Aktenzeichen RO 8 S 16.321
FeV FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis ist zur Verneinung der Fahreignung des Kraftfahrzeugführers eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist seine Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vorliegend verneint). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt … (LRA).
Der am … 1991 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, B, M, L und S.
Am Samstag, den 28. November 2015 gegen 2.15 Uhr wurde der Antragsteller einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen. Der Antragsteller gab gegenüber der Polizei zunächst an, zuletzt im Sommer Cannabis geraucht zu haben. Laut dem Polizeibericht vom 30. Dezember 2015 hat sich im Laufe der Kontrolle herausgestellt, dass der Antragsteller einige Tage zuvor, von Dienstag auf Mittwoch, einen Joint geraucht hat. Die am 28. November 2015 um 3.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten der Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg einen THC-Wert von 2,6 ng/ml, einen Hydroxi-THC-Wert von 0,9 ng/ml und einen THC-Carbonsäure-Wert von 55,0 ng/ml. Zudem sei der Antragsteller im Jahr 2010 bereits schon einmal hinsichtlich eines Betäubungsmitteldeliktes polizeilich in Erscheinung getreten. Das Polizeipräsidium Oberpfalz Operative Ergänzungsdienste … teilte diesen Sachverhalt dem LRA mit Bericht vom 19. Januar 2016 mit. Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 5. Juni 2010 wurde von der PI N… am 5. Dezember 2010 angezeigt.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 hörte das LRA den Antragsteller unter Mitteilung des oben genannten Sachverhalts zu einer beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Mit Fax vom 22. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht angezeigt sei. Dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass man in seinem Blut aufgrund des kurz zuvor erfolgten Konsums von Cannabis dieses nachweisen können werde. Nachdem der Antragsteller Bedenken gehabt habe, dass die Polizei gegen ihn Ermittlungen wegen einer Straftat führen könnte, habe der Antragsteller seinen letzten Konsum als Schutzbehauptung weiter in die Vergangenheit gelegt als er sich tatsächlich abgespielt habe. Tatsächlich habe der Antragsteller aber am 27. November 2015 gegen 23.00 Uhr Cannabis konsumiert. Dieser zeitnahe Konsum vor Fahrtantritt werde letztlich durch das Gutachten bestätigt, so dass sich bereits daraus ergebe, dass die Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten nicht der Realität entsprachen. Der Antragsteller sei jedoch davon ausgegangen, dass durch die Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums von der Polizei keine Beeinträchtigung der Fahruntauglichkeit angenommen werden würde und habe gehofft, so einem Strafverfahren zu entgehen. Der Cannabiskonsum vom 27. November 2015 stelle einen einmaligen experimentellen Probekonsum dar, welcher in keinem Zusammenhang zu dem Cannabiskonsum im Sommer 2010 stehe. Formell seien beim Antragsteller zwar zwei selbstständige Konsumvorgänge von Cannabis gegeben, damit diese jedoch als gelegentlicher Konsum eingestuft werden können, bedürfe es eines inneren und zeitlichen Zusammenhangs. Die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs bei über fünf Jahren auseinanderliegenden Konsumvorgängen liege fern.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 25. Februar 2016, entzog das LRA dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und verfügte die Ablieferung des Führerscheins binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheids (Ziffer 2) sowie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Verpflichtung in Ziffer 2 des Bescheids nicht firstgerecht erfüllt wird, drohte das LRA ein Zwangsgeld in Höhe von 400 EUR an (Ziffer 4). Der Verkehrsteilnahme am 28. November 2015 liege mindestens ein gelegentlicher Konsum von Cannabis zugrunde. In Fällen in denen es der Betroffene nicht beim Probieren habe bewenden lassen, sondern aufgrund eines neuen Entschlusses ein weiteres Mal Cannabis eingenommen habe und zusätzlich das Trennungsgebot verletzt habe, sei die Gefahr einer Fortsetzung dieses Verhaltens weit größer anzusehen als bei einem einmaligen Probierkonsum. Die Tatsache, dass der Antragsteller im Entwicklungsstand eines Erwachsenen nicht nur Cannabis konsumiere, sondern auch unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte, zeige, dass ein Nachreifungsprozess nicht erfolgt sei.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. März 2016 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2016 erheben lassen, über den bisher nicht entschieden ist.
Der in den Behördenakten befindliche Führerschein wurde laut Aktenvermerk am 2. März 2016 abgegeben.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. März 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg per Fax am gleichen Tag, hat der Antragsteller außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Es wird u. a. vorgetragen, dass formell zwei selbstständige Konsumvorgänge von Cannabis gegeben seien, nämlich am 27. November 2015 und am 5. Juni 2010. Damit diese jedoch als gelegentlicher Konsum eingestuft werden können, bedürfe es eines inneren und zeitlichen Zusammenhangs. Bereits die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs sei bei fünfeinhalb Jahren Zeitdifferenz fernliegend. Der Antragsteller sei bei seinem ersten Konsum im Sommer 2010 gerade einmal 19 Jahre alt (wohl 18 Jahre gemeint) gewesen und mithin noch Heranwachsender. Er befinde sich nunmehr als Erwachsener in einer völlig anderen Entwicklungsphase. Der Konsum vom 27. November 2015 stelle einen einmaligen experimentellen Probekonsum dar, welcher in keinem Zusammenhang mit dem Konsum im Sommer 2010 stehe.
Für den Antragsteller wird sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 24. Februar 2016 wiederherzustellen.
Für den Antragsgegner wird beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Zur Begründung verweist das LRA insbesondere auf den Bescheid vom 24. Februar 2016. Zudem wird vorgetragen, dass beim Antragsteller zweifelsfrei mindestens ein gelegentlicher Konsum von Cannabis feststehe. Ab wann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei selbstständigen Konsumakten im Sinne einer Zäsur mit der Folge unterbrochen werde, dass nicht mehr von einem (einheitlichen) gelegentlichen Konsum sondern nur noch von zwei (isolierten) Einzelkonsumakten gesprochen werden könne, sei in der Rechtsprechung noch offen. Das Bundesverwaltungsgericht führe in seinem Urteil (U.v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13) lediglich aus, dass sich eine Zäsur nicht schematisch nach Zeiträumen bestimmen lasse, sondern eine Beurteilung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfordere. Vorliegend habe es der Antragsteller gerade nicht bei einem einmaligen Experimentieren bzw. Probieren von Cannabis im Jugendalter belassen, sondern habe stattdessen durch einen weiteren Konsum einen Wiederholungsvorsatz gefasst. Von einem einmaligen experimentellen Gebrauch der Droge könne keineswegs die Rede sein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antrag wird zugunsten des Antragstellers dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass mit ihm begehrt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, soweit er gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids des LRA vom 24. Februar 2016 gerichtet ist.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 24. Februar 2016 führt nicht zum Erfolg.
1. Das LRA, das die sofortige Vollziehung angeordnet hat, hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das LRA hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, wieso es den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wurde mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dabei wurde auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen. Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.384 – BayVBl 1995, 248). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; allein der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl von anderen Fällen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS10.1139 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
2. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.
a) Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 – juris Rn. 14).
b) Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheids des LRA vom 24. Februar 2016 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist ohne Ermessensspielraum die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Mit den Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung befasst sich Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung des Betroffenen nur dann, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird (Trennungsgebot), kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall.
Der Antragsteller hat sich nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend zu trennen vermochte:
aa) Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 13).
Aufgrund des chemisch-toxikologischen Gutachtens der Forensisch-Analytischen Laboratorien am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg steht fest, dass der Antragsteller am 27. November 2015 Cannabisprodukte konsumiert hat. Auch der Antragsteller selbst, hat über seinen Bevollmächtigten im Rahmen der Stellungnahme zur Anhörung vom 22. Februar 2016 und im Schriftsatz vom 1. März 2016 eingeräumt am 27. November 2015 Cannabis konsumiert zu haben.
Anders als vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, handelt es sich bei dem Konsumakt vom 27. November 2015 auch nicht um einen einmaligen experimentellen Probekonsum. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14). Vorliegend muss der Antragsteller, anders als vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, auch den Konsumakt vom 5. Juni 2010 gegen sich gelten lassen. Zwar war der Antragsteller beim ersten festgestellten Vorfall erst 18 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Antragsteller seither – bis zu dem Vorfall am 28. November 2015 – nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 gerade klar, dass sich eine schematische Festlegung von Zeiträumen bei denen eine Zäsur anzunehmen ist gerade verbietet (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 21). Auch aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass eine zeitliche Zäsur auch noch bei einem Zeitraum von über fünf bzw. sechs Jahren zwischen den Konsumakten verneint werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2009 – 11 CS 09.372 – juris; BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris). Vorliegend ist ein zeitlicher Zusammenhang zu bejahen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrung mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, es nicht bei einem einmaligen „Experimentieren“ bzw. „Probieren“ belässt. Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsum zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – juris Rn. 29). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen und unter welchen konkreten Umständen es zum erneuten Konsum von Cannabis und zur Drogenfahrt im November 2015 gekommen ist. Somit hat er auch nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich die Konsumakte vom 5. Juni 2010 und vom 27. November 2015 so gravierend unterscheiden würden, dass der länger zurückliegende Cannabiskonsum nicht mehr für die Beurteilung der Gelegentlichkeit herangezogen werden darf. Lediglich die Behauptung, dass der Antragsteller sich nunmehr mit 24 Jahren in einer anderen Entwicklungsphase befindet als bei seinem ersten Konsum mit 18 Jahren ist hierfür nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der nochmalige Konsum und das Hinzukommen des Führens eines Fahrzeuges im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis eher darauf hindeuten, dass der Antragsteller seit dem ersten Konsum im Jahr 2010 gerade keinen weiteren Reifeprozess vollzogen hat.
Der Antragsteller kann sich auch aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis ist zur Verneinung der Fahreignung des Kraftfahrzeugführers eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist seine Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 28.5.2013 – 11 ZB 13.607 – juris Rn. 13). Solche Darlegungen sind vorliegend nicht erfolgt. Der Antragsteller beschränkt sich hauptsächlich darauf vorzutragen, wieso der Konsumakt aus dem Jahr 2010 nicht mehr zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller trägt dagegen nicht vor, wieso es sich bei dem Konsumakt vom 27. November 2015 gerade um einen einmaligen Probekonsum handeln soll. Die bloße Behauptung, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe, genügt hierfür nicht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Kontrolle sogar zunächst angegeben hat, dass er auch im Sommer 2015 Cannabis konsumiert habe. Die Tatsache, dass er diese Erklärung abgegeben hat, bestreitet der Antragsteller nicht. Er macht lediglich – und erstmals im Rahmen des Anhörungsverfahrens – die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Äußerung geltend. Hieraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass die damalige Einlassung des Antragstellers unzutreffend gewesen ist. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die Äußerung – wie von seinem Bevollmächtigten vorgetragen – nur als Schutzbehauptung getätigt hat, weil er sich erhofft hat, dadurch einem Strafverfahren zu entgehen, weil so von der Polizei keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit angenommen werden würde. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Antragsteller sein zunächst abgegebenes Geständnis wirksam widerrufen hat. Hierfür reicht nämlich nicht die bloße gegenteilige Äußerung, sondern es müssten Einzelheiten geschildert und dargetan werden, warum es entgegen seiner Äußerung im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht zu einem Konsum im Sommer 2015 gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2013 – 11 ZB 13.607 – juris Rn. 12). Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – juris Rn.11). Vorliegend hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan, warum es trotz seiner zunächst abgegebenen Erklärung im Rahmen der polizeilichen Kontrolle vom 28. November 2015 doch nicht zu einem Cannabiskonsum im Sommer 2015 gekommen sein soll. Zudem hat der Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Kontrolle, ausweislich des Polizeiberichts vom 30. Dezember 2015, auch angegeben in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch, vor der polizeilichen Kontrolle am Samstag, den 28. November 2015, Cannabis konsumiert zu haben. Hierzu hat sich der Antragsteller im weiteren Verfahren überhaupt nicht mehr geäußert. Es stehen damit neben dem unbestrittenen Konsumakt vom 5. Juni 2010 noch bis zu zwei weitere Konsumakte im Raum, nämlich ein Konsumakt in der Nacht vom 24. November 2015 auf den 25. November 2015 und ein Konsumakt im Sommer 2015.
bb) Der Antragsteller ist auch nicht in der Lage, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen (Trennungsgebot). Dies ergibt sich aus dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis am 28. November 2015.
Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist grundsätzlich entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, signifikant erhöht. Von mangelndem Trennungsvermögen ist insoweit bereits dann auszugehen, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml führt (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris Rn. 12). Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene subjektiv fahrtüchtig fühlte und er mit einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach seinem Cannabiskonsum rechnen musste. Maßgeblich ist allein, ob der Fahrerlaubnisinhaber objektiv im Zeitpunkt der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr unter einem rechtserheblichen Einfluss von THC stand und das Führen eines Kraftfahrzeugs durch ihn damit mit einem drogenkonsumbedingten erhöhten Gefahrenpotential einher ging (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 11 CS 05.2009 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 11 CS 08.2157 – juris Rn. 3). Diese Risikoerhöhung für die Verkehrssicherheit bestand bei der Fahrt des Antragstellers am 28. November 2015, wie das Ergebnis der Blutuntersuchung mit einem festgestellten THC-Wert von 2,6 ng/ml belegt.
Damit konnte das LRA davon ausgehen, dass der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV liegen nicht vor. Diese sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris Rn. 27). Solche Umstände wurden aber weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt bei feststehender Nichteignung die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Die Entziehung ist auch ohne eine Auffälligkeit im Verkehr zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen – wie hier – vorliegen.
Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.