nichtabgabe des Führerscheins die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs durch das Vorzeigen bei möglichen Verkehrskontrollen besteht.
Die Einwände, der Antragsteller sei seit dem Vorfall Ende September 2020 fahrerlaubnisrechtlich nicht aufgefallen und auf seinen Führerschein angewiesen, greifen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht durch.
b) Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Fahrerlaubnisentziehung (siehe aa)), die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (siehe bb)) sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (siehe cc)) sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzen den Antragsteller damit nicht in seinen Rechten, sodass die erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig, da die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 FeV vorliegen. Der Antragsgegner hat zu Recht ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Nachdem der Antragsteller das angeforderte Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden gemäß § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14/17 – juris Rn. 27).
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung formell und materiell rechtmäßig erfolgte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2020 – 11 CS 20.1061 – juris Rn. 16). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2020 – 11 CS 20.1061 – juris Rn. 16). Billigkeitserwägungen wie das Angewiesensein auf den Führerschein – auch zur Berufsausübung – können nicht entgegen gebracht werden.
(1) Der Antragsgegner stufte den Antragsteller zu Recht als gelegentlichen Cannabiskonsumenten ein, der mit der Fahrt am 27. September 2020 gegen das Trennungsverbot verstoßen hat.
Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 20 f.; BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 22).
Bei der Wertung, dass der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 23).
Ausweislich des Ergebnisses der chemisch-toxikologischen Untersuchung (vom 30.1.2020) der am 28. September 2020 um 0:58 Uhr vom Antragsteller entnommenen Blutprobe steht fest, dass der Antragsteller kurz vor der polizeilichen Kontrolle am 27. September 2020 gegen 23:50 Uhr Cannabis konsumiert hat. Diese Schlussfolgerung begründet sich daraus, dass THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – juris Rn. 16 m.w.N.). Aufgrund dieses nachgewiesenen Konsumakts bei einer festgestellten THC-Konzentration von 4,6 ng/ml nahm der Antragsgegner unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung an, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist, was nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller hat den erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, dass ein experimenteller Cannabiskonsum stattgefunden habe, in keiner Weise substantiiert dargelegt. Vielmehr wurde diese Behauptung schriftsätzlich lediglich pauschal vorgetragen, ohne diese mit konkreten Angaben zu dem inmitten stehenden Konsumakt näher darzulegen. Eine substantiierte und plausible Darlegung, dass der Antragsteller an dem besagten Abend tatsächlich erstmalig Cannabis konsumiert hat, erfolgte damit nicht. Angesichts dessen durfte der Antragsgegner von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen.
Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt und vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner diesen Punkt seiner Gutachtensanordnung nicht zugrunde gelegt hat, weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Bereits aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen der polizeilichen Kontrolle, wonach er auf die Frage nach dem letztmaligen Betäubungsmittelkonsum einräumte, Marihuana zuletzt vor einem halben Jahr konsumiert zu haben, hätten zwei selbstständige Konsumvorgänge vorgelegen, auf die die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums hätte gestützt werden können.
Durch die Fahrt mit dem E-Scooter unter Cannabiseinfluss bei einem THC-Wert von 4,6 ng/ml hat der Antragsteller auch gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV geregelte Trennungsverbot zwischen Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr verstoßen. Da der Antragsteller den maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml überschritten hat, war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14/17 – juris Rn. 17). Dass Fahrfehler des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht festgestellt wurden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
(2) Darüber hinaus entspricht die Gutachtensanforderung den formellen Anforderungen gemäß § 11 Abs. 6 FeV. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch wurde es von Seiten des Antragstellers vorgetragen. Insbesondere war die Frist zur Beibringung des Gutachtens von rund zehn Wochen ausreichend bemessen und der Antragsteller wurde über die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens informiert (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
(3) Die Gutachtensanforderung ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist die Fragestellung anlassbezogen und verhältnismäßig.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen zu klären sind. Diese gesetzliche Forderung ist Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und verbietet es grundsätzlich, nicht anlassbezogene und somit zu weit gefasste Fragestellungen zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Vorliegend wurde bei der Formulierung der Gutachtensfragestellung nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen.
Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist damit zu Recht erfolgt.
bb) Aufgrund der demnach mit dem streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die unter Ziffer 3 des Bescheids verfügte Abgabeverpflichtung bezüglich des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
cc) Darüber hinaus erweist sich die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erfüllt sind.
(1) § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer, Lenker von Fuhrwerken oder von Elektrokleinstfahrzeugen i.S.v. § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 10; BR-Drucks. 443/98, S. 237; BayVGH, B.v. 31.1.2020 – 11 ZB 19.2322 – juris Rn. 14; B.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 23). Für die Frage der Geeignetheit gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG. Dies ist sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier ebenso wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht. Das Gefährdungspotential, das hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fehlverhalten, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, den gleichen Maßstab wie bei fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen anzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – juris Rn. 25; B.v. 27.3.2006 – 11 ZB 06.41 – juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, B.v. 6.6.2018 – 7 L 2934/17 – juris).
Nach diesem Maßstab ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die §§ 11 bis 14 FeV finden entsprechende Anwendung nach § 3 Abs. 2 FeV, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Entsprechend anwendbar ist damit auch die Anlage 4, jedenfalls soweit sich Mängel auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen beziehen (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 3 FeV Rn. 11).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Fahrerlaubnisentzug (siehe aa)) die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im vorliegenden Fall auch insoweit zu Recht erfolgt.
(2) Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen, jedoch grundsätzlich ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 – 11 ZB 06.41 – juris Rn. 22). Ist wegen Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zu schließen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde allerdings – ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zukommt – das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2020 – 11 ZB 19.2322 – juris Rn. 14; B.v. 17.1.2020 – 11 B 19.1274 – juris Rn. 23). Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, dass auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnten, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkungen zu untersagen (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – juris Rn. 12). Angesichts der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens begegnet die streitgegenständliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen vor dem dargestellten Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher insgesamt abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 46.3 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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