Strafrecht

Gesamtstrafenbildung: Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

Aktenzeichen  4 StR 378/15

Datum:
17.11.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 51 Abs 2 StGB
§ 51 Abs 4 S 1 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 27. Mai 2015, Az: 32 KLs 3/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) – kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 – 5 StR 166/14).
Sost-Scheible                                 Roggenbuck                          Franke
                           Mutzbauer                                  Quentin

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