Strafrecht

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Aktenzeichen  33 O 2310/19

Datum:
23.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53442
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 
4. Der Streitwert wird auf 48.961,99 € festgesetzt. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kempten (Allgäu) ergibt sich aus § 32 ZPO (Belegenheitsort des Vermögens). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.
1. Der vom Kläger geltend gemachte deliktische Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB setzt voraus, dass die objektive und subjektive Erfüllung des Schutzgesetzes (hier § 263 StGB) einer natürlichen Person nachgewiesen ist und das Verhalten dieser Person der Beklagten nach den Grundsätzen des § 31 BGB zugerechnet werden kann. Erforderlich ist daher die Tatbestandsverwirklichung durch ein Organ der Gesellschaft bzw. eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Unter (anderen) „verfassungsmäßig berufenen Vertretern“ werden nach ganz h.M. die sogenannten Repräsentanten verstanden. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Stellung und Funktion der jeweiligen Person zu entscheiden (BeckOGK/Offenloch BGB § 31 Rn. 41-46, beckonline). Darüber hinaus kommt im Rahmen des § 31 BGB die Zurechnung deliktischen Verhaltens anderer Angehöriger der juristischen Person nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2017, 250, beckonline). Eine Ausweitung der Haftung auf Verfehlungen sämtlicher Mitglieder einer Körperschaft würde zudem die Gesetzessystematik der Haftungsvoraussetzungen des § 823 BGB i.V.m. 31 BGB in Abgrenzung zur Haftung einer juristischen Person für Verfehlungen von Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB unterlaufen.
Darlegungs- und beweisbelastet für eine tatbestandsmäßige Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB eines Organs der Gesellschaft oder eines verfassungsmäßigen Vertreters ist dabei der Kläger. Erforderlich ist ein Vortrag/Nachweis des Klägers, welches Organmitglied oder welcher Repräsentant der Beklagten wann und auf welcher Grundlage was gewusst haben soll (so auch OLG München, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 13 U 566/17) und welches Organmitglied oder welcher Repräsentant der Beklagten mit welchem deliktischen Handeln die Kaufentscheidung beeinflusst haben soll.
Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klagepartei, durch welche konkrete Täuschungshandlung einer Person aus dem in Betracht kommenden Personenkreis des § 31 BGB der Beklagten bei ihr im konkreten Fall ein Irrtum erregt und er deswegen zur Vornahme einer Vermögensverfügung veranlasst wurde. Als Vermögensverfügung kommt vorliegend nur der Abschluss des Kaufvertrags in Betracht. An den Vertragsverhandlungen über den Kaufvertragsabschluss waren Organe oder weiterer Repräsentanten der Beklagten jedoch unstreitig nicht beteiligt.
Insgesamt kann daher allenfalls noch eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht gezogen werden. Im Falle eines unechten Unterlassungsdelikts muss der Täter aber eine Garantenstellung innehaben. Ob eine solche Garantenstellung besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abstrakt zu bestimmen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, wobei eine Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten stattzufinden hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 – VI ZR 466/13 -, Rn. 17, juris). Die erforderliche Garantenstellung von Organmitgliedern oder Repräsentanten i.S.d. § 31 BGB lässt sich mangels vertraglicher Beziehung der Parteien allenfalls aus der Haftung für pflichtwidriges Vorverhalten ableiten. In Betracht kommt insoweit als pflichtwidriges Vorverhalten ausschließlich der von der Klagepartei behauptete Verstoß gegen die maßgeblichen europarechtlichen Abgasregelungen. Ein solcher Verstoß ist allerdings nicht geeignet, eine Garantenstellung von Organen der Beklagten zu Gunsten des Klägers herbeizuführen. Die Garantenstellung aus pflichtwidrigen Vorverhalten beschränkt sich auf das Individualrechtsgut, welches das betreffende Gesetz schützen soll (BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 13 Rn. 53-59a, beckonline). Es muss sich um die Missachtung einer Vorschrift handeln, die gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient (Schönke/Schröder/Bosch/Stree StGB § 13 Rn. 35-35a, beckonline). Die Regelungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Abgasprüfungsverfahrens dienen indes aber nicht dem Schutz der hier allein betroffenen Vermögensinteressen des Klägers, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus (mit überzeugender und ausführlicher Begründung OLG Braunschweig Urt. v. 19.2.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, beckonline).
2. Ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften EG-FGV scheidet gleichfalls aus. Diese Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Klägers, sondern – wie soeben dargelegt – vielmehr dem Erreichen gesamtgesellschaftlicher Ziele, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus.
3. Der Klagepartei hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB.
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass der Nachweis (§ 286 ZPO) erbracht wird, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB in seiner Person verwirklicht hat.
a) Der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung setzt in objektiver Hinsicht ein sittenwidriges Verhalten voraus. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 124/09, aaO und – VI ZR 248/08, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361, jeweils mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssenbesondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 124/09, aaO und – VI ZR 248/08, aaO, jeweils mwN) (BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11 -, Rn. 25, juris).
Das Inverkehrbringen eines mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Motors kann – unabhängig von der Handlungsverantwortlichkeit einer konkreten Person – nicht als sittenwidrig in diesem Sinne angesehen werden kann. Ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ist sicherlich rechtlich zu beanstanden. Allerdings sind diese Vorschriften – wie bereits ausgeführt – kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung zum Schutz von Vermögensinteressen, sondern stellen sich vielmehr als Regelungen zum Schutz der Umwelt dar und dienen der Harmonisierung/Stärkung des Binnenmarktes. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der VO (EU) 715/2007 liegt damit außerhalb des Schutzzwecks des § 826 BGB (OLG Braunschweig Urt. v. 19.2.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, beckonline).
b) Weiterhin gilt Folgendes: Im Falle der hier im Raume stehenden Unternehmensverantwortlichkeit ist im Rahmen des § 826 BGB zudem konkret festzustellen, welche natürliche Person, deren Handeln der Beklagten im Rahmen des § 31 BGB zuzurechnen ist, sittenwidrig gehandelt hat. Auch hier ist klägerseits zunächst darzulegen, welches Organmitglied oder welcher Repräsentant den objektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Bereits hierzu ist nicht substantiiert vorgetragen (s.o.).
Ferner ist klägerseits aber auch der subjektive Tatbestand des § 826 BGB darzulegen und nachzuweisen. Der Täter muss im Fall des § 826 BGB mit Vorsatz gehandelt haben. Hierzu gehört insbesondere das Bewusstsein, dass das eigene Handeln den schädlichen Erfolg (Vermögensschaden) herbeiführen wird. Anders als nach § 823 Absatz 1 BGB muss der Vorsatz die Zufügung des Schadens umfassen. Der Vorsatz muss sich ferner auf die Kausalität des eigenen Verhaltens des Täters beziehen (vgl. BeckOGK/ Spindler, 1.7.2018, BGB § 826 Rn. 12-16)
Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat, enthält damit ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglichein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 25, juris).
Auch i.R. des Vorsatzes kann nicht auf konkrete Feststellungen verzichtet werden. Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung weiter aus:
Die zumindest billigende Inkaufnahme der Schädigung eines anderen setzt damit korrespondierende Kenntnisse derselben natürlichen Person voraus und kann deshalb nicht losgelöst von diesen beurteilt werden. So mag es durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen. Sind aber die maßgeblichen Kenntnisse auf mehrere Personen innerhalb einer juristischen Person verteilt und ist nicht festgestellt, wer über welche Kenntnisse verfügt, so kommt die Unterstellung einer der juristischen Person bzw. ihrem Organ zuzurechnenden billigenden Inkaufnahme der Schädigung ohne diesbezügliche Feststellungen einer Fiktion gleich. Hier gibt es keine Lebenserfahrung, wonach von der Kenntnis auf die Billigung geschlossen werden könnten Im Ergebnis müsste regelmäßig in Fällen, in denen sich das kognitive Element des Vorsatzes nur durch Zusammenrechnung der „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt, in tatsächlicher Hinsicht auf die positive Feststellung des Wollenselements verzichtet werden. Auch dies würde der Vorschrift des § 826 BGB nicht gerecht.
Jedenfalls zu diesem Schädigungsvorsatz einer handelnden Person i.S.d. § 31 BGB hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn taugliche Beweismittel angeboten.
Das Gericht verkennt zwar nicht, dass sich der Kläger in einer Darlegungs- und Beweisnot befindet, da ihm die innerbetrieblichen Vorgänge der Beklagten und die subjektiven Vorstellungen von Mitarbeitern der Beklagten aus eigener Wahrnehmung nicht bekannt sein können. Diese Beweisnot allein kann aber nicht zu Beweiserleichterungen oder zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten dergestalt führen, dass diese – wie die Klagepartei es meint – verpflichtet ist, sämtliche betriebsinternen Vorgänge offen zu legen, um so dem klägerischen Anspruch zum Erfolg zu verhelfen. Das Ausmaß der sekundären Darlegungspflicht der Beklagten ist vom gegnerischen Vortrag abhängig (BGH NJW-RR 1998, 712 (713)). Die Beklagte ist gehalten, auf konkrete Tatsachenbehauptungen zu erwidern (BGH NJW 2005, 2710), keineswegs ist sie gezwungen, einen pauschalen Vorwurf des betrügerischen bzw. sittenwidrigen Verhaltens durch detaillierte Darlegung innerbetrieblicher Abläufe zu entkräften, denn „der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem Wechsel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist“ (BGH NJW 1999, 1859). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei der von der Klagepartei geforderten sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre, zunächst die Unkenntnis der Vorstandsmitglieder/ Repräsentanten von dem Einsatz der Software und hierauf aufbauend einen mangelnden Vorsatz im oben genannten Sinne, somit jeweils negative Tatsachen darzulegen. Hierzu müsste sie – worauf die Beklagtenvertreter zu Recht hinweisen – vortragen, warum es unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt möglich war, dass ein Vorstand oder ein Repräsentant i.S.d. § 31 BGB von der Software Kenntnis hatte und auch nicht vorsätzlich handelte. Dies käme angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich der Klagepartei für die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale darlegungspflichtig ist, zu einer nicht gerechtfertigten völligen Umkehr der Darlegungslast. Die von der Klagepartei geforderte sekundäre Darlegungslast ist damit für die Beklagte unzumutbar.
4. Ein Anspruch ergibt sich ebenso wenig aus § 831 BGB. Unabhängig von der Frage nach dem möglichen Entlastungsbeweis und dessen tatsächlicher Reichweite (siehe hierzu etwa MüKo/Wagner, § 831 BGB Rn. 33 ff.,) ergibt sich bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch der Klägerseite.
Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie einen anderen zu einer Verrichtung bestellt und dieser andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Ein Schaden ist widerrechtlich vom Verrichtungsgehilfen zugefügt worden, wenn dieser den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) rechtswidrig erfüllt hat (Palandt/Sprau, 77. Aufl., 2018, § 831 Rn. 8). Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht; maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, BGB, § 831 Rn. 5). All diese Voraussetzungen hat die Klagepartei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Er legt nicht dar, welchen Personenkreis er damit erfassen möchte und welchem Mitarbeiter der Beklagten er welche konkrete deliktische Handlung vorwirft. Anhand des zu pauschalen Vorbringens der Klagepartei ist nicht zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der etwaigen Manipulationssoftware eine unerlaubte Handlung begangen worden ist und ob diese Person ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten war (LG Hildesheim, Urt. v. 23.03.2018, Az. 4 O 227/17 = BeckRS 2018, 6485).
Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr für die Klägerseite kommt auch insoweit aus den bereits oben dargestellten Grundsätzen nicht in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 3 ZPO.


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