Strafrecht

Gerichtliche Zuständigkeit bei Beratungshilfe

Aktenzeichen  0155 UR II 866/14

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130796
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

0155 UR II 866/14 2016-11-08 Bes AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

Der Antrag auf Beratungshilfe vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Im Hinblick auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit geht das Gericht nunmehr und auch für alle künftigen Verfahren – vorbehaltlich einer Veränderung der Wohnsituation – davon aus, dass der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß den §§ 12,13 ZPO beim Amtsgericht Bamberg hat, da er in Zapfendorf einen Wohnsitz unterhält und damit gemäß § 4 Abs. 1 S.1 BerHG das hiesige Amtsgericht jedenfalls auch neben dem Amtsgericht Weißenburg i.Bay. für die Bearbeitung von Beratungshilfeanträgen des Antragstellers zuständig ist.
In der Sache war jedoch der Antrag vom 23.05.2014 zurückzuweisen, da die Inanspruchnahme von Beratungshilfe mutwillig erscheint, vgl. § 1 Abs. 1 Nr.3 BerHG. Hierbei geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus: Da eine feststehende Definition des Begriffs der „Mutwilligkeit“ für die Beratungshilfe nicht geregelt ist, orientiert sich die Auslegung des Begriffs stark am Einzelfall, wobei grundsätzlich stets zu hinterfragen ist, ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach Aufklärung zu erkennen ist. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Rechtswahrnehmung demnach dann mutwillig, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schlechthin als nicht erforderlich erscheint. Hierunter fallen auch rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge. Von einem solchen Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller geht das Gericht vorliegend aus.
Der Antragsteller bringt durch eine erhebliche Anzahl von Beratungshilfeanträgen, die in der Sache offensichtlich querulatorisch sind, das hiesige Amtsgericht an die Grenze der Belastbarkeit. In den meisten der seitens des Antragstellers eingereichten Beratungshilfeanträge begehrt dieser die Prüfung des Vorgehens gegen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Gerichtsentscheidungen, so auch im vorliegenden Fall, in dem eine unanfechtbare ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg „überprüft“ werden soll. Der Antragssteller sieht erkennbar in jeder ihn betreffenden Gerichtsentscheidung einen rechtswidrigen Staatsakt, der mit allen Mitteln zu bekämpfen sei.
Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gerichte der Rechtspflege dienen und insbesondere die Beratungshilfe Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates ist. Ihr Sinn besteht darin, auch dort Hilfsmöglichkeiten für bedürftige Rechtssuchende zu schaffen, wo anderweitige Hilfe gänzlich fehlt. Keinesfalls aber stellt das gerichtsgebührenfreie Beratungshilfeverfahren eine Spielwiese für querulatorische Eingaben dar, deren einziges Ziel offensichtlich darin besteht, eine möglichst große Anzahl von Gerichtspersonen zu beschäftigen, um die eigenen verfehlten Gerechtigkeitsvorstellungen durchzusetzen. Auch im nunmehr geführten Beratungshilfeverfahren geht der Antragsteller nach dem oben geschilderten und somit gerichtsbekannten Muster vor. Insoweit kann auf den Akteninhalt Bezug genommen werden. Ohne erkennbares Rechtsschutzinteresse begehrt der Antragsteller auch vorliegend Beratungshilfe für die Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten gegen eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung, ohne dass er eine konkrete Notwendigkeit hierfür plausibel darlegt. Unter diesen Umständen war Beratungshilfe nicht zu gewähren.


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